Wohnungsrecht ?

  • Im Grundbuch ist als Eigentümer die Erbengemeinschaft bestehend aus A, B und C eingetragen.

    Mir liegt eine Eintragungsbewilligung vor, nach der für A ein Wohnungsrecht eingetragen werden soll, das diese berechtigt ist, die im Erdgeschoss gelegenen Räume, den Keller, die Nebengebäude mit Garage und den Garten mit zu benutzen - genau so steht es in der Urkunde -

    ...............nach der B berechtigt ist die im Obergeschoss gelegene Räume,die im Erdgeschoss gelegene Küche, den Flur und das Bad,den Keller, die Nebengebäude mit Garage und den Garten mit zu benutzen.

    Weiter heißt es, die Beteiligten sind sich über die Entstehung der vereinbarten Wohnungsrechte einig und beantragen die Eintragung entsprechender beschränkter persönlichen Dienstbarkeiten, natürlich mit Vorlöschungsklausel.

    Sollen Dienstbarkeiten nach § 1090 ff. BGB eingetragen werden ?

  • Wenn nur drin steht, alles mitzubenutzen (auch die Wohnung), dann ist es wohl eher ein Wohnrecht - ohne Ausschluss des EGT.

    Der Begriff Wohnungsrecht ist ja nur in der Überschrift des § 1093 BGB und nimmt damit nicht am Gesetzestext teil.

    Insgesamt ist das alles natürlich auslegungsfähig, ich würde daher nachfragen, was gewollt ist.

    Die Vorlöschungsklausel ist natürlich eintragbar, da gemeinschaftliche Anlagen mitbenutzt werden dürfen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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