Erbvertrag teilweise zu eröffnen

  • Ein Erbvertrag der Eheleute ist aufgeteilt in


    1. Bestimmungen auf Ableben des Erststerbenden und
    2. Bestimmungen auf Ableben des Überlebenden



    Die Abschnitte sind dann auch jeweils so formuliert, dass „der erstversterbende“ bzw. der überlebende“ die Bestimmungen trifft.

    Eigentlich sind die Bestimmungen doch trennbar und somit teilweise zu eröffnen oder ist alles zu eröffnen, da es ja der Wille beider ist?

  • Kommt darauf an .:)
    Handelt es sich um die Eröffnung nach dem Erstverstorbenen ?
    Falls ja , würde ich gem. Testamente oder Erbverträge

    a.) in vollem Umfang eröffnen , falls an pflichtteilsberechtigte Ehegatten , Abkömmlinge oder Eltern nach § 348 III FamFG bekanntzugeben ist
    b.) fallls a.) nicht zutrifft , würde ich nur teilweise nach dem Erstverstorbenen eröffnen im Sinne von § 348 I S. 1 FamFG.
    Heißt im Zweifel also alles, ohne den Abschnitt nach dem Längerlebenden.

  • Kommt darauf an .:)
    Handelt es sich um die Eröffnung nach dem Erstverstorbenen ?
    Falls ja , würde ich gem. Testamente oder Erbverträge

    a.) in vollem Umfang eröffnen , falls an pflichtteilsberechtigte Ehegatten , Abkömmlinge oder Eltern nach § 348 III FamFG bekanntzugeben ist
    b.) fallls a.) nicht zutrifft , würde ich nur teilweise nach dem Erstverstorbenen eröffnen im Sinne von § 348 I S. 1 FamFG.
    Heißt im Zweifel also alles, ohne den Abschnitt nach dem Längerlebenden.

    DANKE! :)

  • Wenn da steht: "Der Erstversterbende" oder "der Letztlebende" sind das alles Verfügungen beider Vertragsparteien und es ist insgesamt zu eröffnen.


    Anders, wenn da steht:
    "1. Verfügungen des Karl Krauter: Ich treffe folgende Verfügungen..."
    "2. Verfügungen der Maria Krauter geb. Hirt: Ich treffe folgende Verfügungen..."
    dann eröffnet man nur die Verfügungen desjenigen, der verstorben ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich eröffne in solchen Fällen auch ganz.
    Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war nicht bekannt, wer der "Erstversterbende" und wer der "Längstlebende" ist, sodass es sich bei allen Verfügungen um Verfügungen des Erblassers handelt.

  • Kommt darauf an .:)
    Handelt es sich um die Eröffnung nach dem Erstverstorbenen ?
    Falls ja , würde ich gem. Testamente oder Erbverträge

    a.) in vollem Umfang eröffnen , falls an pflichtteilsberechtigte Ehegatten , Abkömmlinge oder Eltern nach § 348 III FamFG bekanntzugeben ist
    b.) fallls a.) nicht zutrifft , würde ich nur teilweise nach dem Erstverstorbenen eröffnen im Sinne von § 348 I S. 1 FamFG.
    Heißt im Zweifel also alles, ohne den Abschnitt nach dem Längerlebenden.

    Das ist falsch. Der Umfang der Eröffnung hängt nicht davon ab, an wen bekanntzugeben ist.

  • Ich stimme meinen Vorrednern (bis einschließlich tom) zu.

    Wenn man als künftiger Erblasser auf eine getrennte Eröffnung Wert legt, muss man ein Ehegattentestament in vier Teile aufspalten:

    1. Falls ich, der Ehemann, der erstversterbende Ehegatte bin, ...
    2. Falls ich, die Ehefrau, der erstversterbende Ehegatte bin, ...
    3. Falls ich, der Ehemann, der letztversterbende Ehegatte bin, ...
    4. Falls ich, die Ehefrau, der letztversterbende Ehegatte bin, ...

    Und die Frage nach dem Umfang der Eröffnung hat mit der Bekanntgabefrage in der Tat nichts zu tun.

  • Hallo,
    habe zu dem Beitrag von Cromwell noch eine Frage:
    eröffne ich alles unD versende nur teilweise?
    Ich habe nach dem Erstverstorbenen alles eröffnet und der Überlebende läßt durch den Notar mitteilen, dass die Bestimmungen nach dem letztversterbenden an die Kinder noch nicht mitgeteilt werden sollen.
    Ich habe meine Bedenken, da diese vielleicht von der Schlusserbeneinsetzung die Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche abhängig machen.

  • Cromwell hat doch alles klar erklärt: Wenn du alles eröffnet hast (und richtigerweise auch musstest), weil nicht getrennt verfügt wurde (so wie es Cromwell beschreibt), dann musst du auch alles den Pflichtteilsberechtigten mitteilen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!