PfüB wegen Bagatellforderung

  • Hallo zusammen,

    wie ist die Meinung zum Erlass eines PfüB wegen 2,94 € Zinsforderung ?

    Die Hauptforderung war binnen 2 Wochen nach der Zustellung des Titels gezahlt worden.

    Danach war bereits ein PfüB beantragt und auch erlassen worden, da die Zahlung des Schuldners nicht mitgeteilt war.

    Nunmehr wird ein neuer PfüB beantragt wegen der Zinsen und der Kosten für den ersten PfüB. Für den weiteren Antrag werden ganz normal die Gebühren ebenfalls geltend gemacht.

    So richtig ist zur Höhe von Bagatellforderungen sehr wenig zu finden.

    Würdet Ihr den PfüB erlassen ?


    t

  • Wie Phantom.

    Würde dem Gläubiger aufgeben, das Rechtsschutzbedürfnis für den neuen Pfüb näher zu begründen bzw. mitteilen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich ist und Gelegenheit zur Antragsrücknahme geben.

  • Ich würde den Gläubiger noch darauf hinweisen, dass die Kosten für den 2. PÜ (die 20 Euro GK sind ja bereits angefallen) nicht vom Schuldner zu tragen sind, § 788 ZPO.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Meine Zwischenverfügung in solchen Fällen:

    Aus der eingereichten Forderungsaufstellung geht hervor, dass d. Sch. bis auf eine Restforderung in Höhe von ______________________ € die Vollstreckungsforderung beglichen hat. Nach hiesiger Auffassung steht dieser noch zur Zahlung offene Restbetrag mit den für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme anfallenden Kosten in einem Missverhältnis. Es wird daher um weiteren Sachvortrag hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses gebeten. Wurde bereits versucht, den Restbetrag außergerichtlich beizutreiben? Wenn ja, wird um Übersendung des entsprechenden Schriftverkehrs gebeten. Es wird höflich darauf hingewiesen, dass das Rechtsschutzbedürfnis sowie die Erstattungsfähigkeit der für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme anfallenden Kosten nur für den Fall zu bejahen sind, dass d. Sch. zahlungsunwillig ist.

    Die Kosten für den 1. PfÜB sind m. E. angesichts der Zahlung nicht erstattungsfähig. Insofern würde ich um Antragsrücknahme (bzw. um nähere Darlegung, inwiefern diese DOCH vom Schuldner zu tragen wären) bitten.

  • Es könnte sein, dass der erste PfüB bei dem Drittschuldner ohne Erfolg geblieben ist.

    Was ist mit "ohne Erfolg geblieben" gemeint? Der gepfändete Gegenstand bleibt auch gepfändet, wenn zum Zeitpunkt der Pfändung nix Pfändbares da ist. :gruebel:

  • Nach hiesiger Auffassung steht dieser noch zur Zahlung offene Restbetrag mit den für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme anfallenden Kosten in einem Missverhältnis.

    Ich meine, das kann man so nicht sagen. Es gibt keine gesetzlich geregelte Untergrenze für die Einklagbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit einer Forderung. Ferner liegt es in der Natur der Sache begründet, dass durch die gesetzlichen Gebührenregelungen für Anwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher bei Forderungen bis ca. 60-70 EUR die Vollstreckungskosten höher sein können als die Forderung. Dabei macht es aber gerade keine Unterschied, ob die Forderung 5 EUR oder 50 EUR beträgt.

  • Nach hiesiger Auffassung steht dieser noch zur Zahlung offene Restbetrag mit den für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme anfallenden Kosten in einem Missverhältnis.

    Ich meine, das kann man so nicht sagen. Es gibt keine gesetzlich geregelte Untergrenze für die Einklagbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit einer Forderung. Ferner liegt es in der Natur der Sache begründet, dass durch die gesetzlichen Gebührenregelungen für Anwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher bei Forderungen bis ca. 60-70 EUR die Vollstreckungskosten höher sein können als die Forderung. Dabei macht es aber gerade keine Unterschied, ob die Forderung 5 EUR oder 50 EUR beträgt.

    Das ist richtig, aber 2,94€?? Das ist wirklich zutiefst lächerlich und einer Anwaltskanzlei unwürdig. Und dann beschäftigt an mit so einem Blödsinn auch noch ein Gericht. Ich würde analog zum BVerfG über eine Missbrauchsgebühr nachdenken (<-Scherz).

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Es könnte sein, dass der erste PfüB bei dem Drittschuldner ohne Erfolg geblieben ist.

    Das habe ich bei meiner Antwort nicht bedacht. Ich bin davon ausgegangen, dass der zweite PfÜB denselben Drittschuldner umfasst.
    Es kommt daher darauf an, ob beim gleichen DS oder bei einem anderen vollstreckt werden soll. Wenn beim gleichen DS gepfändet werden soll, dann sind die Kosten bereits im ersten PfÜB enthalten.

  • Nach hiesiger Auffassung steht dieser noch zur Zahlung offene Restbetrag mit den für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme anfallenden Kosten in einem Missverhältnis.

    Ich meine, das kann man so nicht sagen. Es gibt keine gesetzlich geregelte Untergrenze für die Einklagbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit einer Forderung. Ferner liegt es in der Natur der Sache begründet, dass durch die gesetzlichen Gebührenregelungen für Anwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher bei Forderungen bis ca. 60-70 EUR die Vollstreckungskosten höher sein können als die Forderung. Dabei macht es aber gerade keine Unterschied, ob die Forderung 5 EUR oder 50 EUR beträgt.

    Das ist richtig, aber 2,94€?? Das ist wirklich zutiefst lächerlich und einer Anwaltskanzlei unwürdig. Und dann beschäftigt an mit so einem Blödsinn auch noch ein Gericht. Ich würde analog zum BVerfG über eine Missbrauchsgebühr nachdenken (<-Scherz).

    Wenn die 2,94 Euro so lächerlich sind, warum zahlt der Schuldner sie dann nicht?
    Das Gesetz sieht vor, dass wir uns mit so einem "Bödsinn" zu beschäftigen haben.

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  • Meine Zwischenverfügung in solchen Fällen:

    Aus der eingereichten Forderungsaufstellung geht hervor, dass d. Sch. bis auf eine Restforderung in Höhe von ______________________ € die Vollstreckungsforderung beglichen hat. Nach hiesiger Auffassung steht dieser noch zur Zahlung offene Restbetrag mit den für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme anfallenden Kosten in einem Missverhältnis. Es wird daher um weiteren Sachvortrag hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses gebeten. Wurde bereits versucht, den Restbetrag außergerichtlich beizutreiben? Wenn ja, wird um Übersendung des entsprechenden Schriftverkehrs gebeten. Es wird höflich darauf hingewiesen, dass das Rechtsschutzbedürfnis sowie die Erstattungsfähigkeit der für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme anfallenden Kosten nur für den Fall zu bejahen sind, dass d. Sch. zahlungsunwillig ist.

    Die Kosten für den 1. PfÜB sind m. E. angesichts der Zahlung nicht erstattungsfähig. Insofern würde ich um Antragsrücknahme (bzw. um nähere Darlegung, inwiefern diese DOCH vom Schuldner zu tragen wären) bitten.

    Dafür fehlt es klar an einer Rechtsgrundlage!
    Wenn es für eine Zwangsversteigerung keine Mindestforderungshöhe gibt, dann doch wohl erst recht nicht für "schwächere" Vollstreckungsmaßnahmen. § 803 ZPO gilt weder im Rahmen des ZVG noch bei PÜs.

    (Würde so eine "Zwischenverfügung" zu einem Rangverlust führen, würde ich als Gläubiger Regress geltend machen.)

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  • Nach hiesiger Auffassung steht dieser noch zur Zahlung offene Restbetrag mit den für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme anfallenden Kosten in einem Missverhältnis.

    Ich meine, das kann man so nicht sagen. Es gibt keine gesetzlich geregelte Untergrenze für die Einklagbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit einer Forderung. Ferner liegt es in der Natur der Sache begründet, dass durch die gesetzlichen Gebührenregelungen für Anwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher bei Forderungen bis ca. 60-70 EUR die Vollstreckungskosten höher sein können als die Forderung. Dabei macht es aber gerade keine Unterschied, ob die Forderung 5 EUR oder 50 EUR beträgt.

    :daumenrauf

    Wieso darf der Rechtspfleger eigentlich darüber entscheiden, ob der PfÜB wegen der Höhe der Forderung zulässig ist oder nicht? :gruebel:

    Der Bestand der Forderung darf ja gern geprüft werden, aber nicht die Höhe. Und wenn der Mandant (Gläubiger) will, dass hier aus Prinzip 2,94€ gepfändet werden soll, dann lässt der Anwalt von seiner Mitarbeiterin den Antrag vorbereiten.

  • Nach hiesiger Auffassung steht dieser noch zur Zahlung offene Restbetrag mit den für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme anfallenden Kosten in einem Missverhältnis.

    Ich meine, das kann man so nicht sagen. Es gibt keine gesetzlich geregelte Untergrenze für die Einklagbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit einer Forderung. Ferner liegt es in der Natur der Sache begründet, dass durch die gesetzlichen Gebührenregelungen für Anwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher bei Forderungen bis ca. 60-70 EUR die Vollstreckungskosten höher sein können als die Forderung. Dabei macht es aber gerade keine Unterschied, ob die Forderung 5 EUR oder 50 EUR beträgt.

    :daumenrauf

    Wieso darf der Rechtspfleger eigentlich darüber entscheiden, ob der PfÜB wegen der Höhe der Forderung zulässig ist oder nicht? :gruebel:

    Der Bestand der Forderung darf ja gern geprüft werden, aber nicht die Höhe. Und wenn der Mandant (Gläubiger) will, dass hier aus Prinzip 2,94€ gepfändet werden soll, dann lässt der Anwalt von seiner Mitarbeiterin den Antrag vorbereiten.

    Weil wir dem Recht unterworfen sind. Was da konkret drunter fällt, ist im Einzelfall uU zweifelhaft (bzw denkt das der eine oder andere) und führt zu Nachfragen, zB wegen Rechtsschutzbedürfnis.
    Das mache ich zwar auch hin und wieder (wie wohl alle Kollegen), ist aber hier völlig neben der Sache.

    Gerade der Bestand der Forderung ist nicht zu prüfen! Die Prüfung materiellen Rechts obliegt dem Prozessgericht.

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  • Ich versuch mal das zu verstehen:


    "Die Hauptforderung war binnen 2 Wochen nach der Zustellung des Titels gezahlt worden.


    Danach war bereits ein PfüB beantragt und auch erlassen worden, da die Zahlung des Schuldners nicht mitgeteilt war.

    Nunmehr wird ein neuer PfüB beantragt wegen der Zinsen und der Kosten für den ersten PfüB. Für den weiteren Antrag werden ganz normal die Gebühren ebenfalls geltend gemacht."

    Es stellt sich hier die Frage, warum der 1. PfÜB nicht zum Erfolg führte- in diesem wären Zinsen und Kosten enthalten gewesen und wären entsprechend bei der Pfändung auch bezahlt gewesen.
    Hier war also entweder eine Pfändung ins Leere vorliegend oder der Gläubiger hat auf sein Pfandrecht nach Erhalt der Hauptforderung verzichtet.

    Hat der Gläubiger gemäß § 843 ZPO auf sein Pfandrecht verzichtet, so würde ich die jetzt neu entstehenden Kosten als nicht notwendig absetzen.

    Bagatellforderungen gibt es bei mir- der Gläubiger hat ein Recht auf Zahlung seiner Ansprüche und Punkt. Ein Modell zu erschaffen: ein, zwei Euro weniger zu zahlen und damit durchzukommen- ist nicht das Ziel.

  • Ja, Insulaner, Du hast das richtig verstanden.

    Ich habe den Gläubiger gerade angeschrieben und um Mitteilung gebeten, weshalb der Erlass eines weitern PfüB notwendig ist.

    Vielen Dank schon mal an Alle für die bisherigen Antworten.

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