Eine Akte ist bei uns nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses verloren gegangen. Nach Rekonstruktion der Akte waren natürlich alle Fristen verstrichen. Die Akte liegt jetzt bei mir auf dem Tisch.
Der Eröffnungsbeschluss wurde noch nicht verschickt, noch wurde er an die Gläubiger zugestellt. Er ist bisher "nur" aktenkundig. Allerdings ergibt sich aus dem Massegutachten, dass das Verfahren am Tag X eröffnet wurde. Daher gehe ich nicht davon aus, dass man den Eröffnungsbeschluss einfach ungeschehen machen könnte und einen neuen erlässt.
Im Prinzip müssen die Fristen für die Anmeldung und den BTPT neu bestimmt werden. Allerdings ist gerade zwischen Richter und Rechtspfleger streitig, wer dafür zuständig ist. M.E. ist dies Richteraufgabe, denn ich wüsste nicht, nach welcher Vorschrift ich hier einfach neue Fristen bestimmen kann. Eine Verlängerung der Fristen sieht das Gesetz nicht vor. Eine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 ZPO sehe ich auch nicht als gegeben. Problem ist, dass der Richter den Beschluss nicht abändern/aufheben möchte. Er ist der Auffassung, dass sich das Verfahren nach Eröffnung nunmehr in Rechtspflegerzuständigkeit befindet.
Wer kann mir helfen?