Widerspruch gegen EAO § 882 d ZPO bei örtlich unzuständigen VG

  • Bei mir ist ein Widerspruch gegen die EAO eingegangen. Da der Schuldner nicht in meinem Gerichtsbezirk wohnt, habe ich ihn darauf hingewiesen, dass wir nach § 764. 2 ZPO nicht zuständig sind und er die Abgabe des Verfahrens beantragen soll.

    Darauf kam leider keine Antwort.

    Hätte ich das Verfahren von Amts wegen abgeben müssen ? Weise ich den Widerspruch jetzt zurück ?

  • Wenn der Widerspruch direkt an dein Gericht adressiert war, hätte ich auch nicht von Amts wegen abgegeben.

    Ich hätte nur weitergeleitet, wenn es sich um einen "Irrläufer" gehandelt hätte und eigentlich an das örtlich zuständige Gericht adressiert gewesen wäre.

    Wenn du tatsächlich örtlich unzuständig bist, würde ich den Widerspruch als unzulässig verwerfen...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

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