Hallo zusammen,
ich habe gerade einen Vergütungsantrag eines Nachlasspflegers auf dem Tisch. Der Nachlass ist mittellos, es ist daher aus der Staatskasse zu zahlen.
Das Verfahren richtet sich doch nach §168 FamFG. Aus dem Münchner Kommentar zum §168 FamFG (RN. 20) ergibt sich, dass der Vertreter der Staatskasse anzuhören ist.
Meine Kollegen meinen jedoch, eine Anhörung sei nicht erforderlich.
Wie seht ihr das?
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