Verwalterzustimmung

  • Eigentümer A und B sind im Wohungsgrundbuch eingetragen. A überträgt seinen Anteil nun an B. Zustimmung des WEG-Verwalters ist bei der Veräußerung erforderlich.
    Ist die Zustimmung des WEG-Verwalters bei Verträgen zwischen Eheleuten auch erforderlich oder ist dies eine Ausnahme?

  • Erst mal im BV nachschauen: Ist dort ein Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG eingetragen?
    Falls ja: uneingeschränkt oder mit Ausnahmen für bestimmte Personen?
    Danach beantwortet sich die Frage von selbst.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Moin,
    folgender Fall:

    Eine Wohnungseigentumseinheit wird verkauft. Zur Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters gem. § 12 WEG erforderlich. Mir liegt ein beglaubigtes Terminsprotokoll der Eigentümerversammlung vor. In dieser wurde 2015 eine GmbH X zur Verwalterin für zunächst 2 Jahre bestellt. Die Bestellung kann sich automatisch bis maximal 2020 verlängern, sollte die Verwalterin nicht vorher durch einen Eigentümerbeschluss abberufen worden sein.

    Eine Zustimmungserklärung der GmbH X liegt mir vor. Reicht mir das zur Umschreibung des Eigentums so aus? Die Verwalterin könnte ja immerhin durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung abberufen worden sein, der mir ja evtl. nicht eingereicht worden ist. Eine entsprechende Erklärung diesbezüglich liegt mir nicht vor.

    LG

  • Die auf bestimmte Zeit erfolgte Verwalterbestellung kann auch mit einer Verlängerungsklausel versehen sein (s. Greiner im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.05.2019, § 26 WEG RN 80 mit Formulierungsvorschlag in RN 81). Das ist unschädlich, solange die höchstmögliche Bestellungsfrist von 3 (Erstbestellung) bzw. 5 Jahren nicht überschritten wird. Davon, dass der so Bestellte zwischenzeitlich abberufen wurde, kann mE nur dann ausgegangen werden, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorhanden sind. Es gelten hierfür die gleichen Grundsätze, wie bei der Annahme des Fortbestandes des Amtes.

    Das OLG Köln führt dazu im Beschluss vom 17.02.1986, 2 Wx 43/85, aus (Hervorhebung durch mich):

    „Gemäß § 26 Abs. 4 WEG genügt im Falle der Verwalterbestellung durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gegenüber dem Grundbuchamt der Nachweis des Bestellungsaktes durch Vorlage eines Protokolls der Versammlung, sofern die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen öffentlich beglaubigt sind. Diese gesetzliche Regelung erleichtert nicht nur in einer schon zuvor von der Rechtsprechung praktizierten Art und Weise (vgl. BayObLG DNotZ 1964, 722, 724) den Nachweis der Bestellung des Verwalters, sondern sieht zugleich davon ab, auch den zur Begründung der Verwalterstellung neben dem Bestellungsakt notwendigen schuldrechtlichen Verwaltervertrag (vgl. BayObLG NJW 1974, 2136; OLG Oldenburg Rpfleger 1979, 266) der Nachweispflicht gemäß § 29 GBO zu unterwerfen (OLG Oldenburg aaO). Gleiches gilt für den Fortbestand der Bestellung bzw. des Verwaltervertrages. Das Gesetz geht demnach stillschweigend davon aus, dass es nach dem Bestellungsakt auch zum Abschluß eines Verwaltervertrages gekommen ist und – sofern nichts Gegenteiliges dem GBA gegenüber erklärt wird – die hierdurch begründete Verwalterstellung auch fortbesteht….“

    Gegenteiliges bekannt wäre, wenn dem GBA ein auf Anfechtungsklage nach § 46 WEG ergangener Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Bestellungsbeschluss für ungültig erklärt wurde, vorgelegt würde (s. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss v. 31.03.2009, 1 W 209/05

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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