Schuldner zahlt vor Versteigerungstermin

  • Hallo,

    am kommenden Mittwoch soll das Grundstück einer Schuldnerin versteigert werden (1. Termin). Heute meldet sich die Schuldnerin. Sie will alles zahlen, damit die Versteigerung nicht stattfindet.

    Gibt es hier für uns als antragstellenden Gläubiger irgendwelche Fallstricke? Ich würde unsere Forderung komplett berechnen zzgl. Gerichtskosten, Kosten des Gutachters und den Betrag von ihr verlangen.

    Danke vorab.

    Liane

  • Ihr sagt, was ihr haben wollt und wenn sie gezahlt hat, nehmt ihr den Antrag zurück oder, falls ihr nicht ganz sicher seid, bewilligt die einstweiligen Einstellung. Termin wird aufgehoben, das Verfahren ist rum oder "ruht".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mit der Festsetzung der Gerichts-/Gutachterkosten dauert es meist etwas länger, ich würde die Einstellung bewilligen, damit der anstehende Termin aufgehoben wird und gleichzeitig die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, dann hat die Schuldnerin genügend Zeit, zu zahlen.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Zum einen dürfte die sofortige Fortsetzung der Vereinbarung mit der Schuldnerin widersprechen (in aller Regel verzichtet der Gläubiger auf Maßnahmen, das ist dann sein Entgegenkommen).
    Und zum anderen ist es nicht unüblich, dass dann auch sofort wieder ein neuer Termin bestimmt wird. Unabhängig davon, dass das auch gegen die Vereinbarung verstoßen würde, verursacht das Kosten, deren Haftung nach § 788 ZPO zumindest fraglich ist.

    Außerdem ist die Fortsetzungsfrist ja gerade dazu da, den Beteiligten (ausreichend!) Zeit einzuräumen, die Sache zu erledigen.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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    Außerdem ist die Fortsetzungsfrist ja gerade dazu da, den Beteiligten (ausreichend!) Zeit einzuräumen, die Sache zu erledigen.

    Wenn meine Schuldner ernsthaft die Angelegenheit erledigen wollen/können, dann machen sie es in der 30a-Frist - darauf werden sie auch vom Gericht nochmal hingewiesen. Dann haben sie max. ein Jahr Zeit für beispielsweise eine Ratenzahlung.
    Nachdem der Gutachter tätig war und der ZV-Termin steht, ist es wahrscheinlich, dass es hier um eine Verzögerungstaktik handelt. Natürlich soll unmittelbar ein neuer Termin angesetzt werden, damit die Schuldner wissen, woran sie sind. Dieser Termin wird ohnehin erst in X Monaten sein.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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    Außerdem ist die Fortsetzungsfrist ja gerade dazu da, den Beteiligten (ausreichend!) Zeit einzuräumen, die Sache zu erledigen.

    Wenn meine Schuldner ernsthaft die Angelegenheit erledigen wollen/können, dann machen sie es in der 30a-Frist - darauf werden sie auch vom Gericht nochmal hingewiesen. Dann haben sie max. ein Jahr Zeit für beispielsweise eine Ratenzahlung.
    Nachdem der Gutachter tätig war und der ZV-Termin steht, ist es wahrscheinlich, dass es hier um eine Verzögerungstaktik handelt. Natürlich soll unmittelbar ein neuer Termin angesetzt werden, damit die Schuldner wissen, woran sie sind. Dieser Termin wird ohnehin erst in X Monaten sein.

    Bei mir könnte der Termin schon nach 6 Wochen sein. Das ist wohl kaum eine angemessene Frist, sondern klingt nach Machtdemonstration. Da das Verfahren ja schon einmal terminiert war, ist dürfte ein Schuldner bereits wissen wie der Hase läuft.
    Da jedes Verfahren anders ist, halte ich mich zurück mit Vermutungen zu Verzögerungstaktik. Tatsächlich schaffen es hier derzeit immer mehr Schuldner, die Gläubiger spät im Verfahren zu befriedigen.

  • Natürlich ist immer der Einzelfall zu sehen - wenn der Schuldner tatsächlich eine tragbare und glaubhafte Lösung anbietet, bewillige ich auch die Einstellung ohne gleichzeitige Fortsetzung. Nur die Aussage "ich will alles zahlen" würde mich nicht überzeugen.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ich bin zwar schon länger raus aus der ZV, aber:
    Die Einstellung durch den Gläubiger ist gem. § 30 ZVG, er hat dann 6 Monate Zeit, die Fortsetzung zu beantragen. Beginn der Frist für den Fortsetzungsantrag ist die Einstellung selbst, § 31 Abs. 2 a) ZVG.
    Wenn ich mich recht erinnere, kann die Bewilligung der Einstellung gerade nicht zugleich mit einem Fortsetzungsantrag verbunden werden.
    Oder habe ich das falsch in Erinnerung?

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    Außerdem ist die Fortsetzungsfrist ja gerade dazu da, den Beteiligten (ausreichend!) Zeit einzuräumen, die Sache zu erledigen.

    Wenn meine Schuldner ernsthaft die Angelegenheit erledigen wollen/können, dann machen sie es in der 30a-Frist - darauf werden sie auch vom Gericht nochmal hingewiesen. Dann haben sie max. ein Jahr Zeit für beispielsweise eine Ratenzahlung.
    Nachdem der Gutachter tätig war und der ZV-Termin steht, ist es wahrscheinlich, dass es hier um eine Verzögerungstaktik handelt. Natürlich soll unmittelbar ein neuer Termin angesetzt werden, damit die Schuldner wissen, woran sie sind. Dieser Termin wird ohnehin erst in X Monaten sein.

    Der § 30a ZVG hat hiermit mal überhaupt gar nichts zu tun!

    Momentan werden massenhaft Termine aufgehoben, weil die Schuldner eine Lösung finden, sei es durch Umschuldung oder freihändigen Verkauf. Das passiert auch gerne mal unmittelbar (bis max 10 Tage, tlw. deutlich knapper) vor dem Termin.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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    Momentan werden massenhaft Termine aufgehoben, weil die Schuldner eine Lösung finden, sei es durch Umschuldung oder freihändigen Verkauf. Das passiert auch gerne mal unmittelbar (bis max 10 Tage, tlw. deutlich knapper) vor dem Termin.

    jap, kann ich bestätigen - haben wir (derzeit) oft.


    Ich würde unsere Forderung komplett berechnen zzgl. Gerichtskosten, Kosten des Gutachters und den Betrag von ihr verlangen.

    so machen wir es in solchen Fällen auch. bei vollständigem Zahlungseingang nehmen wir unseren Antrag zurück und bitten das Gericht um Kostenrechnung. die hierfür vom Schuldner abgeforderten Kosten verwahren wir solange.

    die einstw. Einstellung bewilligen wir nur, wenn die Erfüllung der Forderungen wirklich glaubhaft gemacht wird (z.B. Kaufvertragsabschluss). das dürfte so kurz vorm Termin aber schwierig werden.

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