S lässt in einem Vergleich gegen sich eine Geldforderung zugunsten von G titulieren. Irgendwelche Bedingungen, Fristen oder sonstige Einschränkungen sind nicht tituliert.
Im Anschluss an die mündl. Verhandlung erklären etwa 1 Woche später S mündlich dem G und sein Anwalt dem Anwalt des G schriftich übereinstimmend, S könne und müsse und werde aus Rechtsgründen nicht erfüllen, da die titulierte Geldforderung noch nicht fällig sei. Sie sei erst dann und dann fällig.
In der Tat könnte man, wenn man die vor Titulierung bei Gericht eingereichten Schriftsätze liest, bei vordergründiger Betrachtung denken, S habe recht. Bei näherem Hinsehen zeigt sich aber, dass das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung falsch ist, weshalb z. B. in Anwaltshandbüchern empfohlen wird, einen Fälligkeitstermin mit in den Vergleich aufzunehmen, da andernfalls sofort vollstreckt werden kann. G's Anwalt, der diese Rechtslage kannte, wirkte daher bewusst auf den Vergleich so hin wie er abgeschlossen wurde.
Daher beschafft sich G eine vollstreckbare Ausfertigung, und es schickt der Anwalt des G dem S unter Berechnung der Gebühr gem. Nr 3309 eine Zwangsvollstreckungsaufforderung.
Daraufhin zahlt S die Hauptforderung sofort und will die vollstreckbare Ausfertigung heraus
Braucht das Vollstreckungsorgan zur Vollstreckung der Kosten des G nach Nr. 3309 VV, § 788 ZPO den Titel über die Hauptforderung und dessen Zustellung?
Ich meine: ja.
Wie ist hier die Meinung?