Ist nachträgliche Genehmigung möglich?

  • Es liegt vor Grundschuldbestellungsurkunde.

    In der Urkunde handeln X und Y.

    X und Y sind aber nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Kaufvertrag wird nachgereicht, enthält aber keine Finanzierungsvollmacht für X und Y und ist auch nicht vollzugsreif. (Fraglich ist, ob die Anträge aus dem Kaufvertrag überhaupt gestellt und eingegangen sind, da dieser nur zur "Kenntnisnahme" eingereicht wird.)

    Außerdem ist aus der Grundschuldbestellungsurkunde nicht ersichtlich, dass X und Y auch für den Veräußerer handeln.

    Kann der Veräußerer die Grundschuldbestellung genehmigen, oder muss ich den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zurückweisen oder dem Notar schreiben, dass er den Antrag zurücknehmen soll?

  • Außerdem ist aus der Grundschuldbestellungsurkunde nicht ersichtlich, dass X und Y auch für den Veräußerer handeln.

    Der Veräußerer kann genehmigen, § 185 Abs. 2 BGB, § 19 GBO. Gilt auch für die Unterwerfung (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.03.2013, 2 W 14/13).

    Der Veräußerer wird aber hoffentlich nicht so dumm sein und das tun. Denn dann könnte er ein belastetes Grundstück, aber keinen Kaufpreis haben.

  • Außerdem ist aus der Grundschuldbestellungsurkunde nicht ersichtlich, dass X und Y auch für den Veräußerer handeln.

    Der Veräußerer kann genehmigen, § 185 Abs. 2 BGB, § 19 GBO. Gilt auch für die Unterwerfung (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.03.2013, 2 W 14/13).

    Der Veräußerer wird aber hoffentlich nicht so dumm sein und das tun. Denn dann könnte er ein belastetes Grundstück, aber keinen Kaufpreis haben.

    Und doch kommt es vor (OLG Braunschweig a.a.O.). Das Grundbuchamt kann daher nicht davon ausgehen, dass der Eigentümer nicht gewillt sein wird, die Genehmigung zu erklären -> Keine Zurückweisung.

  • Das OLG Braunschweig führt in der Entscheidung aber auch die ganz überwiegende Anzahl von Gegenmeinungen aus, die das Ganze nicht für genehmigungsfähig halten. Aber das nur nebenbei :).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Das OLG Braunschweig führt in der Entscheidung aber auch die ganz überwiegende Anzahl von Gegenmeinungen aus, die das Ganze nicht für genehmigungsfähig halten. Aber das nur nebenbei :).

    Täuscht ein bißchen. Stöber, Stöber und OLG Köln (1980) sind z.B. nicht unbedingt drei Meinungen.

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