Behörden-Zuständigkeit bei Sachstandsanfragen

  • Guten Morgen,

    bei der Zustellung eines Strafbefehls war der Versuch mit Einschreiben/Rückschein (AR) vergeblich (Postsendung nach Deutschland zum AG Lemgo [NRW] zurückgesandt, weil 1 Monat nicht abgeholt - August bis November 2018).
    Ordnungsgemäße Zustellung mit Übersetzungen von Ersuchen und Dokumenten auf den Weg gebracht hier am 4. Dezember 2018. Wann das Landgericht (Detmold) das Ersuchen vollständig geprüft und weitergeleitet hat, ist aus der Akte nicht zu ersehen.

    Bisher keine Rückmeldung. Ich habe das Landgericht um Sachstandsanfrage gebeten. Die Sachbearbeiterin teilt dort am 15. Mai 2019 lapidar mit, dass beim LG Detmold bei der zuständigen Empfangsstelle nicht nach dem Sachstand gefragt wird. Ferner: "Sofern eine Sachstandsanfrage erfolgen soll, wird um Vorlage eines an die Empfangstelle [in Polen] gerichteten Schreibens nach dem Sachstand unter Beifügung einer Abschrift des Ersuchens nebst Übersetzung und Weiterleitung gebeten."

    Ist das rechtens? Kennt jemand die genaue Zuständigkeitsregelung und gegffls. Kommentierung in NRW?

  • Als Ergänzung und Klarstellung: Es handelt sich um eine Zustellung nach Polen (also im Rahmen der EU), was erst aus dem zweiten Absatz der Themenstellung hervorgeht.

    Die Zuständigkeit richtet sich meinen Informationen zufolge nach § 74 IRG. Grundsätzlich ist der Bund für die Rechtshilfe (auch ZU-Ersuchen) zuständig. Er kann dies gem. § 74 Abs. 2 IRG auf die Länder übertragen. Diese haben das Recht zu weiterer Übertragung.
    NRW hat davon wie folgt Gebrauch gemacht: Gmd. Rd.Erlass des JM (9350-III.19) und des IM (42.1-int-1431.11) vom 1. Juli 2004 - JMBl. NRW S. 171 -i. d. F. vom 22.08.2007 (Bewilligungs- und Prüfbehörden sind identisch).

    Ich verstehe die Vorschriften so: Die Landgerichte werden um Prüfung und Weiterleitung der Rechtshilfeersuchen gebeten. Sie können das aus verschiedenen Gründen ablehnen (fehlerhafte Form der Ersuchen;Verstöße gegen Gesetzesvorschriften pp.) und im Zweifel müssen die Oberlandesgerichte gem. § 61 IRG entscheiden.

    Im Übrigen aber sind die Landgerichte nach der Prüfung selbst Bewilligungsbehörde und Behörde, die das Rechtshilfeersuchen vornimmt (Vornahmebehörde). Sie haben selbst den Auftrag zur ordnungsgemäßen Durchführung der Rechtshilfe bis zum Ende der Rechtshilfe, wenn und soweit sie ihn einmal angenommen haben.
    Sie sind somit auch für die Sachstandsanfragen und Fortentwicklung des Rechtshilfeersuchens zuständig, bis es erledigt ist. Und müssen dem ursprünglich ersuchenden Amtsgericht insofern auch berichten, wenn im Rechtshilfeverkehr Fehler auftreten oder das Ersuchen durch die ausländische Behörde nicht erledigt wird.

  • Ich habe es bisher so gehalten, dass ich als ersuchende Behörde auch Sachstandsanfragen veranlasse. Nun komme ich nicht aus NRW. Nach meiner Kenntnis ist das bei uns auch nicht geregelt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich komme aus NRW. Ich veranlasse in solchen Fällen die Sachstandsanfrage ebenfalls selbständig. Mit einer Regelung dazu kann ich allerdings nicht dienen.
    Ich denke aber, dass das LG lediglich Prüfbehörde ist, also prüft, ob Form des Ersuchens (oder der Sachstandsanfrage) etc. in Ordnung sind.
    Ersuchende Behörde bin ich, also frage ich ggf. auch nach.

  • Ich meine, dass dies zwar gängige Praxis, aber aufgrund der genannten Vorschriften nicht richtig ist.

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