Es kann ja sein, dass der Pflichtteilsberechtigte in jedem Fall enterbt ist. Das ist ein klassischer Fall für eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB. Der Nachlasspfleger wird dann "ganz normal" verklagt, wenn er nicht tut, was er muss.
PS: Falls die Erbenstellung des Pflichtteilsberechtigten auch im Streit steht, dann muss er eine Erbenfeststellungsklage erheben und den Pflichtteilsanspruch als Hilfsantrag geltend machen. Andernfalls doht die Verjährung.