Vergütung aus der Staatskasse

  • Hallo zusammen,

    ich habe gerade einen Vergütungsantrag eines Nachlasspflegers auf dem Tisch. Der Nachlass ist mittellos, es ist daher aus der Staatskasse zu zahlen.
    Das Verfahren richtet sich doch nach §168 FamFG. Aus dem Münchner Kommentar zum §168 FamFG (RN. 20) ergibt sich, dass der Vertreter der Staatskasse anzuhören ist.

    Meine Kollegen meinen jedoch, eine Anhörung sei nicht erforderlich.

    Wie seht ihr das?


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  • Hier ist der Bezirksrevisor -als Vertreter der Landeskasse- regelmäßig anzuhören, wenn eine Vergütung aus dieser erfolgt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Grundsätzlich ist die Anhörung des Bezirksrevisors erforderlich.
    Allerdings gibt es hier z.B. eine Absprache mit dem Bezirksrevisor, dass dieser vor der Festsetzung nicht mehr angehört wird.

    Wie das bei euch ist weiß ich natürlich nicht.

  • Wie jetzt? Bei euch hat der Bezi vorweg und allgemein auf jegliche Anhörung verzichtet? Geht das überhaupt?

    Und wie wird dann „festgesetzt“? Durch Beschluss oder Zahlbarmachung?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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