Vergütungsregress Verjährung

  • Sachverständigenkosten sind Auslagen und erscheinen auf der Gerichtskostenrechnung. Das ist keine Regreßfrage.

    Die Frage nach der Beachtung der Verjährung ist auch nicht neu und wird je nach Revisor und Bearbeiter unterschiedlich gehandhabt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Meine Güte.

    Liest Du eigentlich mal die Antworten auf Deine Fragen? Bzw. bemühst mal die Suche?

    :mad:

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • zu #3:
    Der Link betrifft die Verjährung von Gerichtskosten, z.B. Jahresgebühren; Verjährungsfrist 4 Jahre. Hier also keine Berücksichtigung der Verjährung von Amts wegen, § 6 III GNotKG.

    zu #1:
    Hier geht es um die Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach § 1836e BGB bezüglich der aus der Staatskasse bezahlten Vergütungen.
    Hier auch keine Berücksichtigung der Verjährung von Amts wegen ?

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ung#post1138991

  • Die einen sagen so, die andern sagen so.:D
    Ich habe es einfach beachtet, da ich ansonsten im Wege der Aufsicht die Betreuer zur Einrede anhalten müßte. Kann ich mir sparen. Aber das wurde nach meiner Erinnerung schon öfter diskutiert.

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  • Ich meine auch, dass das Thema schon älter ist und öfter diskutiert wurde.

    Hier trotzdem meine Vorgehensweise:
    Die Einrede der Verjährung wird bei mir nicht von Amts wegen beachtet (das ist meine ich auch gesetzlich klar formuliert). Ich weise jedoch im Anhörungsschreiben den Betreuer darauf hin, dass verjährte Ansprüche nur auf entsprechende Einrede nicht berücksichtigt werden.
    Macht er Verjährung nicht geltend, hat er ein Problem und ich habe meine Aufsichtspflicht getan.

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