Unterschied Vorführbefehl und Haftbefehl

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine allgemeine Frage. Kann mir jemand sagen, wo der Unterschied zwischen einem Vorführbefehl und einem Haftbefehl in der Strafvollstr. liegt? Ich meine damit, hat die Polizei bei beiden die gleichen Möglichkeiten, oder inwieweit hat sie bei einem Vorführer geringere Kompetenzen? Ich finde dazu leider nix.

    Vielen Dank.

  • Der Haftbefehl wird bundesweit zur Fahndung ausgeschrieben. Bei einer Personenkontrolle (z. B. an einem weit entfernten Flughafen) erfolgt eine Prüfung auf eine bestehende Ausschreibung. Ist sie positiv, erfolgt die Festnahme.
    Der Vorführungsbefehl wird nicht zur Fahndung ausgeschrieben. Die Polizei sucht nur unter der genannten Anschrift nach dem Gesuchten.

  • Die Entscheidung zwischen Vorführungs- und Haftbefehl erfolgt auf Basis der Verhältnismäßigkeit. Bei Erzwingungshaft oder sehr kurzen Ersatzfreiheitsstrafen ist nur der Vorführungsbefehl verhältnismäßig.

  • Ok, soweit klar. Aber gibt es Unterschiede beim Betreten einer Wohnung? Ich hatte z.Bsp. schon mal einen Fall, da hat die Polizei angerufen, wie sie sich verhalten sollen. Sie wussten, dass sich eine Person in einer gewissen Wohnung aufhält, wurden dort aber nicht hereingelassen. Oder es gab einen Fall, da stimmte nur die Hausnummer nicht auf dem Vorführbefehl, die Polizei wusste aber, dass sie tatsächlich 3 Nummern weiter wohnt. Mir sind die Kompetenzen der Polizei in diesen Fällen nicht klar.

    Ich vollstrecke hauptsächlich Jugendarreste. Daher erlassen wir immer Vorführbefehle. Wenn die Person aber nicht auffindbar ist, muss ich ja auch weitere Maßnahmen ergreifen.

  • Bei einer Haftstrafe (egal ob Ersatzfreiheitsstrafe oder Erzwingungshaft) erlassen wir stets Haftbefehle, egal wie kurz. Eine Öffnung der Wohnung und deren Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss ist stets über § 457 StPO und § 33 StVollstrO möglich in der Wohnung des Verurteilten. Sollte es eine Wohnung mit einem Dritten/ eine Wohnung des Dritten selbst sein, muss wegen aller Dritter ein Beschluss her - es sei denn es ist Gefahr in Verzug.

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