Streitwertfestsetzung oder ermitteln? und 66 GKG

  • Schönen guten Tag zusammen,

    Klage auf Zahlung in Höhe von 1.000 Euro, vor dem Termin Erledigungserklärung in Höhe von 800 Euro.

    Entscheidung VU, Streitwertfestsetzung auf 1000 euro.

    0.5 Terminsgebühr zu 1000 Euro oder 200 Euro? Ich gehe davon aus, dass die Streitwertfestsetzung lediglich für die Gerichtskosten/ Verfahrensgebühr gilt, Terminsgebühr richtet sich nach dem noch anhängigen Gegenstandswert. Liege ich richtig?

    2 Frage:

    Erinnerung gegen Kostenrechnung 66 GKG, KB hilft nicht ab, Wer ist zuständig? Ist ein bürgerlicher Rechtsstreit mit VU. Ich gehe davon aus, dass der Richter zuständig ist, ich wäre lediglich zuständig, wenn das Verfahren mir übertragen wäre.... Mahnverfahren z.b.

    Grüße

  • 1. Ich würde die Sache dem Richter mdB um Konkretisierung des Streitwerts vorlegen.

    2. sehe ich auch so

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Klage auf Zahlung in Höhe von 1.000 Euro, vor dem Termin Erledigungserklärung in Höhe von 800 Euro.

    Entscheidung VU, Streitwertfestsetzung auf 1000 euro.

    0.5 Terminsgebühr zu 1000 Euro oder 200 Euro?


    Die entsteht für den RA dann nur noch aus den 200 €, wenn die Erledigung vorher eingetreten ist (außer: es wäre zuvor bereits eine 1,2 TG nach Vorb. 3 Abs. 3 VV entstanden - hier aber wohl nicht).

    Ich gehe davon aus, dass die Streitwertfestsetzung lediglich für die Gerichtskosten/ Verfahrensgebühr gilt, Terminsgebühr richtet sich nach dem noch anhängigen Gegenstandswert. Liege ich richtig?


    Die Streitwertfestsetzung betrifft nur die Gerichtsgebühren (§ 63 Abs. 2 GKG) und gilt - soweit der Gegenstand der Tätigkeit des RA sich damit deckt - automatisch auch für die Gebühren des RA (§ 32 Abs. 1 RVG). Das bedeutet also im Umkehrschluß: Deckt sich die Tätigkeit des RA nicht mit dem gerichtlichen Wert, erfolgt eine verbindliche Wertfestsetzung für die Gebühr(en) des RA nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1 RVG) - dann aber durch den Richter, nicht den Rechtspfleger (BGH, NJW-RR 2014, 892).

    Für das KfV bedeutet das: Wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen den dem KfA zugrundeliegenden oder gegen den vom Rechtspfleger in den Raum gestellten Gegenstandswert Beanstandungen erhebt, muss dieser seine Entscheidung über den KfA bis zu einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts zurückstellen, ggf. muss er das KfV entsprechend § 148 ZPO aussetzen (BGH, a.a.O.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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