Kostenausgleichung - Raten-PKH auf beiden Seiten

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,


    ich brüte kurz vor dem Wochenende über einer Kostenausgleichung und habe inzwischen vermutlich einen Knoten im Hirn.

    Die Parteien haben sich verglichen, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 2/5 dem Kläger und zu 3/5 der Beklagten zur Last. Soweit noch alles unproblematisch.
    Beiden Parteien wurde Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt. Einen entsprechenden Fall hatte ich bisher noch nie und nun stehe ich da und habe mich zwischen Kostenausgleichung, PKH-Gebühren-Auszahlung und - Einziehung,Übergang auf die Staatskasse und Wahlanwaltsgebühren verirrt. Ich versuche mein Problem mal zu verbalisieren:
    Bei der Kostenausgleichung ist die Einigungsgebühr bei beiden Parteien nicht anzusetzen, da die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden. Reisekosten sind aber, soweit entstanden, zu berücksichtigten. Im Rahmen der Auszahlung der PKH-Vergütung stehen den Anwälten aber auch die Einigungsgebühren zu. Dafür im vorliegenden Fall keine Reisekosten, weil eine entsprechende Beschränkung im PKH-Beschluss erfolgt ist.
    Die Ratenhöhe bei der Beklagten ist so hoch, dass auch die Einziehung der Wahlanwaltsgebühren erfolgen kann. Ordne ich das mit Beschluss an? Oder erfolgt erst die Kostenausgleichung? Kann überhaupt eine Kostenfestsetzung erfolgen oder stelle ich dabei direkt fest, dass die Forderung auf die Staatskasse übergegangen ist und nehme diesen Betrag dann mit in den PKH-Ratenplan?

    Und versteht man mein Problem überhaupt? Ich bin in dem Fall tatsächlich gänzlich überfordert, womit ich anfangen muss/soll. Bitte bitte helft mir! Gerne auch mit Fundstellen, wo ich einen Ansatz finden kann.

    Ich danke euch und wünsche schon mal ein schönes Wochenende!

  • Zunächst einmal erfolgt der Kostenausgleich ganz normal. Die PKH spielt insoweit erstmal keine Rolle (außer das keine GK auszugleichen sind).
    Reisekosten sind hierbei natürlich nur zu berücksichtigten soweit sie auch erstattungsfähig (und entstanden) sind.

    Dann ist zu prüfen, ob und wenn ja inwieweit der Erstattungsbetrag nach §59 RVG auf die Staatskasse übergegangen ist. Der übergegangene Betrag ist -soweit vorhanden - vom dem Erstattungspflichtigen zu erheben. Das dieser auch PKH hat ist wegen §123 ZPO nicht relevant (gilt auch hinsichtlich nach §59 RVG übergegangener Beträge).
    Eine Festsetzung kann natürlich nur soweit erfolgen wie die Forderung nicht auf die Staatskasse übergegangen ist. Die weitere Vergütung des Anwalts - soweit vorhanden - ist dabei nach §59 I S.2 RVG aber vorrangig festzusetzen.

    Die eigenen Kosten der Parteien, welche im Wege der PKH an die Anwälte gezahlt wurden sind in der angeordneten Ratenhöhe monatlich zurückzuzahlen. Den entsprechenden Beschluss hat der Richter ja schon erlassen. Wer bei euch für die konkrete Zahlungsaufforderung zuständig ist, weiß ich nicht (hier macht dies der KB (mittlerer Dienst)).

    Die PKH-Raten sind grundsätzlich 48 Monate lang zu zahlen, solange das Gericht nicht zuvor die (vorläufige oder endgültige) Einstellung der Ratenzahlung anordnet (§120 III ZPO). Deshalb muss nur darauf geachtet werden, dass ggf. zur richtigen Zeit die Einstellung der Ratenzahlung beschlossen wird. Dabei sind die auf die Partei entfallenden GK und die Anwaltskosten der Partei inkl. der weiteren Vergütung (§50 RVG) zu beachten.

  • Zunächst einmal erfolgt der Kostenausgleich ganz normal. Die PKH spielt insoweit erstmal keine Rolle (außer das keine GK auszugleichen sind).
    Reisekosten sind hierbei natürlich nur zu berücksichtigten soweit sie auch erstattungsfähig (und entstanden) sind.

    Dann ist zu prüfen, ob und wenn ja inwieweit der Erstattungsbetrag nach §59 RVG auf die Staatskasse übergegangen ist. Der übergegangene Betrag ist -soweit vorhanden - vom dem Erstattungspflichtigen zu erheben. Das dieser auch PKH hat ist wegen §123 ZPO nicht relevant (gilt auch hinsichtlich nach §59 RVG übergegangener Beträge).
    Eine Festsetzung kann natürlich nur soweit erfolgen wie die Forderung nicht auf die Staatskasse übergegangen ist. Die weitere Vergütung des Anwalts - soweit vorhanden - ist dabei nach §59 I S.2 RVG aber vorrangig festzusetzen.

    Die eigenen Kosten der Parteien, welche im Wege der PKH an die Anwälte gezahlt wurden sind in der angeordneten Ratenhöhe monatlich zurückzuzahlen. Den entsprechenden Beschluss hat der Richter ja schon erlassen. Wer bei euch für die konkrete Zahlungsaufforderung zuständig ist, weiß ich nicht (hier macht dies der KB (mittlerer Dienst)).

    Die PKH-Raten sind grundsätzlich 48 Monate lang zu zahlen, solange das Gericht nicht zuvor die (vorläufige oder endgültige) Einstellung der Ratenzahlung anordnet (§120 III ZPO). Deshalb muss nur darauf geachtet werden, dass ggf. zur richtigen Zeit die Einstellung der Ratenzahlung beschlossen wird. Dabei sind die auf die Partei entfallenden GK und die Anwaltskosten der Partei inkl. der weiteren Vergütung (§50 RVG) zu beachten.

    Danke! Ich stand wirklich arg auf dem Schlauch, wie ich sehe. :oops:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!