Zuständigkeit Erinnerung gegen Erteilung vollstreckbaren Tabellenauszug

  • Hallo,

    bei uns in der Insolvenzabteilung gibt es Unstimmigkeiten zur Zuständigkeit.

    Der UdG hat einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilt. Der Schuldner hat dagegen Erinnerung eingelegt.

    Durch den UdG erfolgte keine Abhilfe und sodann Vorlage an den Insolvenzrichter. Der gibt gem. § 18 Abs.2 RpflG die Sache an den Insolvenzrechtspfleger, da der maßgliche Titel (Tabellenauszug) vom Rechtspfleger erteilt worden ist. Laut HRP ist aber der Insolvenzrichter (wohl über § 4 InsO -§ 732 ZPO) zuständig.

    Da ich hier doch allein bin, mal die Frage an Euch. Richter oder Rechtspfleger für die Entscheidung zur Klauselerteilung in Insolvenzsachen zuständig?

    Einmal editiert, zuletzt von RpflInsO (27. Mai 2019 um 12:45)

  • §18 II S. 2 RpflG ermächtigt den Richter m.E. nicht dem Rpfl. Aufgaben zu übertragen für die er originär nicht zuständig ist.
    Der Richter kann dem Rpfl. nur die Aufgaben zurückübertragen, die er sich nach §18 II S. 1 RpflG (zusätzlich) vorbehalten hat.
    Die Entscheidung über die Klauselerinnerung obliegt dem Richter.

    Also würde ich den Richter (unter entsprechendem Hinweis) um förmliche Zuständigkeitsbestimmung nach §7 RpflG bitten.

  • Danke für die Mitteilung und den Hinweis auf § 7 RpfG .

    Bevor der Richter den Aktenvermerk zu § 18 RpflG veranlasst hat, hatten wir Büro bereits die Thematik, dass es m. M. nur die Richterzuständigkeit in der Sache gibt. Er blieb bei seiner Auffassung ...leider. Inhaltlich ist die Sache natürlich auch nicht so einfach (u.a. ist auch die unerlaubte Handlung dort Thema).

    Einmal editiert, zuletzt von RpflInsO (27. Mai 2019 um 12:43)

  • woraus sollte sich denn bitte die richterliche Zuständigkeit ergeben ? das ist ist doch keine frage des 18 II RpflG - was der Richter offenbar auch nicht verstanden hat - :D

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  • ...da der Richter sich nicht überzeugen ließ, wurde ein Beschuss nach § 7 RpflG notwendig. Zuständig laut hiesiger Geschäftsverteilung ist ein weiterer Richter (und nicht wie in manchen Kommentierungen, der Richter, welcher mit dem Rplf im Streit ist).

    Entscheidung lautet: Der Insolvenzrichter ist zuständig

  • Richtig Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 18 RplfG.

    Ich zitiere auszugsweis aus der Entscheidung nach § 7Rpfl:

    Das Klauselerinnerungsverfahren ist kein Verfahren nach der Insolvenzordnung, sondern über § 4 InsO ein Verfahren nach der Zivilprozessordnung, wenngleich dafür das Insolvenzgericht zuständig ist. Über §732 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht dessen UdG die Vollstreckungsklausel erteilt hat.

    Weiter wird die funktionelle Zuständigkeit u.a. im MüKo/ Wolfsteiner, 5. Auflage 2016, ZPO § 732 Rn 11 und HRP, Insolvenzrecht, . Aufle Rz 152, AG Göttingen, Beschluss v. 10.4.2008- 74 IK 130/00 verweisen.

    § 11 RPflG ist nicht einschlägig, da der UdG die Klausel erteilt hat und §732 ZPO als Spezialvorschrift dem § 11
    RpflG vorgeht

    Die Zuständigkeit des Richters ergibt sich im Umkehrschluss aus § 20 RpflG. Hier ist für das Klauselerinnrunsverfahren keine Übertragung zu erkennen.

    § 20 Nr. 17 RpflG regelt nur die Geschäfte der Zwangsvollstreckung im eigentlichen Sinne- nicht aber das Klauselerinnerungsverfahren

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