Rückzahlung der Anwärterbezüge

  • Hallo zusammen,

    da mein Dienstherr (Land) leider bereits mehrfach die Abordnung und Versetzung an Bundesbehörden in meiner Heimat verweigert hat, spiele ich nun notgedrungen mit dem Gedanken einer Entlassung auf eigenen Antrag. Soweit mir bekannt ist, haben Bund und Länder eine Vereinbarung keine feindlichen Übernahmen durchzuführen, weswegen mir kein anderer Weg ersichtlich ist. Eine entsprechende Stelle / Urkunde im Falle meiner Entlassung läge vor.

    1. Ich bin mir über den Verlust der Pensionsansprüche im Klaren. Was gibt es noch zu bedenken? Kann der neue Dienstherr meine bisherigen Jahre laufbahnrechtlich trotzdem anerkennen?

    2. Mir wurden die Anwärterbezüge unter der üblichen Auflage der 5-jährigen Frist der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst nach absolvierter Prüfung gewährt. Diese Wartezeit ist noch nicht beendet. Die sich anschließende Stelle wäre ebenfalls im öffentlichen Dienst. Ich frage mich nur, ob dies tatsächlich von der Rückzahlungsverpflichtung befreit, da es quasi nicht nahtlos ist? Zwischen Entlassungsdatum und Annahme der neuen Urkunde würden sicher maximal ein paar Tage liegen, dennoch ist es rechtlich ja nicht identisch mit einer feindlichen oder gar einvernehmlichen Übernahme (eine juristische Sekunde?)… Aus § 59 Abs. 5 BBesG und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften geht für diesen Fall nichts hervor, es ergibt sich letztendlich nur aus der Formulierung der Auflage "5 Jahre im öffentlichen Dienst". Die Kommentierung die ich bisher gefunden habe und auch die Rechtsprechung schweigt sich diesbezüglich ebenfalls aus. Meist geht es um Fälle, wo ein Wechsel direkt vor oder nach der Prüfung stattfand oder eben sich kein weiterer öffentlicher Dienst angeschlossen hat. Sehe ich hier Probleme wo keine sind?

    Wer bis hierhin gelesen hat und dann noch Lust hat etwas dazu beizutragen: Vielen Dank vorab.

  • zu 1:
    Kommt auf die Laufbahn und auf das jeweiligen Landesrecht an. Wenn Du dazu was sagst, kann konkret geprüft werden. Solltest Du (noch) in der jeweiligen Eingangsbesoldung verweilen, kann Dir ggf. die 3 Stufe (Stichwort Berücksichtigungsfähige Zeiten) anerkannt werden. Neuen Dienstherrn fragen?

    zu 2:
    Grundgedanke ist ja, dass Du von einer Rückzahlung befreit bist, wenn Deine Fähigkeiten dem öffentl. Dienst erhalten bleiben. Insofern sollten wenige Tage Pause keine volle Rückzahlungspflicht entfalten können. Muss die Pause denn sein? Ggf. zieht Dein bisheriger Dienstherr ja auch sowas wie Art. 57 Absatz 2 Satz 2 BayBG?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • In der Hauptsache geht es mir eigentlich um die Klärung der Rückzahlungsansprüche. Es ergibt sich einfach nirgendwo, ob diese 5 Jahre zusammenhängend vorliegen müssen oder in welchem Zeitraum sie abzuleisten sind. Es ist nicht als Ausnahme ausgeführt, aber es ergibt sich, dass keine Bindung zum selben Dienstherrn vorliegen muss.

    Entweder sehe ich hier Probleme wo gar keine sind, da logischerweise die fünf Jahre ja abgeleistet werden, aber eben nicht "nahtlos". Oder diese Konstellation begründet tatsächlich Ansprüche, was aber irgendwie dem Sinn und Zweck der Norm zuwiederläuft. Allerdings gehts hier um zu viel Geld, als das man sagen könnte "wird schon schief gehen".

  • In der Regel wird anteilig gekürzt, für die Jahre, in denen Du nach Abschluss des Studiums noch beim Dienstherrn verbliebst.

    In den Ausführungen zu BBesGVwV findet man bei Nr. 59.5.4. einen Hinweis, wenn der Wechsel nicht nahtlos läuft.
    Aber insgesamt scheint es landesrechtlich unterschiedliche Kriterien zu geben. Irgendwo taucht auch das sagenumwobene Wörtchen "unverzüglich" im Zusammenhang auf...

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  • Ja genau, nun ist die Frage, habe ich die Unterbrechung zu vertreten, wenn mein Dienstherr mit quasi keine andere Wahl lässt? Wo finde ich landesspezifische Vorschriften? Außer den BBesGVwV finde ich nix. Mein Dienstherr hat sich in der Auflage auch nur auf das BBesG gestützt.

  • Hallo, ich kann hier mal aus meiner eigenen Erfahrung berichten.

    Ich habe direkt nach dem Studium den Dienstherrn (Wechsel des Bundeslandes) gewechselt. Hierbei lag zwischen Beendigung des Studiums und Antritt beim neuen Dienstherrn ein guter Monat, in dem ich ohne Beschäftigung war. Ich habe dann vom alten Dienstherrn ein Schreiben bekommen, wonach ich die Anwärterbezüge anteilig zurückerstatten muss, wenn ich nicht 5 Jahre im öffentlichen Dienst tätig sein sollte.

    Dies ist jetzt fast 11 Jahre her und ich musste nicht einen Cent zurückzahlen. Der gute Monat ohne Beschäftigung spielte hierbei keine Rolle.

    Ich hoffe, ich konnte Dir helfen und wünsche Dir für alles bevorstehende alles Gute.

  • Ja genau, nun ist die Frage, habe ich die Unterbrechung zu vertreten, wenn mein Dienstherr mit quasi keine andere Wahl lässt?


    Gegenargument: Bitte doch um Entlassung zum xx.xx.2019.

    Wo finde ich landesspezifische Vorschriften? Außer den BBesGVwV finde ich nix. Mein Dienstherr hat sich in der Auflage auch nur auf das BBesG gestützt.


    Besoldungsgesetz Deines Bundeslandes?

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