Genehmigungsantrag auf Verkauf von Aktien

  • Ich mache Betreuung noch nicht so lange und bin mir bei Genehmigungsanträgen noch oft unsicher. Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen.

    Die Betroffene ist Miterbin zu ½.

    Der Betreuer stellt einen Genehmigungsantrag auf Verkauf von Namensaktien des Erblassers zum aktuellen Tageskurs. Der Gegenwert soll auf das Konto der Betroffenen überwiesen werden.
    Kann dies so genehmigt werden? Müsste nicht der Gegenwert zunächst der Erbengemeinschaft zustehen? Ist eine persönliche Anhörung in so einem Fall erforderlich oder verstehe ich den § 299 Satz 1 FamFG richtig, dass die persönliche Anhörung hier unterbleiben kann, wenn die Entscheidung von geringer Tragweite ist oder der Betroffene sich hinreichend in anderer Form zu der Entscheidung äußern kann.

    Ich hatte die Zustimmungserklärung des Miterben angefordert, welches dann auch als Indiz für die Genehmigungsfähigkeit sprechen würde.
    Hier erklärte dessen Generalbevollmächtigte die Zustimmung, dieser ist aber zugleich auch der Käufer der Aktien.

  • Ein paar Nachfragen hierzu:
    Sprechen wir hier von Aktien mit geringen Gegenwert oder über ein umfangreichen Verkauf von Aktien?
    Sind dies die einzigen Aktien des Erblassers?
    Ist der Generalbevollmächtigte von Verbot des Selbstkontrahierens befreit?

    Bei dem bisherigen Sachverhalt würde ich das RG als Teilerbauseinandersetzung sehen, so dass Du nach § 299 FamFG zumindest anhören sollst. Ich persönlich würde bei einem geringen Umfang (Aktien mit geringem Wert), wenn möglich, schriftlich anhören. Dies wird im Forum aber oft anders gesehen.

  • Ein paar Nachfragen hierzu:
    Sprechen wir hier von Aktien mit geringen Gegenwert oder über ein umfangreichen Verkauf von Aktien?
    Sind dies die einzigen Aktien des Erblassers?
    Ist der Generalbevollmächtigte von Verbot des Selbstkontrahierens befreit?

    Bei dem bisherigen Sachverhalt würde ich das RG als Teilerbauseinandersetzung sehen, so dass Du nach § 299 FamFG zumindest anhören sollst. Ich persönlich würde bei einem geringen Umfang (Aktien mit geringem Wert), wenn möglich, schriftlich anhören. Dies wird im Forum aber oft anders gesehen.

    Es handelt sich um 30 Namensaktien, die zum aktuellenTageskurs (ca. 55 €) verkauft werden sollen.
    Der Betreuer gibt nur an, dass der Verkauf an der Börse zu kompliziert sei, da die Aktien noch im Namen des Erblassers sind und die Betroffene dringend Geld benötigt, da ihr Konto einen Saldo ausweist. Ob dies die einzigen Aktien sind, wird leider nicht angegeben.
    Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB insoweit befreit, dass ein Bevollmächtigter zugleich auch einen Dritten vertreten kann.

  • Dann würde ich zunächst keine Genehmigung in Aussicht stellen, da der Betreuer sein Verpflichtung erfüllen sollte, ein vollständiges Nachlassverzeichnis einzureichen. Möglicherwiese macht ein Verkauf dieser Aktien zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn. Vielleicht bestehen noch andere Vermögenswerte, deren Verwertung sinnvoller ist.
    Ein Verkauf an den Generalbevollmächtigten kommt i. Ü. nur dann in Betracht, wenn der Miterbe (der Vertretene) dem Rechtsgeschäft zustimmt, falls er das noch kann. Laut Deiner Schilderung kann der Bevollmächtigte im Namen des Vertretenen nicht an sich selbst verkaufen. Hier sind weitere Angaben vonnöten. Der Betreuer soll sich dazu äußern. Warum solltest Du ein RG genehmigen, was möglicherweise gar nicht wirksam werden kann?

  • Dann würde ich zunächst keine Genehmigung in Aussicht stellen, da der Betreuer sein Verpflichtung erfüllen sollte, ein vollständiges Nachlassverzeichnis einzureichen. Möglicherwiese macht ein Verkauf dieser Aktien zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn. Vielleicht bestehen noch andere Vermögenswerte, deren Verwertung sinnvoller ist.
    Ein Verkauf an den Generalbevollmächtigten kommt i. Ü. nur dann in Betracht, wenn der Miterbe (der Vertretene) dem Rechtsgeschäft zustimmt, falls er das noch kann. Laut Deiner Schilderung kann der Bevollmächtigte im Namen des Vertretenen nicht an sich selbst verkaufen. Hier sind weitere Angaben vonnöten. Der Betreuer soll sich dazu äußern. Warum solltest Du ein RG genehmigen, was möglicherweise gar nicht wirksam werden kann?

    Vielen Dank! Du hast mir wirklich sehr weitergeholfen! J

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