Antrag auf Eintragung eines Nacherbenvermerks

  • Guten Morgen!

    Ich habe einen seltsamen Antrag auf Eintragung eines Nacherbenvermerks für Ersatznacherben. Ursprünglich war eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Nacherben ist die Tochter des Erblassers, weiterhin ist Ersatznacherbfolge für deren Kinder angeordnet. Dann wurde 1996 ein Grundstück an die Stadt verkauft - dort haben alle Ersatznacherben mitgewirkt und der Löschung des Nacherbenvermerks an diesem Grundstück zugestimmt.
    Die Mutter hat sich offenbar von dem erhaltenen Erlös (oder in jedem Fall von Geldbeträgen aus dem Erbe) eine Eigentumswohnung gekauft. Nun hat sie das Vermögen des Erblassers offenbar durchgebracht... Auf jeden Fall beantragen ihre Kinder (die Ersatznacherben) nun die Eintragung eines Nacherbenvermerks an dieser Eigentumswohnung. Meiner Ansicht nach gibt es dafür jedoch gar keinen Anlass - leider habe ich auch nichts dazu gefunden!? :gruebel:

    Hat evtl. jemand von euch Erfahrungen diesbezüglich? Danke schon jetzt für eure Hilfe...

  • Ist denn der Nacherbfall bereits eingetreten?

    Und sind die Kinder "nur" als Ersatznacherben eingesetzt oder als Nach-Nacherben?

  • Dann besteht jetzt für die Nacherbin die Vorerbschaft, so dass sie für die Nach-Nacherben Vorerbin ist. Ein Nacherbenvermerk ist anzubringen, wenn die Eigentumswohnung tatsächlich aus den Mitteln der Erbschaft erworben wurde (Surrogat, § 2111 BGB). Ein fremdes Grundstück kann nicht in die Vorerbschaft mit reinfließen. Dass es sich um ein Surrogat handelt, ist nachgewiesen, wenn der Vorerbe die Eintragungsbewilligung erteilt. Siehe: Schöner/Stöber, Rn. 3530.
    Wenn die Vorerbin es bewilligt, würde ich eintragen. Das wird sie vermutlich nicht tun, also müssten die Nach-Nacherben das nachweisen und wie soll das in der Form des § 29 GBO gehen? Schwierig.

  • Vermutlich werden die Nach-Nacherben die Nacherbin (jetzige Vorerbin) auf Abgabe der Eintragungsbewilligung verklagen müssen. Ich denke nicht, dass es möglich sein wird, ohne eine Erklärung der Vorerbin in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, dass die Wohnung ein Surrogat darstellt.

    Ulf

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