Aufwendungen des Ehrenamtlers für Software (hier: Finanzverwaltung)

  • Ein ehrenamtlicher Betreuer führt drei Betreuungen (nicht für Angehörige). Er hatte diesmal wegen eines Krankenhausaufenthalts eines Betroffenen erhebliche Reisekosten, sodass er mit der Aufwandspauschale schlechter wegkäme. Er will also seine Aufwendungen einzeln abrechnen.
    Zu seinen Aufwendungen zählt er auch die regelmäßig zu kaufenden Updates einer Software zur Finanzverwaltung. Er argumentiert, dass er ohne seine drei Betreuungen diese Software nicht benötigte. Es seien daher "Aufwendungen zum Zwecke der Führung der Betreuung" nach § 1835 BGB i.V.m. § 1908i BGB.

    Ich halte diese Aufwendungen gleichwohl nicht für erstattungsfähig. Gefunden habe ich einen Aufsatz von Bach, BtPrax 1995, 8, der (freilich zur Frage der Erstattung von Telefonkosten) ausführt:

    "Als Aufwand für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können nur die Entgelte für die im Einzelfall erforderlichen Dienstleistungen - z. B. Portokosten, Ferngesprächsentgelte - angesehen werden, nicht dagegen anteilige Kosten für die Beschaffung oder Einrichtung der technischen Geräte oder Anlagen."

    Ebensowenig erstatten wir ja Telefonkosten, wenn der Betreuer (wie heute ja eigentlich jedermann) über eine Telefonflatrate verfügt. Von Crailsheim in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 1835 BGB Rz. 7 hält dies freilich nur für ein Nachweisproblem. Ganz klar dagegen Fröschle, Münchner Kommentar zum BGB § 1835 Rz. 17:

    "Erstattungsfähig sind ferner nur solche Aufwendungen, die individualisierbar, dh auf die konkrete Vormundschaft bezogen sind. Deshalb können allgemeine Bürokosten (Miete, Personal, Strom, Schreibmaterial nicht anteilig als Aufwendungen in Ansatz gebracht werden."

    Aus meiner Sicht lässt sich der Gedanke daraus auf die Finanzverwaltungssoftware übertragen. Die anfallenden Updatekosten (nachgewiesen in Höhe von sagenwirmal 30 EUR) lassen sich nicht einem bestimmten Verfahren zuordnen.

    Wie seht Ihr das?

  • Deine Begründung ist doch sehr schlüssig und gut belegt, kann man meiner Ansicht nach so gut vertreten.
    Falls die Zahlung aus der Staatskasse erfolgen müsste, kannst du noch den Bezirksrevisor dazu anhören.
    Ansonsten entscheiden, dann kann der Betreuer ja Rechtsmittel einlegen.
    Wenn das LG zu anderen Erkenntnissen kommt, dann haben wir immerhin was dazu gelernt ;)

  • Deine Begründung ist doch sehr schlüssig und gut belegt, kann man meiner Ansicht nach so gut vertreten.
    Falls die Zahlung aus der Staatskasse erfolgen müsste, kannst du noch den Bezirksrevisor dazu anhören.
    Ansonsten entscheiden, dann kann der Betreuer ja Rechtsmittel einlegen.
    Wenn das LG zu anderen Erkenntnissen kommt, dann haben wir immerhin was dazu gelernt ;)

    Danke für diese Rückmeldung. :daumenrau

  • Ich sehe das anders.

    Wenn jemand - in welcher Funktion auch immer - in einer geschlossenen Anstalt einer Anhörung von drei Betroffenen beiwohnt, dann ist völlig klar, dass er diese Fahrt als Privatfahrt nicht absolviert hätte (wozu auch?) und dementsprechend macht er je ein Drittel der Kosten bei jedem Betroffenen geltend.

    Der springende Punkt ist also, ob die Finanzsoftware wirklich nur wegen der besagten drei Betreuungen angeschafft wurde. Und wenn dies der Fall ist, dann kann er auch je ein Drittel dieser Kosten auf die einzelne Betreuung umlegen.

    Mit allgemeinen Bürokosten hat das überhaupt nichts zu tun.

  • Danke auch für diese Rückmeldung.
    Für mich ist das Zünglein an der Waage, dass bei einer Fahrt (in der Regel schon bei Fahrtantritt) klar ist, welchem bzw. welchen Betreuungsverfahren die Fahrt dient.
    Bei einer langfristig einzusetzenden Software lässt sich das beim Beschaffen des Updates (wie auch schon bei der Erstanschaffung der Software) eher nicht so umgrenzen.
    Inwieweit der Ehrenamtler weitere Betreuungen übernimmt oder seine Betreuungen enden, wissen wir nicht. Es fließt also einer unbestimmten Anzahl an Verfahren der Vorteil zu.
    (Und ob die Finanzsoftware nicht auch für die eigene Kontenführung nutzbar ist - oder gar auch genutzt wird - weiß ich schon gar nicht.)

    Gibt es vielleicht doch noch den einen oder anderen hier mit einschlägiger praktischer Erfahrung? (Ja, ich weiß, das ist eher selten, weil bei den meisten Ehrenamtlern derartige Kosten ja durch die Jahrespauschale abgedeckt werden.)


  • Meine Frage ist etwas anders gelagert:

    Hier hat der ehrenamtliche Betreuer (Bruder) eine Viren-Scan-Software auf seinem PC installiert und hat sich hierfür die hälftigen Kosten von der Betreuten entnommen. Aufgefallen ist dies bei Prüfung der RL.

    Kann der Betreuer so vorgehen?

    Er argumentiert, dass er einen umfangreichen Virenschutz v.a. im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung des Vermögens der Betreuten benötigt. Die Betreute ist sehr vermögend und der Betreuer tätigt die Geldgeschäfte hauptsächlich über Online-Banking, deswegen - so begründet er - ist der Virenschutz unbedingt erforderlich und auch zur Hälfte von der Betreuten zu tragen.

    Danke :)

    Einmal editiert, zuletzt von penny (31. Juli 2019 um 14:32)

  • Halte ich für zweifelhaft, da der Betreuer wohl auch eigene Geldgeschäfte vom gleichen PC aus tätigt.

    (Außer er trägt vor, dass er auf einen Virenschutz verzichtet hätte, wenn er nur die eigenen Geldgeschäfte online durchführen würde. ;))

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