Teilungsversteigerung und kostenbefreit

  • Hallo,

    bei mir hat das Land Ba-Wü, das als Fiskus Erbe des A wurde, einen Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt. Vier Personen, einer davon A, sind in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Nachdem ich die Teilungsversteigerung angeordnet habe, frägt mich die Servicekraft: Das Land ist doch kostenbefreit. Kann dann die Gebühr für die Anordnung den Antragsgegnern in Rechnung gestellt werden ?

    Ich denke nein. Die drei Antragsgegner sind keine Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 788 ZPO. Diese Gebühr gehört nicht zu den allgemeinen Kosten des Verfahrens und kann daher später nicht dem Erlös entnommen werden. Aus diesen Gründen vermute ich, dass diese Gebühr hier überhaupt nicht erhoben werden kann.

    Kommt Ihr zum gleichen Ergebnis ?

  • Okay: andere Konstellation
    A und B sind Miteigentümer zu 1/2.
    A hat Steuerschulden beim Land. Dieses pfändet daraufhin den Aufhebungsanspruch des A (gegen B) und zieht diesen ein (Pfändungs- und Einziehungsverfügung).
    Nach wirksamer Pfändung und Einziehung beantragt das Land (Finanzamt) die Teilungsversteigerung. Das Verfahren wird angeordnet und ein Gutachten erstellt.
    Danach nimmt das Finanzamt seinen Antrag zurück. Das Verfahren wird aufgehoben. Frage: Kann ich die angefallenen Kosten überhaupt einziehen und wenn ja, von wem?

    Das Land ist kostenbefreit, §2 GKG.
    Eine Haftung des B als Antragsgegner scheidet aufgrund der Besonderheiten des „Teilungsversteigerungsverfahrens" aus. Paragraph 29 GKG ist insoweit nicht einschlägig.
    Des Weiteren kann m.E. der A als „Vollstreckungsschuldner" nicht in Haftung genommen werden. Paragraph 29 Abs. 4 GKG i.V.m. § 788 ZPO ist nicht zutreffend. Es geht hier zwar
    um die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs. Dies richtet sich aber gegen B.

    Ich komme da immer wieder zum Ergebnis, dass ich bei dieser Konstellation die angefallenen Kosten nicht einziehen kann. Das behagt mir irgendwie nicht. Hab ich da irgendetwas übersehen?


  • Ich komme da immer wieder zum Ergebnis, dass ich bei dieser Konstellation die angefallenen Kosten nicht einziehen kann.

    Sehe ich auch so. Nur das Land stellte einen Antrag (Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 9.3. 2001 - 6 W 819/00). A und B sind daher keine Antrags- und im Teilungsversteigerungsverfahren auch keine Vollstreckungsschuldner.

  • ...
    ja, da wird meist von der Steuerbehörde oder den Kommunen mit Grundbesitzabgaben im niedrigen vierstelligen Bereich zu kurz gedacht, wenn diese als Gläubiger oder Antragsteller einer ZV oder TV eine Verfahrensanordnung beantragen.

    Oft gleicht ein Schuldner diese Kosten aus, die Kommune, das Land vertreten durch das Finanzamt freut sich, weil die Steuerschuld beglichen und der Sachbearbeiter die Vollstreckung einstellen oder sogar beenden kann.
    Sind jedoch bei uns hohe Auslagen für das VW-Gutachten entstanden, neben der Verfahrensgebühr bleibt der Justizfiskus hierauf sitzen, wegen § 2 GKG.

    So verschiebt sich die Schuldenlast von einem Steuertopf in den Anderen.....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Vollstrecken Kommunen wegen Grundsteuerforderungen, besteht das Problem nicht. Die Kommunen sind lediglich vom Vorschuss befreit, aber nicht von den Kosten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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