Gewaltschutz/Wohnungszuweisung

  • Hallo zusammen,

    ein etwas komischer Fall. Eine Frau lässt einen Freund seit Monaten bei sich wohnen, er hat psychische Probleme, bedroht sie, schlägt sie, es wird immer massiver. Polizei hat sie eingeschalten, dort wird gesagt man könne nichts tun, da er behauptet nen Mietvertrag zu haben (was so nicht der Fall ist). Die Frau hat 2 Wohnungen, in der einen hat er nur nur Sachen lagern (Hauptwohnsitz), in der anderen wohnt sie eben mit ihm.

    Also bzgl. der Gewalttaten, Drohungen usw. klar Gewaltschutz. Aber was ist denn mit der Wohnung, sie lässt ihn da ja eben wohnen und er hat nen Schlüssel. Was wird das denn für ein Antrag?

    Danke!

  • Hallo zusammen,

    ein etwas komischer Fall. Eine Frau lässt einen Freund seit Monaten bei sich wohnen, er hat psychische Probleme, bedroht sie, schlägt sie, es wird immer massiver. Polizei hat sie eingeschalten, dort wird gesagt man könne nichts tun, da er behauptet nen Mietvertrag zu haben (was so nicht der Fall ist). Die Frau hat 2 Wohnungen, in der einen hat er nur nur Sachen lagern (Hauptwohnsitz), in der anderen wohnt sie eben mit ihm.

    Also bzgl. der Gewalttaten, Drohungen usw. klar Gewaltschutz. Aber was ist denn mit der Wohnung, sie lässt ihn da ja eben wohnen und er hat nen Schlüssel. Was wird das denn für ein Antrag?

    Danke!

    Im Rahmen der Wohnungszuweisung kann auch angeordnet werden, dass er den Schlüssel herausgeben muss.
    Wegen der zwei Wohnungen halte ich es für fraglich, ob überhaupt eine Wohnungszuweisung erfolgen kann. Da müsstest du dem Richter im Antrag wohl alle Details liefern.
    Dass sie ihn bei sich wohnen lässt, muss kein Hindernis sein. Oft kommt es ja erst nach einiger Zeit zu Gewalt. Das Opfer erträgt diese eine Zeit lang, weil es denkt das aushalten zu können/ aushalten zu müssen oder weil es an eine Besserung glaubt. Auch da müsstest du halt die Details erfragen und entsprechend protokollieren:
    Seit wann wohnen sie zusammen?
    Seit wann ist er gewalttätig?
    Was macht er genau?
    Wie oft macht er das?

    Es kann ja auch sein, dass das Opfer so eingeschüchtert ist, dass es sich gar nicht traut ihm zu sagen, dass er ausziehen soll.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wie mein Vorredner.

    Bei Abfrage, ob reines Kontaktverbot oder auch Wohnungszuweisung gewünscht wird, auf rechtliche Bedenken und Kosten hinweisen und dann das gewünschte aufnehmen. Die Partei gibt den Antrag vor. Sonst wäre man schnell bei unerlaubter Rechtsberatung.

    Selbst ein zurückgewiesener Antrag kommt die Antragstellerin oft günstiger als Anwaltsberatung. Bei bedürftiger Partei würde ich dringend Beratungshilfe anheim stellen.

  • Danke.

    Ja, sie meinte eben direkt was zwecks Annäherungsverbot.
    Ich meine nun nach etwas überlegen, eben in Richtung Zivil Herausgabe der Schlüssel und Unterlassung die Wohnung zu betreten bzw. das Grundstück und eben in die zivilrechtl. Unterlassung auch noch das beleidigen, bedrohen, körperliche mitreinzunehmen.

  • ...und eben in die zivilrechtl. Unterlassung auch noch das beleidigen, bedrohen, körperliche mitreinzunehmen.

    Ich habe noch nie gesehen, dass diese Dinge in eine Gewaltschutzanordnung aufgenommen wurden, selbst wenn der Antrag so gestellt war. Erstens dürften Beleidigungen, Bedrohungen und Verletzungen in der Regel bereits einen Verstoß gegen das Kontaktverbot darstellen. Zweitens handelt es sich ohnehin um Straftaten, auch wenn sie nicht ausdrücklich durch Beschluss untersagt werden.

  • ...und eben in die zivilrechtl. Unterlassung auch noch das beleidigen, bedrohen, körperliche mitreinzunehmen.

    Ich habe noch nie gesehen, dass diese Dinge in eine Gewaltschutzanordnung aufgenommen wurden, selbst wenn der Antrag so gestellt war. Erstens dürften Beleidigungen, Bedrohungen und Verletzungen in der Regel bereits einen Verstoß gegen das Kontaktverbot darstellen. Zweitens handelt es sich ohnehin um Straftaten, auch wenn sie nicht ausdrücklich durch Beschluss untersagt werden.

    Bedrohen und Verletzten nehmen unsere Richter in der Regel mit rein. Aus den von dir genannten Gründen dürfte das aber nicht zwingend erforderlich sein.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • ...und eben in die zivilrechtl. Unterlassung auch noch das beleidigen, bedrohen, körperliche mitreinzunehmen.

    Ich habe noch nie gesehen, dass diese Dinge in eine Gewaltschutzanordnung aufgenommen wurden, selbst wenn der Antrag so gestellt war. Erstens dürften Beleidigungen, Bedrohungen und Verletzungen in der Regel bereits einen Verstoß gegen das Kontaktverbot darstellen. Zweitens handelt es sich ohnehin um Straftaten, auch wenn sie nicht ausdrücklich durch Beschluss untersagt werden.

    Bedrohen und Verletzten nehmen unsere Richter in der Regel mit rein. Aus den von dir genannten Gründen dürfte das aber nicht zwingend erforderlich sein.

    Auch TSJ sieht das in NRW so vor, dass Bedrohungen und Verletzungen mit reingenommen werden. Wird auch von den Richtern ausnahmslos mitbeschlossen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • ...und eben in die zivilrechtl. Unterlassung auch noch das beleidigen, bedrohen, körperliche mitreinzunehmen.

    Ich habe noch nie gesehen, dass diese Dinge in eine Gewaltschutzanordnung aufgenommen wurden, selbst wenn der Antrag so gestellt war. Erstens dürften Beleidigungen, Bedrohungen und Verletzungen in der Regel bereits einen Verstoß gegen das Kontaktverbot darstellen. Zweitens handelt es sich ohnehin um Straftaten, auch wenn sie nicht ausdrücklich durch Beschluss untersagt werden.


    Bei uns ist es usus, dass Beleidigen, bedrohen usw. ausdrücklich im Beschluss erscheinen, wenn entsprechend beantragt.

    Dein Argument, es handele sich ohnehin um Straftaten, ist kein geeignetes.

    Dann bräuchte man auch keine Gewaltschutzanordnungen, die wegen tätlicher Angriffe oder auch "nur" Beleidigungen beantragt werden. Dabei handelt es sich auch jeweils um Straftaten. Sogar das "bloße" Nachstellen mit entsprechender Intensität ist inzwischen eine Straftat, § 238 StGB.

  • Dein Argument, es handele sich ohnehin um Straftaten, ist kein geeignetes. Dann bräuchte man auch keine Gewaltschutzanordnungen, die wegen tätlicher Angriffe oder auch "nur" Beleidigungen beantragt werden. Dabei handelt es sich auch jeweils um Straftaten. Sogar das "bloße" Nachstellen mit entsprechender Intensität ist inzwischen eine Straftat, § 238 StGB.

    Es ist nicht "mein Argument gegen die Aufnahme in den Beschluss", sondern die von mir vermutete Erklärung dafür, dass es an mehreren Gerichten, an denen ich tätig war, aus Anträgen nicht übernommen wurde.

    Abgesehen davon wirfst du die Gründe für die Anordnung und die untersagte Handlung durcheinander.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!