Verzicht und Pfändung Rückgewährsansprüche

  • Im GB ist eingetragen:
    III/1 = 190.000 GS ohne Brief für A
    III/1a = 60.000 GS ohne Brief für B
    III/2 = 500.000 GS ohne Brief für B
    III/3 = 20.000 Zwangssicherungshypothek für C
    III/4 = 25.000 Zwangssicherungshypothek für D
    III/5 = 10.000 Zwangssicherungshypothek für D.

    Erlös 345.000,00 €

    Angemeldet erst zum Verteilungstermin haben:
    III/1 Restkapital 183.000 und Kosten, keine Zinsen
    III/1a Restkapital 42.000, auf weiteres Kapital und Zinsen wird auch für III/2 ausdrücklich verzichtet.
    III/4 und 5 jeweils in voller Höhe.
    III/3 hat keine Anmeldung vorgenommen.

    Also ich würde jetzt zuteilen:
    III/1 190.000, da kein ausdrücklicher Verzicht erklärt wurde, sondern lediglich Minderanmeldung erfolgte, die sich jedoch nicht auf das Kapital auswirkt
    III/1a 42.000, da ausdrücklicher Verzicht vorliegt. Damit dürfte dem Eigentümer der restliche Erlös zustehen.

    Der Gläubiger III/4 und 5 hat jedoch telefonisch mitgeteilt, dass er die Rückgewährsansprüche bezüglich III/1a und III/2 bereits im Vorfeld gepfändet hat. Die Unterlagen wird er erst am Montag zum Verteilungstermin vorlegen.

    Steht dann einer Zuteilung an den Gläubiger III/4 und 5 statt an den Eigentümer etwas im Wege? Ich vermute, dass auch der Eigentümer zum Verteilungstermin erscheinen wird.

  • Wenn Gläubiger und Schuldner kommen, hast du vielleicht Glück und sie "einigen" sich.

    Hat nicht der BGH vor ein paar Jahren (können auch schon so 10 sein) mehrfach zu Rückgewährsansprüchen entschieden? Juris oder Beck-online sollten da helfen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Und, was kam raus?

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  • Schade. Kann denn niemand helfen? Wie könnte denn der Gläubiger der Rechte III/4 und 5 die Zuteilung an den Eigentümer verhindern?


    Durch die Pfändung der Rückgewähransprüche können die entsprechenden Grundschuldgläubiger nicht mehr wirksam verzichten.

    M. E. müsste bei Vorlage der Pfändung zum Verteilungstermin an die verzichtenden Grundschuldgläubiger in voller Höhe zugeteilt werden.
    Aufgrund der vorliegenden Pfändungen der Rückgewähransprüche müssten die Grundschuldgläubiger dann nach Abrechnung mit dem Schuldner den übersteigenden Betrag an den Pfändungsgläubiger auskehren.

  • Darf ich mich hier mal hinhängen, ich habe einen ähnlichen Fall.

    Bei mir ist morgen Verteilungstermin, sämtliche Rechte sind erloschen.

    Eingetragen ist folgendes:

    III/1 35.000 € Grundschuld ohne Brief für A
    III/2 106.500 € Grundschuld ohne Brief für B

    A äußert sich wie folgt:
    Angemeldet wird lediglich der Kapitalteilbetrag in Höhe von 34.593,33 €, keine Kosten oder Zinsen.

    Das allein würde mir ja noch nicht als Verzicht reichen. Weiter unten in der Anmeldung kommt noch der Satz: Auf die weiteren Ansprüche aus dem Versteigerungserlös verzichten wir.

    Reicht das aus?

    Weiter habe ich das Problem, dass ich einen Übererlös von mehr als 100.000 € habe, der den zwei bisherigen Eigentümern zusteht.
    Eine Einigung liegt mir noch nicht vor. Ein Eigentümer hat schriftlich erklärt, dass er zustimmt, dass die Hälfte des Übererlöses an den anderen Miteigentümer ausgezahlt werden darf, wenn dieser ebenfalls der hälftigen Aufteilung zustimmt. Von dem zweiten Eigentümer habe ich noch keine Erklärung, ich gehe aber davon aus, dass er heut ein zum Termin kommt.

    Hinsichtlich des einen Eigentümers habe ich aber aus der Mobiliarvollstreckung erfahren, dass es einen PfÜB gegen den einen Eigentümer gibt, mit dem der Übererlös gepfändet wurde. Die wirksame Zustellung an den Schuldner ist mir bislang nicht nachgewiesen. Sollte das bis morgen so bleiben, hab ich aber trotzdem irgendwie Bedenken, in Kenntnis des PfÜBs an den Schuldner auszuzahlen. Was würdet Ihr machen? Könnte ich den gepfändeten Teilbetrag evtl. hinterlegen?

    Einmal editiert, zuletzt von Pinguin (5. Juni 2019 um 06:24) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • "Auf Ansprüche aus dem Erlös verzichten wir" ist ein Zuteilungsverzicht, kein Verzicht auf das Recht/Surrogat und insbesondere kein dinglicher Verzicht. Bzgl. des Kapitals kann kein Zuteilungsverzicht erklärt werden bzw ist dieser deswegen unbeachtlich.

    Die Pfändung interessiert nur, wenn sie wirksam nachgewiesen wird. Die Kenntnis (von was eigentlich konkret, Kopie des Antrags, Kopie der beglaubigten Abschrift, mit oder ohne Zustellung?) eines PÜ ist kein vorläufiges Zahlungsverbot.

    Entweder einigen sie sich, geben gemeinsam EIN Konto an, oder es wird hinterlegt.

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  • Vielen Dank schon mal für Deine Antwort!

    Ich muss die Erklärung der Bank auch nicht als Verzicht auf das Kapital auslegen, oder? Denn vom Sinn her ist ja eigentlich klar, was gewollt ist.

    Hast Du zufällig eine Fundstelle oder Rechtsprechung, aus der sich ergibt, dass dieser Verzicht für das Kapital nicht ausreicht? Ich gehe davon aus, dass die Gläubigerin nicht begeistert sein wird, wenn sie die volle Hauptsache bekommt, dann könnte ich das noch belegen.

    Ich habe eine Abschrift des PfÜBs von der Kollegin aus der Mobiliarvollstreckung zu meiner Versteigerungsakte zur Kenntnis bekommen. Daher weiß ich, dass der Übererlös gepfändet wurde. Grundlage war wohl ein KFB aus einem zurückliegenden Familienverfahren.

    Ich gehe davon aus, dass der zweite Eigentümer im Termin erklären wird, dass die Auszahlung hälftig erfolgen soll. Und dann bin ich eben nicht sicher, ob ich die Pfändung beachten muss. Bisher habe ich seitens des Gläubigers der Pfändung noch keinen Nachweis der Pfändung und Zustellung erhalten.

  • Habe mich auch gerade mit dem Thema beschäftigt und kann Araya insoweit nicht zustimmen, dass die Erklärung unbeachtlich ist.

    Durch den Verzicht auf den Erlösanspruch entsteht eine (Teil-) Eigentümergrundschuld. Der Kaptalteilbetrag müsste m. E. dem Eigentümer zugeteilt werden:

    BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 – IX ZR 131/03 –, BGHZ 160, 168-176 [Blockierte Grafik: https://www.juris.testa-de.net/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif]

    Nach Stöber ZVG-Handbuch ist aber gem. Rn 534 c Widerspruch des nachrangigen Grundpfandgläubigers möglich.

  • Vielen Dank schon mal für Deine Antwort!

    Ich muss die Erklärung der Bank auch nicht als Verzicht auf das Kapital auslegen, oder? Denn vom Sinn her ist ja eigentlich klar, was gewollt ist.

    Hast Du zufällig eine Fundstelle oder Rechtsprechung, aus der sich ergibt, dass dieser Verzicht für das Kapital nicht ausreicht? Ich gehe davon aus, dass die Gläubigerin nicht begeistert sein wird, wenn sie die volle Hauptsache bekommt, dann könnte ich das noch belegen.

    Ich habe eine Abschrift des PfÜBs von der Kollegin aus der Mobiliarvollstreckung zu meiner Versteigerungsakte zur Kenntnis bekommen. Daher weiß ich, dass der Übererlös gepfändet wurde. Grundlage war wohl ein KFB aus einem zurückliegenden Familienverfahren.

    Ich gehe davon aus, dass der zweite Eigentümer im Termin erklären wird, dass die Auszahlung hälftig erfolgen soll. Und dann bin ich eben nicht sicher, ob ich die Pfändung beachten muss. Bisher habe ich seitens des Gläubigers der Pfändung noch keinen Nachweis der Pfändung und Zustellung erhalten.

    Die Formulierung lässt keinen Spielraum für eine Auslegung. Aufgrund der Folgen eines dinglichen Verzichts (=Eigentümergrundschuld) bin ich da auch eher streng als großzügig. Du kannst die Bank aber schriftlich darauf hinweisen. Wenn sie etwas anderes wollten, können sie ihre Erklärung ja noch anpassen.
    Die Formulierung ist klar. Da braucht es keine Fundstelle. (Und wenn die Bank nicht weiß, was sie da so erklärt...)

    Auch die Kopie aus einer anderen Abteilung ist kein vorläufiges Zahlungsverbot.

    Die Pfändung greift, wenn sie dir nachgewiesen wird. Dann wird es aber wohl nicht zu einer Einigung kommen. Oder würdest du dich auf 50/50 einlassen, wenn du wüsstest, dass von deinen 50% gleich noch eine Pfändung abgeht und es dann quasi zB doch nur 40/60 sind? Besser die einigen sich so und die Pfändung wird für erledigt erklärt.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Habe mich auch gerade mit dem Thema beschäftigt und kann Araya insoweit nicht zustimmen, dass die Erklärung unbeachtlich ist.

    Durch den Verzicht auf den Erlösanspruch entsteht eine (Teil-) Eigentümergrundschuld. Der Kaptalteilbetrag müsste m. E. dem Eigentümer zugeteilt werden:

    BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 – IX ZR 131/03 –, BGHZ 160, 168-176 [Blockierte Grafik: https://www.juris.testa-de.net/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif]

    Nach Stöber ZVG-Handbuch ist aber gem. Rn 534 c Widerspruch des nachrangigen Grundpfandgläubigers möglich.

    Es handelt sich mE um einen Zuteilungsverzicht ("Ansprüche aus dem Erlös", = Zuteilung), nicht um einen Verzicht auf das Recht.

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  • Ein schriftlicher Hinweis geht leider nicht mehr, mein Termin ist schon heute um 10 Uhr. Ich habe bereits versucht, bei der Bank jemanden telefonisch zu erreichen, aber das ist mir noch nicht gelungen.

    Welchen Wortlaut verlangst Du denn genau? Denn das Recht ist ja durch den Zuschlag bereits erloschen, auf das können sie doch strenggenommen gar nicht mehr verzichten.

  • [

    Es handelt sich mE um einen Zuteilungsverzicht ('Ansprüche aus dem Erlös', = Zuteilung), nicht um einen Verzicht auf das Recht.

    Ok, bei der BGH - Entscheidung ist der Wortlaut des Verzichts eindeutiger.
    Aber auch der Verzicht auf den "Grundschulderlös" bewirkt möglicherweise, dass ein Eigentümerrecht entsteht, vgl. ZVG Handbuch Stöber Rn 534 c und 446d
    .

  • [

    Es handelt sich mE um einen Zuteilungsverzicht ('Ansprüche aus dem Erlös', = Zuteilung), nicht um einen Verzicht auf das Recht.

    Ok, bei der BGH - Entscheidung ist der Wortlaut des Verzichts eindeutiger.
    Aber auch der Verzicht auf den "Grundschulderlös" bewirkt möglicherweise, dass ein Eigentümerrecht entsteht, vgl. ZVG Handbuch Stöber Rn 534 c und 446d
    .

    Wenn eine Formulierung nicht eindeutig genug ist (ich mache das fallabhängig vom konkreten Text abhängig), muss man eben nachfragen und es sich klarstellen lassen. Wenn es für mich eindeutig ist, lasse ich das aber eben auch mal.

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  • Ein schriftlicher Hinweis geht leider nicht mehr, mein Termin ist schon heute um 10 Uhr. Ich habe bereits versucht, bei der Bank jemanden telefonisch zu erreichen, aber das ist mir noch nicht gelungen.

    Welchen Wortlaut verlangst Du denn genau? Denn das Recht ist ja durch den Zuschlag bereits erloschen, auf das können sie doch strenggenommen gar nicht mehr verzichten.

    Der Termin ist ja nicht um 10.05 Uhr wieder rum. Da würde ich noch ein Fax senden.

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  • Ich habe mittlerweile jemanden bei der Bank erreicht. Der Vertreter der Sachbearbeiterin hat mir am Telefon bestätigt, dass es sich um einen Verzicht auf das Kapital handeln soll und dass sie das immer so formulieren würden und dass das bisher immer so gereicht hätte. Er hätte noch nie bei irgendeinem Amtsgericht Probleme gehabt. Oh Mann, sowas liebe ich ja!

  • Ich habe mittlerweile jemanden bei der Bank erreicht. Der Vertreter der Sachbearbeiterin hat mir am Telefon bestätigt, dass es sich um einen Verzicht auf das Kapital handeln soll und dass sie das immer so formulieren würden und dass das bisher immer so gereicht hätte. Er hätte noch nie bei irgendeinem Amtsgericht Probleme gehabt. Oh Mann, sowas liebe ich ja!

    Es mag ja sein, dass sie das so formulieren.
    Aber "das machen wir immer so und hatten noch nie Beanstandungen" ist genau so glaubwürdig wie das "ich weiß gar nicht, um was es geht" (oder alternativ: "meine Post wird immer geklaut") von den Schuldnern...:D

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  • :D Ja, da hast Du allerdings Recht...

    Ich habe mich jetzt aber doch dazu entschieden, den Verzicht im Zusammenhang mit dem Telefonat in diesem Fall so ausreichen zu lassen. Ich werde über das Telefonat mit der Bank noch einen entsprechenden Aktenvermerk machen.

    Ein Problem habe ich dann nur noch mit der Pfändung. Sie wurde mir heute bis zum Termin nicht mehr durch den Gläubiger nachgewiesen. Ich habe aber Bedenken, sie komplett zu ignorieren, noch dazu hat mir der Schuldner im Termin bestätigt, dass er den PfÜB vom Gerichtsvollzieher bekommen hat. Was mach ich denn jetzt? Auszahlen an die Gläubiger darf ich mangels nachgewiesener Pfändung nicht. Komplett an den Schuldner auszahlen will ich aber auch nicht, da ich ja Kenntnis von der Pfändung habe. Wäre es eevtl ine Möglichkeit, einen Teilbetrag für die Pfändung zu hinterlegen und den Rest an den Schuldner auszuzahlen?

  • Warum hat der Schuldner nicht erklärt, dass der Betrag x (gepfändeter Betrag) an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt werden soll? Hat er erklärt, gegen die Pfändung vorgehen zu wollen?

    In Verbindung mit dem Telefonat ist eine Auslegung möglich.

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