Eröffnungsbeschluss nicht zugestellt/veröffentlicht

  • Eine Akte ist bei uns nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses verloren gegangen. Nach Rekonstruktion der Akte waren natürlich alle Fristen verstrichen. Die Akte liegt jetzt bei mir auf dem Tisch.

    Der Eröffnungsbeschluss wurde noch nicht verschickt, noch wurde er an die Gläubiger zugestellt. Er ist bisher "nur" aktenkundig. Allerdings ergibt sich aus dem Massegutachten, dass das Verfahren am Tag X eröffnet wurde. Daher gehe ich nicht davon aus, dass man den Eröffnungsbeschluss einfach ungeschehen machen könnte und einen neuen erlässt.

    Im Prinzip müssen die Fristen für die Anmeldung und den BTPT neu bestimmt werden. Allerdings ist gerade zwischen Richter und Rechtspfleger streitig, wer dafür zuständig ist. M.E. ist dies Richteraufgabe, denn ich wüsste nicht, nach welcher Vorschrift ich hier einfach neue Fristen bestimmen kann. Eine Verlängerung der Fristen sieht das Gesetz nicht vor. Eine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 ZPO sehe ich auch nicht als gegeben. Problem ist, dass der Richter den Beschluss nicht abändern/aufheben möchte. Er ist der Auffassung, dass sich das Verfahren nach Eröffnung nunmehr in Rechtspflegerzuständigkeit befindet.


    Wer kann mir helfen?

  • Ich habe so etwas schon gemacht zu Zeiten als wir noch in der Presse veröffentlicht haben und diese so schief gelaufen war, dass alle Fristen um waren.
    Ich habe dann komplett neue anmeldefrist und Termin bestimmt, zugestellt und veröffentlicht. M.E. ist dafür schon der rechtspfleger zuständig, da die Zuständigkeit des Richters mit Eröffnung endet.

  • Wie Queen. Der Richter ist für die Eröffnung zuständig, nicht für die Terminierung, auch wenn das vielfach im selben Beschluss geschieht. Eröffnet hat der Richter, jetzt muss man als Rechtspfleger neue Termine machen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wie man dem bereits schon legendären Eröffungsbeschluss des AG Potsdam in dem Insolvenzverfahren gesine.net AG, 35 IN 748/12, vom 14.12.2012, letzte Seite, unten, entnehmen kann.

    (Das ist das Kladdenweitwurfverfahren)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und wie verträgt sich das mit § 29 Abs. 1 InsO?

    Das fällt dann unter die normative Kraft des Faktischen, falls dadurch die in Abs. I genannten Fristen versäumt werden.

    Ich meinte dies:

    Der Richter ist für die Eröffnung zuständig, nicht für die Terminierung, auch wenn das vielfach im selben Beschluss geschieht.

    Normative Kraft des Faktischen ist schon klar.

    Nach HeiKo, § 29 Rn.7, Zuständigkeit des Rechtspflegers.

    Bei nachträglichen Änderungen oder immer?

  • Ich meinte dies:

    Der Richter ist für die Eröffnung zuständig, nicht für die Terminierung, auch wenn das vielfach im selben Beschluss geschieht.

    Normative Kraft des Faktischen ist schon klar.

    Nach HeiKo, § 29 Rn.7, Zuständigkeit des Rechtspflegers.

    Bei nachträglichen Änderungen oder immer?

    Im Falle, dass etwas verbockt oder übersehen wurde: der Rechtspfleger, Rn. 7

    Ansonsten; der InsO-Richter, Rn. 3, also anders lautend als der große G. aus P.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Uhlenbruck spricht auf von der Zuständigkeit des Richters bei der Erstellung des Eröffnungsbeschlusses aus.
    Keine Aussage hingegen bei dem Fehlen der Terminsbestimmung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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