Pflichtteilserfüllung und Genehmigung

  • Die Betreute ist Alleinerbin ihres Ehemannes geworden. Das einzige Kind verlangt jetzt seinen Pflichtteil.
    Bedarf der Vertrag über die Erfüllung des Pflichtteils der betreuungsgerichtlichen Genehmigung ?

  • das findet man in beck online.....


    [h=2]7. Betreuter Erbe als Schuldner eines Vermächtnisses[/h]Hat der Erblasser einen Betreuten zum Erben eingesetzt, aber Vermächtnisse ausgesetzt, dann ist grds. der Erbe, vertreten durch den Betreuer, verpflichtet, das Vermächtnis zu leisten, §§ BGB § 2147 BGB. Hat der Erbe das Vermächtnis einer beweglichen Sache, z. B. Möbel, zu erfüllen, also durch Einigung und Übergabe, § BGB § 929 BGB, braucht der Betreuer des Erben dazu keine Genehmigung des Betreuungsgerichts (Bettin, in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, § 1812 Rn. 7). Die Erfüllung eines Geldvermächtnisses bedarf keiner Genehmigung, wenn sich das Geld auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto befindet, § BGB § 1813 Abs. BGB § 1813 Absatz 1 Nr. 3 BGB. Anders ist es, wenn es auf einem Sparkonto liegt und es sich um mehr als 3 000 € handelt, § BGB § 1813 Abs. BGB § 1813 Absatz 1 Nr. 2 BGB. Will der Betreuer als Vertreter des Erben ein Grundstücksvermächtnis erfüllen, braucht er dazu die Genehmigung des Betreuungsgerichts, §§ BGB § 1908i, BGB § 1821 Nr. 1 BGB, weil der Erbe zunächst Eigentümer des Grundstücks wird und sodann darüber verfügt, indem er es dem Vermächtnisnehmer übereignet. Da Rechtsgrund die Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung ist, liegt keine Schenkung vor. Eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht auch in den Fällen der §§ BGB § 1812, BGB § 1822 BGB, z. B. wenn Wertpapiere vermacht wurden. Durch den Erbfall erlangt der Erbe daran zunächst Eigentum, muss es aber dann dem Vermächtnisnehmer übertragen. In allen Fällen ist keine Genehmigung notwendig, wenn der Betreute geschäftsähig ist und selbst handelt.

  • das findet man in beck online.....


    7. Betreuter Erbe als Schuldner eines Vermächtnisses

    Hat der Erblasser einen Betreuten zum Erben eingesetzt, aber Vermächtnisse ausgesetzt, dann ist grds. der Erbe, vertreten durch den Betreuer, verpflichtet, das Vermächtnis zu leisten, §§ BGB § 2147 BGB. Hat der Erbe das Vermächtnis einer beweglichen Sache, z. B. Möbel, zu erfüllen, also durch Einigung und Übergabe, § BGB § 929 BGB, braucht der Betreuer des Erben dazu keine Genehmigung des Betreuungsgerichts (Bettin, in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, § 1812 Rn. 7). Die Erfüllung eines Geldvermächtnisses bedarf keiner Genehmigung, wenn sich das Geld auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto befindet, § BGB § 1813 Abs. BGB § 1813 Absatz 1 Nr. 3 BGB. Anders ist es, wenn es auf einem Sparkonto liegt und es sich um mehr als 3 000 € handelt, § BGB § 1813 Abs. BGB § 1813 Absatz 1 Nr. 2 BGB. Will der Betreuer als Vertreter des Erben ein Grundstücksvermächtnis erfüllen, braucht er dazu die Genehmigung des Betreuungsgerichts, §§ BGB § 1908i, BGB § 1821 Nr. 1 BGB, weil der Erbe zunächst Eigentümer des Grundstücks wird und sodann darüber verfügt, indem er es dem Vermächtnisnehmer übereignet. Da Rechtsgrund die Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung ist, liegt keine Schenkung vor. Eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht auch in den Fällen der §§ BGB § 1812, BGB § 1822 BGB, z. B. wenn Wertpapiere vermacht wurden. Durch den Erbfall erlangt der Erbe daran zunächst Eigentum, muss es aber dann dem Vermächtnisnehmer übertragen. In allen Fällen ist keine Genehmigung notwendig, wenn der Betreute geschäftsähig ist und selbst handelt.

    Und was bitte hat das mit der Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs zu tun (der auf Geld lautet und für dessen Berechnung der Wert des Nettonachlasses feststehen muß)?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • das findet man in beck online.....


    7. Betreuter Erbe als Schuldner eines Vermächtnisses

    Hat der Erblasser einen Betreuten zum Erben eingesetzt, aber Vermächtnisse ausgesetzt, dann ist grds. der Erbe, vertreten durch den Betreuer, verpflichtet, das Vermächtnis zu leisten, §§ BGB § 2147 BGB. Hat der Erbe das Vermächtnis einer beweglichen Sache, z. B. Möbel, zu erfüllen, also durch Einigung und Übergabe, § BGB § 929 BGB, braucht der Betreuer des Erben dazu keine Genehmigung des Betreuungsgerichts (Bettin, in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, § 1812 Rn. 7). Die Erfüllung eines Geldvermächtnisses bedarf keiner Genehmigung, wenn sich das Geld auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto befindet, § BGB § 1813 Abs. BGB § 1813 Absatz 1 Nr. 3 BGB. Anders ist es, wenn es auf einem Sparkonto liegt und es sich um mehr als 3 000 € handelt, § BGB § 1813 Abs. BGB § 1813 Absatz 1 Nr. 2 BGB. Will der Betreuer als Vertreter des Erben ein Grundstücksvermächtnis erfüllen, braucht er dazu die Genehmigung des Betreuungsgerichts, §§ BGB § 1908i, BGB § 1821 Nr. 1 BGB, weil der Erbe zunächst Eigentümer des Grundstücks wird und sodann darüber verfügt, indem er es dem Vermächtnisnehmer übereignet. Da Rechtsgrund die Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung ist, liegt keine Schenkung vor. Eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht auch in den Fällen der §§ BGB § 1812, BGB § 1822 BGB, z. B. wenn Wertpapiere vermacht wurden. Durch den Erbfall erlangt der Erbe daran zunächst Eigentum, muss es aber dann dem Vermächtnisnehmer übertragen. In allen Fällen ist keine Genehmigung notwendig, wenn der Betreute geschäftsähig ist und selbst handelt.

    Und was bitte hat das mit der Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs zu tun (der auf Geld lautet und für dessen Berechnung der Wert des Nettonachlasses feststehen muß)?


    Uaahh, Du hast Recht. Da bin ich vom Pflichtteil ins Vermächtnis gerutscht. Sorry!!

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