Grundsteuer aus anderem Grundstück?

  • Hallo zusammen,

    ich steh grad sowas von auf dem Schlauch!

    Die Gemeinde Sowieso beantragt den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren in Grundstück A wegen Grundsteuer, die der Schuldner für ein anderes Grundstück schuldet.

    Dann können die doch hier nicht in Rangklasse 3 sondern nur in 5 betreiben, oder?
    Das Grundstück haftet ja nur für seíne eigenen Lasten, oder????

  • Natürlich haftet ein Grundstück nicht für die Grundsteuern eines anderen Grundstücks. Zumindest nicht dinglich in der Rangklasse 3.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren in Grundstück A wegen Grundsteuer, die der Schuldner für ein anderes Grundstück schuldet.

    möglicherweise bildet das betroffene Grundstück eine wirtschaftliche Einheit mit dem anderen Grundstück nach § 70 BewG? demnach würde auch jedes Grundstück für sich quasi "gesamtschuldnerisch" dinglich für die gesamte Grundsteuerforderung haften.


    ansonsten wie Araya :)

    Einmal editiert, zuletzt von Kasse² (4. Juni 2019 um 16:19)

  • Falls die Stadt sich vorher im Wege der Verwaltungsvollstreckung eine Zwangshypothek auf dem Grundstück eintragen lässt, ginge auch Rangklasse 4 nach § 10 ZVG. Die Vollstreckung wegen offener Gebühren oder Abgaben ist in das gesamte Vermögen (beweglich, unbeweglich, Forderungen) des Schuldners möglich.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren in Grundstück A wegen Grundsteuer, die der Schuldner für ein anderes Grundstück schuldet.

    möglicherweise bildet das betroffene Grundstück eine wirtschaftliche Einheit mit dem anderen Grundstück nach § 70 BewG? demnach würde auch jedes Grundstück für sich quasi "gesamtschuldnerisch" dinglich für die gesamte Grundsteuerforderung haften.


    ansonsten wie Araya :)

    Das hängt davon ab, wie die Grundsteuer erhoben wird.
    Teilweise werden (rechtlich) getrennte Grundstücke gemeinsam veranlagt. Dann werden sie aber eben GEMEINSAM veranlagt, also haften sie auch dinglich (und gesamtschuldnerisch).

    Bei getrennter Veranlagung gibt es eben keine dingliche Gesamthaft.

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  • Bei getrennter Veranlagung gibt es eben keine dingliche Gesamthaft.

    I know :)

    habe nur eine Möglichkeit aufzeigen wollen, was der Hintergrund sein könnte, ob hier tatsächlich getrennt oder gemeinsam veranlagt wurde, ergibt sich aus dem Eingangspost nicht; sollte sich aber recht einfach durch Rückfrage bei der Kommune aufklären lassen ;)

  • Bei getrennter Veranlagung gibt es eben keine dingliche Gesamthaft.

    I know :) Ich hoffe doch! :D

    habe nur eine Möglichkeit aufzeigen wollen, was der Hintergrund sein könnte, ob hier tatsächlich getrennt oder gemeinsam veranlagt wurde, ergibt sich aus dem Eingangspost nicht; sollte sich aber recht einfach durch Rückfrage bei der Kommune aufklären lassen ;)

    #1 ist mE eindeutig: in Grundstück A wegen Grundsteuer, die der Schuldner für ein anderes Grundstück schuldet.

    Bei uns werden die Anträge anders gestellt, wenn es eine gemeinsame Veranlagung ist.

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  • das ganze klingt für mich nach einem, sagen wir mal, etwas unglücklichen Antrag.

    Möglichkeit 1: tatsächlich Beitritt in RK 3 zur ZV von Grundstück A mit Steuer allein für Grundstück B - das geht natürlich nicht

    Möglichkeit 2: der Antrag sollte auf die gesamtschuldnerische Haftung bezüglich einer gemeinsamen Veranlagung von A+B bezogen sein


    die Verwaltungsvollstreckung, erst recht in unbewegliches Vermögen, ist leider oft nur ein sehr sehr rudimentär bearbeitetes Feld innerhalb einer Kommunalkasse :( also nehmt es der Gemeinde nicht allzu übel :oops:

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