Strafzeitberechnung mit Zurückstellung 35 + 36 BtMG

  • Hallo,

    ich mache Jugendvollstreckung am Amtsgericht. Komme leider bei dieser Berechnung des Strafrestes gar nicht weiter, da ist entweder das Studium zu lange her oder ich habe einen Knoten im Kopf. :gruebel: Hatte den Fall mit 35/36 BtmG bisher aber auch nicht.

    Es liegt eine Strafe von 4 Jahren und 6 Monaten vor. Anzurechnen waren 289 Tage (U-Haft, Org. Haft, Maßregelvollzug). Ergab laut der Akte 1347 Tage Rest Jugendstrafe.

    Mein VU war dann vom 13.09.2013 - 17.09.2015 in Haft. So dann wurde die Strafe zurückgestellt, 35 BtMG und ab 17.09.2015 in Therapie.
    Am 02.12.2015 Beschluss mit Widerruf der Zurückstellung. Entlassung war aber bereits der 16.11.2015.

    Am 24.02.2016 erneuter Zurückstellungsbeschluss gemäß Antrag vom 13.01.2016. VU ist seit 11.01.2016 in Therapie. Therapieabschluss/Entlassung am 11.07.2016.

    So dann Beschluss: Die nachgewiesene Therapiezeit vom 15.05.2016-11.07.2016 wird auf die Strafe angerechnet. Bewährung gewährt. Diese wurde jetzt widerrufen.

    Warum ist hier die Zeit kürzer als die tatsächliche Therapiezeit? Wie genau berechnet sich die Therapie im Hinblick auf die 2/3 Frist. Ich muss den Strafrest ermitteln, damit tue ich mich aktuell allerdings schwer. Kann jemand helfen? :oops:

  • Auch wenn nach dem mitgeteilten Sachverhalt die Anrechnung der 2. Therapie komplett hätte erfolgen müssen, ist es für die Berechnung des Strafrestes im Endeffekt egal: angerechnet kann § 35 BtmG nur, bis 2/3 erreicht sind. Das Restdrittel bleibt auf jeden Fall offen.
    Unter Berücksichtigung der Strafhaft, der anzurechnenden Zeiten und der Therapien (selbst wenn man die zu geringe Anrechnung der 2. Therapie zugrunde legt) sind 2/3 bereits überschritten, so dass die Restfreiheitsstrafe das Restdrittel ist.

  • Perfekt. Vielen Dank. So hatte ich zwischenzeitlich auch den Gedankengang. Werde nochmal alle Tage durchrechnen aber ich denke er ist komplett für das letzte Drittel von 4 J und 6 Mon. zu laden.

  • Ergänzend noch eine Frage. Bei dem ersten Haftverbüßungszeitraum wurde eine Jugendausnahme gemacht und im Erwachsenenvollzug vollstreckt. Gilt diese noch fort oder ist er in die Jugendstrafanstalt zu laden? Danke.

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