Isolierter § 788 ZPO?

  • S lässt in einem Vergleich gegen sich eine Geldforderung zugunsten von G titulieren. Irgendwelche Bedingungen, Fristen oder sonstige Einschränkungen sind nicht tituliert.

    Im Anschluss an die mündl. Verhandlung erklären etwa 1 Woche später S mündlich dem G und sein Anwalt dem Anwalt des G schriftich übereinstimmend, S könne und müsse und werde aus Rechtsgründen nicht erfüllen, da die titulierte Geldforderung noch nicht fällig sei. Sie sei erst dann und dann fällig.

    In der Tat könnte man, wenn man die vor Titulierung bei Gericht eingereichten Schriftsätze liest, bei vordergründiger Betrachtung denken, S habe recht. Bei näherem Hinsehen zeigt sich aber, dass das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung falsch ist, weshalb z. B. in Anwaltshandbüchern empfohlen wird, einen Fälligkeitstermin mit in den Vergleich aufzunehmen, da andernfalls sofort vollstreckt werden kann. G's Anwalt, der diese Rechtslage kannte, wirkte daher bewusst auf den Vergleich so hin wie er abgeschlossen wurde.

    Daher beschafft sich G eine vollstreckbare Ausfertigung, und es schickt der Anwalt des G dem S unter Berechnung der Gebühr gem. Nr 3309 eine Zwangsvollstreckungsaufforderung.

    Daraufhin zahlt S die Hauptforderung sofort und will die vollstreckbare Ausfertigung heraus

    Braucht das Vollstreckungsorgan zur Vollstreckung der Kosten des G nach Nr. 3309 VV, § 788 ZPO den Titel über die Hauptforderung und dessen Zustellung?

    Ich meine: ja.

    Wie ist hier die Meinung?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Danke für die Antwort, die jedoch von einem anderen Sachverhalt ausgeht.

    Dass Zwangsvollstreckungskosten einem KfB zugeführt werden können, aber wegen § 788 ZPO nicht müssen, weiß ich. Das ist aber nicht meine Frage, die folglich noch ohne Antwort ist.

    Ich schiebe die Frage daher nochmals hoch.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Ja, der Titel muss mir vorgelegt werden. Oder anders, auch hier prüfe ich, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen haben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Sollte es keinen KfB über die Vollstreckungskosten geben, wird der Vergleich zur Vollstreckung benötigt.
    Außerdem sollte noch Hauptforderung offen sein, da ja zuerst auf die Kosten verrechnet wird.

    Die Natur der Hauptforderung (lohn- und sozialversicherungspflichtiger Bruttolohn und lohnsteuerpflichtige Abfindung) schließt die Annahme aus, dass die aus Sicht des Schuldners vollständige Bezahlung der Hauptforderung irrtümlich nur eine Teilzahlung war mit der Folge, dass die Hauptforderung noch anteilig offen wäre.

    Wäre dem so, hätte sich mir ja die hier gepostete Frage nicht gestellt.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Danke für die Antwort, die jedoch von einem anderen Sachverhalt ausgeht.

    Dass Zwangsvollstreckungskosten einem KfB zugeführt werden können, aber wegen § 788 ZPO nicht müssen, weiß ich. Das ist aber nicht meine Frage, die folglich noch ohne Antwort ist.

    Ich schiebe die Frage daher nochmals hoch.

    Dann sind sowohl dein angegebener Titel als auch deine Sachverhaltsdarstellung mit Frage...nicht optimal!

    Zur Zwangsvollstreckung benötigt man generell einen Titel.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • [...] beschafft sich G eine vollstreckbare Ausfertigung, und es schickt der Anwalt des G dem S unter Berechnung der Gebühr gem. Nr 3309 eine Zwangsvollstreckungsaufforderung.

    Ich vermute, Du meinst eine "Zahlungsaufforderung mit Zwangsvollstreckungsandrohung".

    [...] Braucht das Vollstreckungsorgan zur Vollstreckung der Kosten des G nach Nr. 3309 VV, § 788 ZPO den Titel über die Hauptforderung und dessen Zustellung? Ich meine: ja. Wie ist hier die Meinung?

    Ich vermute, Du meinst "Ist dem Vollstreckungsgericht zur Festsetzung der gemäß Nr. 3309 VV RVG entstandenen Kosten des Gläubigers gemäß § 788 Abs. 2 ZPO die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels nebst Zustellungsnachweis vorzulegen?"

    Falls dies zutrifft, lautet die Antwort: Es gibt beide Rechtsauffassungen.

    Zustimmend:

    z.B. AG Siegburg, Beschl. v. 21.04.2004 – 37 M 507/03, juris, AGS 2004, 309 = RVGreport 2004, 477-478.

    Orientierungssatz:

    "Der Antrag auf Festsetzung von Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO ist nur zulässig, wenn der Vollstreckungstitel im Original vorgelegt wird."

    Ablehnend:

    Baronin von König in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, A. Die Kostenpflicht des § 788 ZPO, Rn 29 m.w.N.

    Zitat:

    "[...] hindert auch nicht die Beendigung der Zwangsvollstreckung und die in der Regel damit verbundene Herausgabe des Titels an den Schuldner die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten. Befindet sich der Titel nicht in den Akten des Vollstreckungsgerichts, genügt für die Behauptung des Vorhandenseins eines solchen Titels die Glaubhaftmachung gem. §§ 104 Abs. 1, 294 ZPO. Dieses kann auch durch Bezugnahme auf die Prozessakte erfolgen, die notfalls beizuziehen ist. [...]"

  • Ich verstehe den Sachverhalt dahin, dass die Hauptsache erledigt wurde, da der Schuldner ausdrücklich auf diese Forderung gezahlt hat, auf die Kosten der Zwangsvollstreckung aber gerade nicht.

    Diese Kosten sollen jetzt zwangsweise eingetrieben werden.

    Das halte ich nach § 788 I ZPO grds. für zulässig Das Wörtchen "zugleich" stellt keine zeitliche Einschränkung dar, sondern ermöglicht die Beitreibung aus dem Hauptsachetitel (kein KFB erforderlich).

    Dennoch handelt es sich um einen Akt der Zwangsvollstreckung. Es sind daher alle Vollstreckungsvoraussetzungen zu erfüllen und zwingend ein Titel vorzulegen.
    Das kann der Hauptsachetitel sein, natürlich mit Klausel und Zustellung.


    Für die Festsetzung nach § 788 II ZPO ist das nicht erforderlich, da es sich ja um ein Verfahren zur Schaffung eines Titels handelt, in dem Glaubhaftmachung ausreicht.

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