Identischer Erbscheinsantrag nach Zurückweisung

  • Hallo Kollegen,

    ich habe hier ein Nachlassverfahren, in dem 1994 ein Erbscheinsantrag durch Beschluss zurückgewiesen wurde.
    Jetzt habe ich einen inhaltlich identischen Erbscheinsantrag vorliegen. Es gibt keinen neuen Sachvortrag.

    Zwar würde ich dem neuen Antrag gerne entsprechen, weil ich die Ausführungen des damaligen Richters im damaligen Zurückweisungsbeschluss für unrichtig halte.

    Ich habe aber in Erinnerung, dass ein Antragsteller nach Zurückweisung seines Antrags keinen neuen inhaltlich identischen Antrag mehr stellen kann (finde leider die passende Rechtsgrundlage nicht mehr).

    Die Antragsteller von 1995 und 2019 sind allerdings nicht die selben.

    Ist der Antrag aus 2019 damit zulässig oder unzulässig?

  • Ebenso.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke für eure Antworten.

    Der damalige Zurückweisungsbeschluss muss somit auch nicht aufhoben werden, bevor ich jetzt den Feststellungsbeschluss und den Erbschein erteile?

  • Der damalige Zurückweisungsbeschluss muss somit auch nicht aufhoben werden, bevor ich jetzt den Feststellungsbeschluss und den Erbschein erteile?

    Das geht auch nicht. Der Zurückweisungsbeschluss dürfte wohl formell rechtskräftig sein und kann daher nicht einfach aufgehoben werden.

    Er entfaltet jedoch keine materielle Rechtskraft und hat deshalb keine Bindungswirkung. Daher kann auch ein neuer identischer Antrag gestellt werden und anderweitig entschieden werden.

  • Und dennoch kann es m.E. nicht schaden, wenn man bei der Begründung des Feststellungsbeschlusses auf das damalige Verfahren eingeht und jetzt darlegt, warum das Gericht nach neuerer Erkenntnis den Erbschein erteilt.

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  • Und dennoch kann es m.E. nicht schaden, wenn man bei der Begründung des Feststellungsbeschlusses auf das damalige Verfahren eingeht und jetzt darlegt, warum das Gericht nach neuerer Erkenntnis den Erbschein erteilt.


    :daumenrau
    Das wäre sicher sinnvoll.

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