• Ich hätte gern Eure geschätzte Meinung zu meinem Fall. Bin hier sowohl Nachlass- wie auch Betreuungsgericht.

    Ich habe eine Betreute, die Alleinerbin nach dem Ehemann geworden ist. Erst wurde ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge erteilt. Sie zu 1/2 , der gemeinsame Sohn und die Tochter des Erblassers aus 1. Ehe je zu 1/4 Anteil. Die Betreute blieb im gemeinsamen ehelichen Haus leben und es dümpelte vor sich hin. Jetzt, ca. 10 Jahre später tauchte doch noch ein Testament auf und die Ehefrau (Betroffene) ist Alleinerbin. Barmittel gibt es nicht. Der Nachlass ist im Grunde das Wohnhaus, welches -gelinde ausgedrückt- auch kein Luxusbau ist. Ich habe es selbst gesehen. Und die Tochter weiß das auch, dass sie in sehr bescheidenen Verhältnissen gelebt haben. Alleinerbschein ist erteilt.

    Nun möchte die Tochter aus 1. Ehe ihren Pflichtteil geltend machen. Die (ehrenamtliche) Betreuerin bat mich um Hilfe. Wir haben das Vermögensverzeichnis ausgefüllt und alle Belege beigefügt.
    Der RA der Tochter teilte in seinem ersten Schreiben, dass der Einlagewert zum Todestag mit 96.32,00 € veranschlagt wird.
    Nun verlangt die Tochter, dass die Betroffene ein Gutachten einholt von einem öffentlich-bestellten und vereidigtem Sachverständigen. Mir ist bekannt, dass sie gemäß § 2314 BGB einen Anspruch darauf hat und die Kosten vom Nachlass (also der Betroffenen) zu tragen sind. Das Problem ist, es gibt keinerlei Barmittel. Wovon soll das Gutachten bezahlt werden? Ich bin da auch etwas ratlos.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Gegenfrage: Wenn schon kein Geld für den Gutachter da ist, wovon soll dann der Pflichtteil bezahlt werden?

    Haus verkaufen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Käme ein Kredit in Betracht? Wird vermutlich für Auszahlung der Tochter ohnehin benötigt, wenn das Haus gehalten werden soll.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eure Frage ist berechtigt. Hab ich vergessen zu erwähnen. Sorry.
    Der -gemeinsame- Sohn würde den Pflichtteil zahlen und dafür einen Kredit aufnehmen. Er möchte nicht, dass die Mutter aus dem Haus ausziehen muss, da sie es nicht verstehen würde.
    Die Betroffene hat keine Mittel für die Rückzahlung eines Kredits. Sie kommt gerade so über die Runden.
    Ich persönlich finde es überzogen mit dem Gutachten. Die Tochter/Steiftochter kennt die Bruchbude und weiß auch um die enge finanzielle Situation.
    Aber sie wird sich wohl nicht wehren können, nehme ich an.

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  • Dann soll der Gutachter mal schön deutlich unter 96.32,00 € bleiben.:teufel:

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  • Hier steht doch die Höhe noch nicht fest. Hier droht ja schon der Streit in der Vorfrage.

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  • Dann soll der Gutachter mal schön deutlich unter 96.32,00 € bleiben.:teufel:

    96.325,00 € Sorry. Irgendwie "verschluckt" meine Tastatur Buchstaben und Zahlen.

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  • Dachte ich mir schon, daß es knapp unter 100 T€ sein sollten. Das jedenfalls müßte "unterboten" werden. Sollte die Bude damals tatsächlich so viel wert gewesen sein?

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  • Dachte ich mir schon, daß es knapp unter 100 T€ sein sollten. Das jedenfalls müßte "unterboten" werden. Sollte die Bude damals tatsächlich so viel wert gewesen sein?

    Die Bude wohl nicht. Aber das Grundstück.
    Dann muss der Sohn wohl in den sauren Apfel beißen und auch das Gutachten irgendwie finanzieren.

    Danke Euch!

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  • Müßte er nicht nur das Gutachten finanzieren und dann müßte die Stundung ins Auge gefaßt werden? Finde ich jedenfalls eine spannende Idee von carlson.

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  • Der Sohn muss kein Gutachten bestellen, er ist ja kein Erbe.

    Spannend finde ich jetzt die Frage, ob nicht nur der Zahlungsanspruch, sondern sogar der Auskunftserteilungsanspruch (=Gutachten) gestundet werden kann, wenn die Erbin nicht mal Geld hat, diesen Anspruch durch Beauftragung eines Gutachters zu erfüllen.

  • Die Kosten für das Gutachten sind der spannende Teil für mich.
    Der Sohn würde den Pflichtteil irgendwie bezahlen. Sie wollen sie einfach nur los sein, weil sie wohl ziemlich stänkert.

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  • Der Sohn muss kein Gutachten bestellen, er ist ja kein Erbe.

    Spannend finde ich jetzt die Frage, ob nicht nur der Zahlungsanspruch, sondern sogar der Auskunftserteilungsanspruch (=Gutachten) gestundet werden kann, wenn die Erbin nicht mal Geld hat, diesen Anspruch durch Beauftragung eines Gutachters zu erfüllen.

    Die Erbin kann es aber nicht zahlen.

    Es ist mutwillig von der Pflichtteilsberechtigten, da sie zum Einen weiß, was es für eine Bruchbude ist und zum Anderen auch weiß, dass die Betroffene kein Geld für ein Gutachten hat. Außerdem ist ihr bekannt, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung für die Betroffene gesundheitsgefährdend wäre, wenn sie ihr gewohntes Umfeld verlassen müsste.
    Mich persönlich betrifft es ja nicht. Aber ich finde es schlimm, wenn Menschen so gehässig und böse sind. Das Recht ist aber auf ihrer Seite. Ich weiß. Mir tut die alte Frau nur leid.

    Danke für Eure Meinungen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    2 Mal editiert, zuletzt von PuCo (4. Juni 2019 um 16:33) aus folgendem Grund: Ergänzt

  • Wenn ein Sachverständigengutachten doch so offensichtlich untunlich und unverhältnismäßig ist, könnte die Erbin Ihrer Auskunftsverpflichtung nicht auch mit einer eigenen Schätzung (durch eines der bekannten Internetportale oder wenn es in Hessen wäre durch das Ortsgericht) verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung in einem ausreichenden Maße nachkommen?

    Für die Abnahme einer Versicherung an Eides statt wäre dann der Rpfl beim Nachlassgericht nach § 410 Nr. 1 i.V.m. § 413 FamFG zuständig (MüKoBGB/Lange, 7. Aufl. 2017, BGB § 2314 Rn. 28). Bei dem Gegenstandswert würden die Kosten auf jedem Fall überschaubarer bleiben.

  • Ich habe noch nie eine erfolgreiche Stundung gesehen. Immer dann, wenn ich den Erben auffordere, sein gesamtes Einkommen und Vermögen offenzulegen, ist da oft Schluss. Nach § 2331a BGB sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen, also Grundschuld, Ratenzahlung und Verzinsung. Wenn die alte Frau auf Kosten der Pflichtteilsberechtigten weiter dort wohnen will, dann muss sie sich schon Mühe geben.

    Nach dem Wortlaut von § 2331a BGB kann ich mir nicht vorstellen, dass auch die Kosten für das Gutachten gestundet werden können. Wie soll das denn gehen? Soll der Pflichtteilsberechtigte plötzlich vorschusspflichtig sein? Vielleicht ist die Vorschrift ja auch so zu verstehen, dass eine Stundung in diesen Fällen eben nicht möglich ist und das Grundstück veräußert werden muss.

  • Haus verkaufen mit der Option des lebenslangen Wohnrechts für die alte Dame? Oder will der Sohn das PT zahlen auch um das Gst. für sich zu erhalten, dann macht die Geschichte die er vor hat Sinn. In dem Fall würde die Stundung wenn sie den fkt. nicht viel bringen, letztlich zahlt er.
    Einen alten Baum verpflanzt man nicht, das bringt ihn um. Den Menschen geht es nicht viel anders.

  • Nach dem Wortlaut von § 2331a BGB kann ich mir nicht vorstellen, dass auch die Kosten für das Gutachten gestundet werden können. Wie soll das denn gehen?


    Meine (möglicherweise juristisch unhaltbare) Idee war, dass - wenn schon die Erteilung der Auskunft den Verpflichteten ruinieren würde - der Auskunftsanspruch zu stunden ist. Ohne (fälligen) Auskunftsanspruch keine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens.

    (Dass es von Jahr zu Jahr schwieriger wird, festzustellen, welchen Wert die Bude zur Zeit des Erbfalls hatte, ist halt ein Problem für sich.)


    Vielleicht ist die Vorschrift ja auch so zu verstehen, dass eine Stundung in diesen Fällen eben nicht möglich ist und das Grundstück veräußert werden muss.


    Die Vorschrift des § 2331a BGB hat der Gesetzgeber genau dafür gemacht, dass ein armer Teufel (der kein Geld für PT hat) geschützt wird. Dass dann ein ganz ganz armer Teufel (der nicht mal Geld fürs Gutachten hat) nicht geschützt sein soll, wäre seltsam.

  • Hallo,

    ich muss mich hier kurz einmal ran hängen:

    Das Verfahren ist etwas verzwickt:

    Der Erbfall ist zwei Jahre her, es gibt eine letztwillige Verfügung, über die Auslegung herrscht Uneinigkeit,
    weshalb der ES Antrag zurückgewiesen wurde und nach Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss
    nunmehr dem OLG vorgelegt wird.

    Jetzt stellt ein Pflichtteilsberechtigter (Enkel) einen Antrag nach § 2314 BGB und zwar soll ein Notar ein
    Verzeichnis erstellen. (Hinsichtlich des Grundbesitzes gibt es schon ein SV Gutachten, dass er nicht anerkennt).

    Mein Frage, bzw. mein Problem, grundsätzlich richtet sich ja der Auskunftsanspruch gegen die Erben, derzeit
    sind mir die Erben ja unbekannt.

    Überall in der Kommentierung finde ich aber nichts zu diesem Problem.

    Die Fronten sind sehr verhärtet und die Stimmung aufgeheizt.

    Was würdet ihr machen? Bzw steht irgendwo etwas, dass mich weiterbringt und ich sehe nur den Wald vor lauter Bäumen nicht?

    Danke


  • Solange die Erben nicht festgestellt sind, geht das m.E. schon deshalb nicht, weil man nicht weiß wer Erbe ist und daher auch nicht weiß, wer Pflichtteilsberechtigter ist. Wenn z.B. am Ende herauskommt, dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, hat der Enkel keinen Pflichtteilsanspruch: Entweder der Enkel oder der Elternteil des Enkels, der Kind des/der Erblassers/in ist, wären dann Erbe, da gibt's dann keinen Pflichtteil.

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