Ein Betreuer möchte für einen türkischen Betroffenen die Einbürgerungsurkunde unterschreiben und entgegennehmen, da dieser inzwischen nicht mehr geschäftsfähig ist. Er hat sich jetzt erkundigt, ob er dafür eine Genehmigung braucht. Mir fällt kein passender Genehmigungstatbestand ein. Im StAG habe ich dazu auch nichts gefunden. Kennt sich jemand mit dem Thema aus?
Betreuer unterschreibt Einbürgerungsurkunde für Betreuten - genehmigungspflichtig?
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Fienchen -
3. Juni 2019 um 23:11
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Die Baden-Württembergische VwV zum StAG wertet die Abgabe der Willenserklärung als höchstpersönliches Rechtsgeschäft.
Würde ich vom Gefühl auch so sehen, dass die Beantragung bzw. die Vertretung Minderjähriger möglich ist, aber dann auch Essig was die Vertretungsmöglichkeiten angeht. -
https://www.moenchengladbach.de/de/rathaus/bue…/einbuergerung/
Da dort nirgendwo etwas über eine Genehmigung steht sondern lediglich: "
Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen. Soweit ein Eiwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht, bedarf der Antrag der Zustimmung des Betreuers. " gehe ich davon aus: keine Genehmigung erforderlich.
Im Zweifel würde ich einfach mal bei der Einbürgerungsbehörde anrufen- die sollten es am besten wissen und bereits Erfahrung mit der Einbürgerung Betreuter haben und ggf. auch mitteilen können welcher Aufgabenkreis benötigt wird.
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Wenn ich mich ausgehend von § 10 StAG durch die Verweisungen wühle, komme ich zu dem Schluß, daß der Betreuer den Antrag genehmigungsfrei stellen kann. Ich lasse mich aber auch gern eines besseren belehren.
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Antrag stellen und Einbürgerungsurkunde unterschreiben finde ich 2 Paar Schuhe.
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Die Einbürgerungsurkunde wird mir ausgehändigt als Antragsteller. Unterschrieben hat die der Aussteller, von einer Unterschrift des Ast. lese ich da nichts in § 16 StAG. Es wird sogar durch die Verweisungen deutlich, daß Handlungsunfähige nicht einmal das Bekenntnis abgeben müssen.
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Lt. VG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2011 - 11 K 839/11 strittig. Möge die Fragestellerin entscheiden.
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...für die schnellen Antworten. Das hilft mir erstmal weiter.
Ich ruf auf jeden Fall morgen mal die Einbürgerungsbehörde an. Wenn ich was Interessantes rauskriege, sag ich bescheid. -
Lt. VG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2011 - 11 K 839/11 strittig. Möge die Fragestellerin entscheiden.
In der Entscheidung steht allerdings nichts, das auch nur ansatzweise mit der Frage einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu tun hätte.
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