Kann man einen Erbteilungsvertrag auch aufgrund eines Entwurfes genehmigen?

  • Das Problem dürfte der spätere Nachweis sein, dass der beurkundete Vertrag mit dem genehmigten Wortlaut übereinstimmt. Ich prüfe daher Entwürfe gerne vorab, bitte für die Genehmigung aber um Übersendung nach Beurkundung.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Die Vorabgenehmigung ist eigentlich sogar der gesetzliche Normalfall. Sie in für die Praxis aber in der Umsetzung schwieriger. Der spätere Vertrag muss dann genau der Genehmigung entsprechen. Zudem macht man dem GBA damit eine Menge Mehrarbeit wenn dieses dann noch die Übereinstimmung von Genehmigung und Vertrag prüfen muss. Ich würde daher normalerweise versuchen auf die vorherige Beurkundung hinwirken. Dann kann die geschlossene Vertrag genehmigt werden unter Bezugnahme auf die UR-Nr. Wenn die Parteien auf eine vorherige Genehmigung bestehen, dann würde ich den Entwurf dem Genehmigungsbeschluss beifügen und darauf Bezug nehmen. Dann kann der Entwurf beurkundet werden.

  • Ich hatte nach einer Vorab-Genehmigung mal ziemlich Stress mit einem Grundbuchamt, das sich nicht in der Lage sah, den Abgleich zwischen genehmigtem Entwurf und abgeschlossenem Vertrag vorzunehmen. Und das, obwohl ich den Entwurf als Beschlussinhalt mit der Genehmigung verbunden hatte. Seitdem versuche ich, wenn es geht, auf die nachträgliche Genehmigung hinzuwirken :(

  • Das Problem dürfte der spätere Nachweis sein, dass der beurkundete Vertrag mit dem genehmigten Wortlaut übereinstimmt. Ich prüfe daher Entwürfe gerne vorab, bitte für die Genehmigung aber um Übersendung nach Beurkundung.

    Es ist eine Unart der Notariate geworden, die Betreuer und Nachlasspfleger mit Genehmigungen zu ihren Entwürfen zu nerven. Mittlerweile wollen die schon schriftlich vom Gericht, das der Vertragsentwurf passt oder es gibt kein Beurkundungstermin.

    Bezüglich Genehmigung sei daruaf hingewiesen, dass lediglich der unterschriebene Vertrag betreuungsrechtlich/nachlassgerichtlich zu genehmigen ist. Man kann sich Entwürfe anschauen, aber da ist nichts zu genehmigen. Aber durch diese Unart muss sich das Gericht zweimal mit ca. 40 Seiten Vertrag beschäftigen.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Ich finde das keine Unart. Ich erwarte von den Betreuern, dass mir erst mal der Entwurf vorgelegt wird. Ich schaue dann, was ich noch ergänzt bzw. geändert haben will und kann dann den beurkundeten Vertrag ohne weitere Zeitverzögerung genehmigen.

  • Man kann sich Entwürfe anschauen, aber da ist nichts zu genehmigen.

    Ähm... wenn der gesetzliche Regelfall die Vorab-Genehmigung will, wie erteilst du diese ohne Entwurf? Ist dein Genehmigungsbeschluss dann 5 Seiten lang mit allen Modalitäten?

  • @Sonnenblume89

    Das Eine ist die gesetzliche Regelung, für den Vertrag ist nach Abschluss die gerichtliche Genehmigung einzuholen, dieser ist solange schwebend unwirksam. Eine gesetzliche Regelung für die Genehmigung eines Entwurfes ist mir neu.


    Egon´s Mama

    Das Zweite ist die Kommunikation zwischen Betreuer und Gericht. In unstrittigen Fällen, zBsp. Mitglied in einer Erbengemeinschaft, belästige ich das Gericht nicht vorher. Aber grundsätzlich bespreche ich im Vorfeld meine Grundstücksgeschäfte mit dem jeweiligen Gericht, gerade im Hinblick auf die Kaufpreisfindung. Und das Besprechen im Vorfeld ist auch was anderes, als schon eine "Genehmigung" des Entwurfes einzuholen.


    Die Unart der Notariate bezieht sich auf die Forderung dieser im Vorfeld schon was schriftliches vom Gericht zu bekommen. Der Hinweis des Notariats im Vorfeld den Vertrag mit dem Gericht zu besprechen ist usus und wird ja auch gelebt.

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  • @Sonnenblume89 Das Eine ist die gesetzliche Regelung, für den Vertrag ist nach Abschluss die gerichtliche Genehmigung einzuholen, dieser ist solange schwebend unwirksam. Eine gesetzliche Regelung für die Genehmigung eines Entwurfes ist mir neu.

    Genehmigt wird auch nicht der Vertrag. Es werden die Erklärungen des Betreuers genehmigt.
    Der Entwurf wird natürlich ebenso wenig wie der Vertrag genehmigt. Es wird vielmehr dem Betreuer genehmigt eine Willenserklärung - entsprechend dem Entwurf - in Zukunft abzugeben.

    Das Gesetz geht ja auch grundsätzlich davon aus, dass der Betreuer die Erklärungen erst dann abgibt, wenn sie ihm genehmigt wurden (Vorabgenehmigung).
    Nur wenn der Betreuer die Erklärung schon ohne Genehmigung abgegeben hat kann man überhaupt zur Nachgenehmigung kommen. Allein der Wortlaut des §1829 BGB impliziert, dass die Genehmigung grundsätzlich schon vorher vorliegen sollte.

    Die Nachteile der Vorabgenehmigung sind rein praktischer Natur. Deshalb ist in der Praxis eine Nachgenehmigung immer sinnvoll (vor allem wenn die Sache später zum GBA wandert).

    Es ist aber m.E. rechtlich nicht vertretbar die Genehmigung von der vorherigen Abgabe der zu genehmigenden Erklärung abhängig zu machen.
    Wenn die Parteien eine Vorabgenehmigung haben wollen ist diese zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft genehmigungsfähig ist und für diese Prüfung ist ein Entwurf m.E. doch recht hilfreich. Dann ist klar welche Erklärung genehmigt werden soll.

  • ....Wenn die Parteien eine Vorabgenehmigung haben wollen ist diese zu erteilen, ...

    Wollen ja nicht die Parteien, wollen ja lediglich die Notare.

    Und ich denke, die gelebte Praxis der gefühlten letzten 50 Jahre hat sich bewährt, weil letztendlich nur der unterschriebene Vertrag und nicht der Entwurf die letzendliche Abgabe der Willenserklärung ist. Wie oft sind in meinen Verträgen beim vorlesen durch den Notar ganze Seiten geändert worden, weil der Notar die Gegenseite auf etwas aufmerksam gemacht hat, was diese selber im Enwurf nicht wahrgenommen hat.

    Und ganz ehrlich, welcher Rechtspfleger hat die Zeit und die Muße, sich Verträge zweimal unter dem Gesichtspunkt einer Veränderung durchzulesen?

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