Hallo Kollegen,
ich habe hier ein Nachlassverfahren, in dem 1994 ein Erbscheinsantrag durch Beschluss zurückgewiesen wurde.
Jetzt habe ich einen inhaltlich identischen Erbscheinsantrag vorliegen. Es gibt keinen neuen Sachvortrag.
Zwar würde ich dem neuen Antrag gerne entsprechen, weil ich die Ausführungen des damaligen Richters im damaligen Zurückweisungsbeschluss für unrichtig halte.
Ich habe aber in Erinnerung, dass ein Antragsteller nach Zurückweisung seines Antrags keinen neuen inhaltlich identischen Antrag mehr stellen kann (finde leider die passende Rechtsgrundlage nicht mehr).
Die Antragsteller von 1995 und 2019 sind allerdings nicht die selben.
Ist der Antrag aus 2019 damit zulässig oder unzulässig?