Interessenkollision Mutter-Kind bei der Erbauseinandersetzung

  • Ein polnisches Nachlassgericht fuhrt ein Erbauseinandersetzungsverfahren durch. Die Erbengemeinschaft besteht aus einer Mutter und Minderjährigen. Wegen dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in Deutschland findet deutsches Familienrecht auf die Vertretung der Kinder Anwendung. Nach Auffassung des Nachlassgerichts liegt in dem Verfahren potenziell eine Interessenkollision zwischen der Mutter und den Kindern.

    Wie würde ein deutsches Nachlassgericht in solch einer Konstellation vorgehen? Würde man das Familiengericht von Amts wegen benachrichtigen und die Bestellung eines Ergänzungspflegers anregen oder würde man die Kindesmutter dazu verpflichten, für die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu sorgen? Würde das deutsche Familiengericht in der Sache von Amts wegen Schritte vornehmen, wenn es von der Interessenkollision erfährt oder nur auf Antrag?

  • Wenn es in Deutschland ein vom Nachlassgericht durchzuführendes Erbauseinandersetzungsverfahren gäbe , bestünde auch eine Mitteilungspflicht nach § 22 a FamFG an das Familiengericht.
    Gibt es aber in der Form in Deutschland aber nicht !
    Ist daher rein hypothetisch die Frage.

  • Nach deutschem Recht ist bei Insichgeschäften (Erbauseinandersetzung) von Rechts wegen ein Vertretungsausschluss der Eltern gegeben (§§ 181, 1795, 1796 BGB). Der Ergänzungspfleger der daher erforderlich ist, wird vom Familiengericht bestellt (Amtsverfahren (§24 FamFG) mit Amtsermittlungsgrundsatz, §26 FamFG), das jedenfalls auf Antrag tätig wird (oder auf Anregung bei Kindeswohlgefährdung).

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  • Setzt natürlich voraus, daß das Familiengericht Kenntnis erlangt. Das kann das polnische Gericht gleich selbst erledigen. Es kann es, wenn es das dortige Recht zuläßt, auch der Mutter auftragen. Mir erscheint der erste Weg sicherer.
    Aber um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen: Das Familiengericht muß von Amts wegen tätig werden, wird aus alter Gewohnheit aber einen "Antrag" haben wollen.

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