Erbe MJ für Lebensunterhalt

  • Guten Morgen,

    ein 10 jähriger wurde Erbe im sechsstelligen Bereich. Der Junge lebt in einer Bedarfsgemeinschaft, SBG II Leistungen zur Sicherung d. Lebensunterhalts. Es wurde damit alles läuft mit den Gerichten, Bank usw. TV angeordnet, zudem dass die Mutter eben dafür sorgen soll, dass der Junge erst mit 18 an das Erbe rankommt.

    Nun kommt das jobcenter und sagt die Bedarfsgemeinschaft soll das Erbe aufbrauchen, RA, Widerspruch abgelehnt nun bleibt noch das Sozialgericht. Die Mutter fragte mich nun, ob wir als AG was tun können, aber ich wüsste nicht was. Ich meine, dass das Erbe für das Kind eben entsprechend angelegt werden muss und dann auch nicht einfach so darüber verfügt werden kann (1667 BGB; 1639 BGB). Inwieweit aber das bei der Sicherung zum Lebensunterhalt was anderes ist, da bin ich überfragt.

  • Selbst eine geerbte, nicht ganz abbezahlte ETW muss veräußert werden. Das Gespräch mit dem AG sollte m.E. auch zum Ziel haben, möglichst keine Kosten für Pfleger o.Ä zu verursachen. Das Jobcenter wird mitgeteilt haben, wieviel mtl. dem Erbe maximal entnommen werden darf. Es ist wichtig, das Geld auch tatsächlich abzuheben.

    Bei der Wohnungseinrichtung und -renovierung ist man nicht an die Sätze des JC gebunden. Das Kind sollte in die Berufsfindung seiner Mutter investieren dürfen. Z.B Anschaffung eines PKW, damit möglichst bald die Spielregeln des SGB nicht mehr gelten.

    In einem anderen Thema zu dieser Frage hatten sich die Foristen dieser meiner Meinung nicht angeschlossen sondern meiner Erinnerung nach die Auffassung vertreten, aus der vorrangigen Unterhaltspflicht der LM und des LV ergebe sich, dass sie alle Nachteile in Kauf nehmen müsse, die durch die Verletzung der Unterhaltspflicht entstehen.

    Erbe verprasst
    hieß es kürzlich in den Nachrichten. dejure.org hat zum Urteil des lsg niedersachsen-bremen 12.12.18 L 13 as 111/17
    einige interessante Literatur veröffentlicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von Moosi (24. Mai 2019 um 10:05) aus folgendem Grund: verlinkt nochmal

  • Die Mutter fragte mich nun, ob wir als AG was tun können, aber ich wüsste nicht was.

    Und damit ist auch das Thema eigentlich abgehakt, denn wir dürfen keine Rechtsberatung leisten und haben keine Handhabe, irgendetwas da zu tun. Die Mutter ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens schon anwaltlich vertreten, der darf sie beraten.
    Fertig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!