Hallo,
bei mir hat das Land Ba-Wü, das als Fiskus Erbe des A wurde, einen Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt. Vier Personen, einer davon A, sind in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Nachdem ich die Teilungsversteigerung angeordnet habe, frägt mich die Servicekraft: Das Land ist doch kostenbefreit. Kann dann die Gebühr für die Anordnung den Antragsgegnern in Rechnung gestellt werden ?
Ich denke nein. Die drei Antragsgegner sind keine Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 788 ZPO. Diese Gebühr gehört nicht zu den allgemeinen Kosten des Verfahrens und kann daher später nicht dem Erlös entnommen werden. Aus diesen Gründen vermute ich, dass diese Gebühr hier überhaupt nicht erhoben werden kann.
Kommt Ihr zum gleichen Ergebnis ?