Hallo,
bei uns in der Insolvenzabteilung gibt es Unstimmigkeiten zur Zuständigkeit.
Der UdG hat einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilt. Der Schuldner hat dagegen Erinnerung eingelegt.
Durch den UdG erfolgte keine Abhilfe und sodann Vorlage an den Insolvenzrichter. Der gibt gem. § 18 Abs.2 RpflG die Sache an den Insolvenzrechtspfleger, da der maßgliche Titel (Tabellenauszug) vom Rechtspfleger erteilt worden ist. Laut HRP ist aber der Insolvenzrichter (wohl über § 4 InsO -§ 732 ZPO) zuständig.
Da ich hier doch allein bin, mal die Frage an Euch. Richter oder Rechtspfleger für die Entscheidung zur Klauselerteilung in Insolvenzsachen zuständig?