Zugriff auf SHL durch Gläubiger

  • Hallo Ihr,

    hoffe auf eure Erfahrung :)

    Schuldner S wird durch VU zur Räumung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur Räumung verurteilt.

    Das VU wird angefochten, die Vollstreckung aus dem VU gegen SHL iHv 10.000,00 eingestellt und Schuldner S leistet die SH durch Hinterlegung.

    Sodann wird das VU durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil bestätigt.

    Natürlich räumt Schuldner S auch jetzt noch nicht bzw. leistet Zahlung, sodass Räumung durch GV jetzt erfolgt.

    Für welche Forderungen kann Gläubiger G bereits jetzt oder später auf die hinterlegten 10.000,00 zugreifen? Räumungskosten? Nutzungsentschädigung? Prozesskosten?

    Reicht für einen Zugriff die Vorlage eines rechtskräftigen Titels (nebst Belegen etwaiger ZV-Kosten)?

    Vielen lieben Dank

    Julinda

  • G kann einen PfüB für jegliche Ansprüche erwirken und so die Auszahlung an sich verlangen.

    Falls ein auf Zahlung gerichteter vollstreckbarer rechtskräftiger Titel in dieser Sache vorliegt, kann er auch damit Auszahlung verlangen.

  • Muss mich das interessieren? Dann hätte der Gegner ja hinterlegt und zusätzlich direkt an den Gläubiger gezahlt; er hätte also zweimal gezahlt. Das wäre aber sein Problem und von der HL-Stelle nicht zu prüfen. Daher bleibe ich dabei: Einfache Ausfertigung reicht.

  • Ich muss nochmal nachfragen:

    Hinterlegt wurde ja zur Abwendung der Räumung aus dem Urteil. Im Urteil selbst ist neben dem Räumungsanspruch auch ein Zahlungsspruch tituliert.

    Ich habe euch jetzt so verstanden, dass ich wegen dem Zahlungsanspruch auf den hinterlegten Betrag zugreifen kann.

    Was aber ist mit festgesetzten Kosten aus einem KfB?

  • Wenn der Zahlungsanspruch klar beziffert ist, dann ja. Wobei unsere Ansichten ja hinsichtlich der Art der Ausfertigung abweichen ;)

    Wenn die per KFB festgestellten Kosten in dieser Sache ergangen sind, kann der auch unter Vorlage einer rechtskräftigen vollstreckbaren Ausfertigung bedient werden.

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