Vormundschaft Einstweilige Anordnung und Hauptsacheverfahren

  • Ich stehe grade etwas auf dem Schlauch :D
    Ich habe bei meinem Gericht eine Vormundschaftssache welche im Wege der eA erfolgte.
    Als ich den Jahresbericht anforderte teilte mir der Vormund mit, dass durch ein anderes Gericht ein Vormundschaftswechsel erfolgte. Anscheinend war dort die Hauptsache anhängig.
    Jetzt hatte ich die Akte dem anderen Gericht zugeschickt mit der Frage ob die Vormundschaft dort geführt wird. Die teilen mir mit nach Vormundwechsel würden sie die Vormundschaft übernehmen.
    Ich hab mich nun aber gefragt, ob meine Vormundschaft evtl. dadurch endet, dass in der Hauptsache entschieden wurde oder muss ich wirklich einen Wechsel vornehmen obwohl dieser ja bereits durch das andere Gericht vorgenommen wurde?

    Liebe Grüße

  • Ich kann den Sachverhalt noch nicht ganz nachvollziehen. Wenn das andere Gericht einen Vormundwechsel vorgenommen hat, spricht das dafür, dass ihm der eA-Beschluss bekannt gewesen ist. Oder hat das andere Gericht in Unkenntnis des eA-Beschlusses entschieden und von vornherein seine Zuständigkeit angenommen?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wenn du nicht durchsiehst, was alles gelaufen ist, lass dir mal die betreffenden Akten zur Einsicht schicken. Dann bist du schlauer. Spekulieren bringt dich nicht weiter.

  • Das andere Gericht wusste von der eA, die hatten die Akte angefordert aber nunmal nicht die Vormundschaftsakte. Dann haben die in der Hauptsache die Vormundschaft anscheinend entgültig angeordnet und eine eigene Vormundschaftsakte angelegt. Jetzt gibt es 2 Vormundschaftsakten an 2 Gerichten für ein und das selbe Kind. Eigentlich hätte die ja sehen können dass es vermutlich bei uns auch eine Vormundschaft gibt. Stand ja im Beschluss.

  • Das andere Gericht wusste von der eA, die hatten die Akte angefordert aber nunmal nicht die Vormundschaftsakte. Dann haben die in der Hauptsache die Vormundschaft anscheinend entgültig angeordnet und eine eigene Vormundschaftsakte angelegt. Jetzt gibt es 2 Vormundschaftsakten an 2 Gerichten für ein und das selbe Kind. ...

    Wenn das so ist, kannst Du Deine Vormundschaftsakte abschließen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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