Indisches Güterrecht

  • Hallo miteinander,

    ich beschäftige mich gerade mit einem Erwerb durch ein Ehepaar, das bei Eheschließung indische Staatsangehörigkeit hatte. Aktuell haben sie die niederländische Staatsangehörigkeit.
    Geheiratet haben sie nach indischem Recht, es gibt keine Güterstandsvereinbarung.

    Der Notar behauptet, es läge eine Spaltung des Güterrechts vor und für das unbewegliche Vermögen gelte deutsches Recht. (Belegenheitsrecht)

    Ich weiß, dass der indische Regelfall die Gütertrennung ist, es jedoch je nach Volksgruppe bzw. Religionszugehörigkeit auch Errungenschaftsgemeinschaft möglich ist.
    Weitere Infos über die Parteien habe ich nicht.

    Hatte schon mal jemand diesen Fall und kann mir weiterhelfen?

    Danke!!!

  • Ich würde über ein Rechtsgutachten nachdenken.

    Die erste Frage ist ja, ob vorliegend indisches (ggf.: welches indische), niederländisches oder deutsches Güterrecht gilt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aber wäre mir das nicht egal?

    "


    Überdies wäre es grundbuchverfahrensrechtlich aber auch nicht zulässig, bei bloßen Zweifeln darüber, ob das ausländische Recht die Eintragung von Eheleuten zu Bruchteilen erlaubt, die Eintragung von der vorherigen Aufklärung zum maßgeblichen ausländischen Recht abhängig zu machen (BayObLGZ 1986, 81; 1992, 85; Senat vom 22.1.2013, 34 Wx 413/12 = MittBayNot 2013, 404; Demharter § 33 Rn. 28; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3421; Böhringer BWNotZ 2001, 133)." - OLG München, Beschluss v. 30.11.2015 – 34 Wx 364/15


  • Sehe ich auch so. Das maßgebende Ehegüterrecht ist nicht zu ermitteln. Falls die Einholung eines Gutachtens in Betracht kommt, würde ich dazu aus den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post949429
    genannten Gründen den Richter veranlassen.

    Ansonsten gehe ich mit Hertel im notarius international 1-2/2009
    http://www.notarius.uinl.org/DataBase/2009/…2_hertel_de.pdf
    davon aus, dass in nahezu allen Ländern des Common Law (südasiatischen Common Law Staaten sind Indien, Pakistan und Bangladesch) die Gütertrennung “gesetzlicher Güterstand” ist. Nach dem Common Law habe die Ehe keine Auswirkungen auf das Eigentum und die Verfügungsbefugnis der Ehegatten. Daher kenne das Common Law nicht einmal den Begriff des Ehegüterstandes. Vor allem in Süd- und Südostasien würden sich Common Law und islamisches Recht überlagern. Für das islamische Recht gilt aber ebenfalls die Gütertrennung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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