Hallihallo,
ich bin neu hier, weil ich ein problematisches Kostenfestsetzungsverfahren habe, in dem u.a. nach der Baumbachschen Formel abgerechnet werden muss. Das ist jedoch für mich nicht das Problem. Sondern eine der Prozessbevollmächtigten wendet bei der Abrechnung der außergerichtlichen Kosten § 15 Abs. 3 RVG bei der sog. Erhöhungsgebühr an. Folgende Fakten zunächst:
Klage: 14.621,45 EUR
Widerklage: 23.719 EUR
Gesamtstreitwert: 38.340,45 EUR
Es werden nun zur Festsetzung beantragt:
1,3 Verfahrensgebühr aus 23.719 EUR 964,60 EUR
1,6 Verfahrensgeb. inkl. sog. Erhöhungsgeb. aus 14.621 EUR 1.040,00 EUR Summe: 2.004,60 EUR
---> max. 1,3 Verfahrensgebühr aus 38.340 EUR 1.620,80 EUR
Zitiert wird von der RAin eine (einsame) Entscheidung des LG Saarbrücken vom 16.11.2011, Az. 12 O 155/10, in der auf die Berechnung der Erhöhungsgebühr § 15 Abs. 3 RVG angewendet wird. Ich halte die Anwendung vom § 15 Abs. 3 RVG an dieser Stelle für falsch. In der Kommentierung wird nichts dergleichen ausgeführt. Mir fehlen leider darüber hinaus die Argumente... Ich spreche bei der Gebühr nach Nr. 1008 zwar von einer Erhöhungsgebühr, als wäre es eine selbständige Gebühr, allerdings heißt es in der Kommentierung (Gerold/ Schmidt zu Nr. 1008), dass es sich hierbei eben nicht um eine selbständige Gebühr handelt; die Verfahrensgebühr wird lediglich erhöht. Daraus leite ich dann ab, dass dann auch der § 15 Abs. 3 RVG keine Anwendung finden kann, weil es sich eben nicht um eine gesonderte Gebühr handelt.
Hat jemand noch mehr Argumente für mich???