Zweiten Berechtigungsschein erteilen?

  • Hallo, ich brauche mal ein paar Anregungen.

    Der Antragstellerin wurde in einer Mietangelegenheit (schwere Wohnungsmängel) Beratungshilfe bewilligt. Der Anwalt hat beraten und vertreten (Schriftsatz an den Vermieter wurde vorgelegt) und auch seine Vergütung abgerechnet. Die Antragstellerin beantragt nun erneut Beratungshilfe in der gleichen Angelegenheit und trägt vor, der Anwalt würde mit dem Vermieter unter einer Decke stecken und nichts unternehmen. Nun ja, zumindest ein Schreiben hat er wohl aufgesetzt und grundsätzlich erteile ich keine weiteren Berechtigungsscheine. Einerseits Andererseits gehe ich davon aus, dass das Mandatsverhältnis schwer belastet ist, wenn solche Vorwürfe erhoben werden.
    Würdet Ihr einen neuen Berechtigungsschein erteilen?
    Vielen Dank im Voraus.

  • Vielleicht ist dein Antragsteller auch einfach nur ein Verschwörungstheorthiker.
    Vielleicht ist sein einziger Anhaltspunkt für diese Verschwörung nur, dass es nicht so funktioniert hat, wie er sich es gerne gewünscht hätte.
    Konnte er denn irgendwelche Anhaltspunkte, für seine angebliche "Verschwörung" nennen?

    Hast du ihn denn gefragt, welche außergerichtliche Tätigkeit er jetzt noch von seinem RA erwartet? Wann ja, welche ist das?

    Pauschale Behauptungen reichen nun einmal nicht aus um prüfen zu können, ob ein Antrag begründet ist. Ohne mehr Angaben zum Sachverhalt kann man hier also nicht entscheiden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • In meinen Augen eine klare Sache: § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG steht einer Bewilligung eindeutig entgegen. Der Antragsteller kann nicht versichern, dass ihm in dieser Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder bewilligt noch versagt wurde (zumindest nicht wahrheitsgemäß).

    Es gibt auch diverse Entscheidungen, dass für die Einholung eines zweiten Rats, die Fortsetzung der Angelegenheit mit einem anderen Anwalt usw. keine Beratungshilfe zu bewilligen ist. Bin gerade nicht im Büro, da habe ich einige Entscheidungen herumliegen.

    Ich hatte mal einen Fall, in dem ich selbst die Schlechtleistung des Anwalts anhand von dessen Schreiben feststellen konnte (da ging es um eine versäumte Ausschlagungsfrist... Vermutlich wäre die Anfechtung des Fristablaufs gegangen, in jedem Fall aber eine Nachlassinsolvenz oder zumindest ein Aufgebot der Nachlassgläubiger. Der Anwalt meinte, da sei gar nichts mehr zu machen) und selbst da habe ich nicht für eine zweite erbrechtliche Beratung bewilligt, da das Gesetz in meinen Augen eindeutig ist.

  • Für eine neue Tätigkeit, nämlich das Vorgehen gegen den alten Anwalt, könnte BerH erteilt werden. Das ist aber wohl nicht gewollt.
    Für dasselbe Problem einen neuen Anwalt zu beauftragen, weil man mit dem alten Anwalt nicht zufrieden ist, kann jeder machen...auf seine Kosten!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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