Ein Erbvertrag der Eheleute ist aufgeteilt in
- Bestimmungen auf Ableben des Erststerbenden und
- Bestimmungen auf Ableben des Überlebenden
Die Abschnitte sind dann auch jeweils so formuliert, dass „der erstversterbende“ bzw. der überlebende“ die Bestimmungen trifft.
Eigentlich sind die Bestimmungen doch trennbar und somit teilweise zu eröffnen oder ist alles zu eröffnen, da es ja der Wille beider ist?