Verzicht und Pfändung Rückgewährsansprüche

  • Nein, der Schuldner hat sogar erklärt, den Betrag zahlen zu wollen. Er wisse aber nicht genau, wie hoch der Gesamtbetrag inkl. Zinsen wäre. Und da wollte ich dann auch nicht selbst rechnen. Er wird sich jetzt mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, um den Gesamtbetrag zu erfahren und wird ihn dann anschließend bezahlen. Sagt er jedenfalls :D.

    Ich werde die Pfändung jetzt wohl unberücksichtigt lassen und den vollen Betrag an den Schuldner auszahlen. Schließlich ist mir die wirksame Pfändung nicht nachgewiesen, der Gläubiger hat diesbezüglich ja überhaupt nichts zum Verfahren angemeldet bzw. mitgeteilt.

    Vielen lieben Dank für Eure schnelle Hilfe!

  • Wenn damit die Akte vom Tisch wäre, hätte ich sogar die Zinsen gerechnet, geht online ganz schnell.

    So geht es aber natürlich auch.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja, da hast Du schon recht. Gläubiger der Pfändung sind aber Rechtsanwälte und deren Arbeit wollte ich jetzt nicht unbedingt machen. Die sollten eigentlich wissen, dass zur Berücksichtigung der Pfändung die Vorlage des PfÜBs samt Zustellung erforderlich ist.

  • Auch richtig.

    (Auch wenn in der ZV und insbesondere im ZVG das Wissen nicht ganz so ausgeprägt ist. Was kein Vorwurf ist, es ist einfach so.)

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  • Ich werde die Pfändung jetzt wohl unberücksichtigt lassen und den vollen Betrag an den Schuldner auszahlen. Schließlich ist mir die wirksame Pfändung nicht nachgewiesen, der Gläubiger hat diesbezüglich ja überhaupt nichts zum Verfahren angemeldet bzw. mitgeteilt.

    Ein Entgegenkommen durch Ausrechnen und "Berücksichtigung" der Pfändung kann natürlich gutgehen und alle sind zufrieden. Ich halte die Nichtberücksichtigung aber grundsätzlich für die richtigere Vorgehensweise. Kommt man den Gläubigern hier durch "Berücksichtigung" der Pfändung oder Zurückhalten der Gelder entgegen und es läuft dumm, schädigt man den Schuldner und man setzt sich womöglich dem Vorwurf der Parteilichkeit aus.

  • Es ging mir nicht um ein Zurückhalten oä, mir ging es um eine Zahlungsanweisung des Schuldners. Er muss ja eine Bankverbindung zur Überweisung angeben. Und wenn eine die des Gläubigers ist und "zufällig" der gepfändete Betrag ist, auch gut.

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  • Leider hab ich den Fall immer noch nicht vom Tisch.

    Heute habe ich jetzt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss samt Zustellnachweis bekommen. Die Auszahlung an den Schuldner liegt noch hier, weil meine Geschäftsstelle die ganze Zeit nicht besetzt war.

    Ich hab im Stöber (§ 114 Rn. 5.20) gelesen, dass ich die Pfändung wohl berücksichtigen muss, wenn sie nach Aufstellung aber vor Ausführung des Teilungsplans nachgewiesen wurde.

    Wann ist der Teilungsplan denn ausgeführt? Erst, wenn die Auszahlungsanordnung an die LJK geht? Oder schon vorher?

  • Jetzt bin ichs nochmal.

    Ich hab im Stöber weiter noch gefunden, dass die Befriedigungswirkung mit Anordnung der Auszahlung eintritt (§ 117 Rn. 3.1). Danach könnte ich die Pfändung evtl weiter unberücksichtigt lassen. Aber so ganz überzeugt bin ich immer noch nicht.

  • Leider hab ich den Fall immer noch nicht vom Tisch.

    Heute habe ich jetzt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss samt Zustellnachweis bekommen. Die Auszahlung an den Schuldner liegt noch hier, weil meine Geschäftsstelle die ganze Zeit nicht besetzt war.

    Ich hab im Stöber (§ 114 Rn. 5.20) gelesen, dass ich die Pfändung wohl berücksichtigen muss, wenn sie nach Aufstellung aber vor Ausführung des Teilungsplans nachgewiesen wurde.

    Wann ist der Teilungsplan denn ausgeführt? Erst, wenn die Auszahlungsanordnung an die LJK geht? Oder schon vorher?

    Da es hier sehr auf die Feinheiten ankommt (es gibt große Unterschiede, ob vor oder nach Verteilung gepfändet wird), wäre es wichtig zu wissen

    welche Ansprüche konkret gepfändet wurden,

    wer Drittschuldner war.

    Nach der Verteilung gibt es, wenn ich mich recht erinnere, eigentlich nur noch die Auszahlungsansprüche gegenüber der Teilungsmasse (also Versteigerungsgericht) bzw. der Hinterlegung (also die Hinterlegungsstelle).

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  • Nachdem ich seit heute im Urlaub bin, musste ich mich dann am Freitag noch entscheiden. Ich habe die Pfändung aufgrund der Fundstelle im Stöber unberücksichtigt gelassen. Das passt vom Gefühl her jetzt auch für mich, denn die Anordnung der Auszahlung durch den Rechtspfleger ist für mich der einzige objektive Zeitpunkt, alles danach ist Zufall. Und zum Zeitpunkt der Anordnung war die Pfändung nicht nachgewiesen.

    Zu Deiner Frage: gepfändet war der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Übererlöses, einen Drittschuldner gibt es deswegen nicht, die Pfändung wird wirksam mit Zustellung beim Schuldner.

    Ich hatte so einen Fall auch noch nie, aber die Pfändung an sich dürfte gepasst haben. Nur der Nachweis war eben zu spät.

  • Habe folgenden Fall übernommen, Verteilungstermin steht unmittelbar bevor.
    Zum Versteigerungstermin wird seitens der eingetr. Grundschuldberechtigten (Buchrecht) schriftl. mitgeteilt, dass keine Rechte mehr aus der Grundschuld mehr hergeleitet werden, Löschungsbewilligung erteilt wurde und auf eine Erlöszuteilung verzichtet wird.
    Zuschlag wurde erteilt, die Grundschuld geht unter.
    Zum Verteilungstermin wird noch einmal schriftlich erklärt, dass auf eine Erlöszuteilung verzichtet wird.
    Heißt doch: Ich teile dem Schuldner das Kapital zu, oder?
    und: Nachrangige Gläubiger könnten einer Zuteilung widersprechen?

  • Habe folgenden Fall übernommen, Verteilungstermin steht unmittelbar bevor.
    Zum Versteigerungstermin wird seitens der eingetr. Grundschuldberechtigten (Buchrecht) schriftl. mitgeteilt, dass keine Rechte mehr aus der Grundschuld mehr hergeleitet werden, Löschungsbewilligung erteilt wurde und auf eine Erlöszuteilung verzichtet wird.
    Zuschlag wurde erteilt, die Grundschuld geht unter.
    Zum Verteilungstermin wird noch einmal schriftlich erklärt, dass auf eine Erlöszuteilung verzichtet wird.
    Heißt doch: Ich teile dem Schuldner das Kapital zu, oder?
    und: Nachrangige Gläubiger könnten einer Zuteilung widersprechen?

    Ein Zuteilungsverzicht hinsichtlich des Kapitals kann nicht erfolgen, ist folglich unbeachtlich.

    Wenn die Gläubigerin nichts will, muss sie auf das Recht dinglich verzichten.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Du teilst auf den Schuldner zu, weil mit dem Verzicht eine echte EGS entsteht. Alles andere funktioniert nur über den Widerspruch.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Da der "Verzicht" nach Erlöschen des Rechts durch Zuschlag erfolgte, entsteht genaugenommen ein Eigentümererlöspfandrecht.

    Gegen die Zuteilung auf dieses kann widersprochen werden.

    Sofern Löschungsansprüche geltend gemacht werden, sind auch diese zu beachten, BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 270/10  

  • Habe folgenden Fall übernommen, Verteilungstermin steht unmittelbar bevor.
    Zum Versteigerungstermin wird seitens der eingetr. Grundschuldberechtigten (Buchrecht) schriftl. mitgeteilt, dass keine Rechte mehr aus der Grundschuld mehr hergeleitet werden, Löschungsbewilligung erteilt wurde und auf eine Erlöszuteilung verzichtet wird.
    Zuschlag wurde erteilt, die Grundschuld geht unter.
    Zum Verteilungstermin wird noch einmal schriftlich erklärt, dass auf eine Erlöszuteilung verzichtet wird.
    Heißt doch: Ich teile dem Schuldner das Kapital zu, oder?
    und: Nachrangige Gläubiger könnten einer Zuteilung widersprechen?

    Ein Zuteilungsverzicht hinsichtlich des Kapitals kann nicht erfolgen, ist folglich unbeachtlich.

    Wenn die Gläubigerin nichts will, muss sie auf das Recht dinglich verzichten.

    Das ist ja nicht mehr möglich, da Recht durch Zuschlag erloschen.
    Deshalb sehe ich es so wie WinterM und Annett.
    Löschungsansansprüche wurden bislang noch nicht geltend gemacht.

  • Ich habe mal wieder so einen Fall mit Verzicht.

    Der Gläubiger X ist Berechtigter der durch Zuschlag erloschenen Grundschuld. Er verzichtet nun auf einen Teilbetrag des Kapitals.

    Das Recht lastet auf dem ganzen Grundstück.

    Schuldner und Eigentümer zu 1/2 waren A und B. Aus der vorgenannten Grundschuld wurde betrieben.

    Ein weitere Gläübiger, nennen wir ihn P, hat die Rückgewähransprüche nur des A gegen X gepfändet, da auch nur eine Forderung des P gegen A besteht.

    War jetzt überhaupt noch ein Verzicht des X möglich?

    Wem teile ich das Kapital zu, insoweit verzichtet wurde?

  • Also, wenn ich mir die Kommentierungen, Z. B. im Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung Rn F.119 anschaue, ist scheinbar der Verzicht trotz Pfändung der Rückgewährsansprüche möglich. Mit der Folge das Eigentümerrecht entsteht. Das Pfandrecht setzt sich hieran nicht fort. Auch Hintzen scheint dies so zu sehen, vgl. auch Stöber ZVG Rn 166 zu § 114 ZVG.

    Im BGH Urteil vom 22.07.04 IX ZR 131/03 wird erwähnt, dass bei Pfändung des Rückgewährsanspruches der Verzicht dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam ist. Andere Entscheidungen dazu habe ich nicht gefunden. Der Verzicht ist scheinbar nur relativ unwirksam.
    Also Zuteilung an Eigentümer?

    Keine eine Idee?

  • Ich meine, dass der Rückgewähranspruch lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch darstellt, der zur materiellen Rechtsänderung (Inhaberschaft des Rechts, bzw. des Erlösanspruchs) noch verfügender Rechtsgeschäfte der Parteien bedarf.

    => Inhaber des Rechts, bzw. des Erlösanspruchs ist der Berechtigte des Rechts.

    Der Anspruch auf Rückgewähr (unabhängig davon ob er jetzt dem Eigentümer zusteht, oder einem anderen (Pfändungspfandgläubiger)) muss erst gegenüber dem Inhaber des Rechts geltend gemacht werden, woraufhin dieser den Anspruch erfüllt (bspw. durch Übertragung (was der Pfändungspfandgläubiger gerne möchte), Verzicht oder Auskehrung des Mehrerlöses)

    Verfährt der Inhaber des Rechts in vermeintlicher Erfüllung der Rückgewähransprüche auf eine Weise, die die Sicherungsabrede (die auch zwischen dem eintretenden Pfändungspfandgläubiger und dem Inhaber des Rechts zu beachten ist) verletzt, (bspw. durch Verzicht, obwohl er hätte übertragen müssen (wie möglicherweise hier)) ändert das nichts an der Wirksamkeit der Verfügung, hat aber möglicherweise Ersatzansprüche gegenüber dem Inhaber des Rechts zur Folge.

    Unabhängig davon ob sich die Pfändung der Rückgewähransprüche bezogen auf das Recht an den Rückgewähransprüchen bezogen auf die Forderung fortsetzt, dürfte der Inhaber des Rechts weiter über dieses verfügen können- vielleicht darf er es nicht, aber das geht uns nichts an

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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