Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG - § 15 Abs. 3 anwendbar?

  • Hallihallo,

    ich bin neu hier, weil ich ein problematisches Kostenfestsetzungsverfahren habe, in dem u.a. nach der Baumbachschen Formel abgerechnet werden muss. Das ist jedoch für mich nicht das Problem. Sondern eine der Prozessbevollmächtigten wendet bei der Abrechnung der außergerichtlichen Kosten § 15 Abs. 3 RVG bei der sog. Erhöhungsgebühr an. Folgende Fakten zunächst:

    Klage: 14.621,45 EUR
    Widerklage: 23.719 EUR
    Gesamtstreitwert: 38.340,45 EUR

    Es werden nun zur Festsetzung beantragt:
    1,3 Verfahrensgebühr aus 23.719 EUR 964,60 EUR
    1,6 Verfahrensgeb. inkl. sog. Erhöhungsgeb. aus 14.621 EUR 1.040,00 EUR Summe: 2.004,60 EUR
    ---> max. 1,3 Verfahrensgebühr aus 38.340 EUR 1.620,80 EUR

    Zitiert wird von der RAin eine (einsame) Entscheidung des LG Saarbrücken vom 16.11.2011, Az. 12 O 155/10, in der auf die Berechnung der Erhöhungsgebühr § 15 Abs. 3 RVG angewendet wird. Ich halte die Anwendung vom § 15 Abs. 3 RVG an dieser Stelle für falsch. In der Kommentierung wird nichts dergleichen ausgeführt. Mir fehlen leider darüber hinaus die Argumente... Ich spreche bei der Gebühr nach Nr. 1008 zwar von einer Erhöhungsgebühr, als wäre es eine selbständige Gebühr, allerdings heißt es in der Kommentierung (Gerold/ Schmidt zu Nr. 1008), dass es sich hierbei eben nicht um eine selbständige Gebühr handelt; die Verfahrensgebühr wird lediglich erhöht. Daraus leite ich dann ab, dass dann auch der § 15 Abs. 3 RVG keine Anwendung finden kann, weil es sich eben nicht um eine gesonderte Gebühr handelt.

    Hat jemand noch mehr Argumente für mich???

  • Es ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, dass Nr. 1008 VV RVG keine eigenständige Gebühr darstellt.

    Müller-Rabe stellt im Gerold/Schmidt (Rn. 231 ff zu Nr. 1008 VV in der 23. Auflage) m.E. überzeugend dar, warum §15 III RVG keine Anwendung findet und verweist auch auf entsprechende Rechtsprechung (z.B. OLG Celle 2 W 25/14).

  • Im Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 227 ff., werden beide Meinungen (zur Berechnungsweise) von Müller-Rabe dargestellt.

    Die h. M. rechnet (auf Deinen Fall bezogen):

    1,3 aus 38.340,05 EUR = 1.316,90 EUR
    0,3 aus 14.621,45 EUR = 195,00 EUR
    Summe = 1.511,90 EUR

    Die Gegenmeinung rechnet (wieder auf Deinen Fall bezogen):

    1,6 aus 14.621,45 EUR = 1.040,00 EUR
     1,3 aus 23.718,60 EUR = 1.024,40 EUR
    Summe = 2.064,40 EUR


    aber max. 1,6 aus 38.340,05 EUR (§ 15 III RVG) = 1.620,80 EUR

    Müller-Rabe, welcher der h. M. folgt, begründet bei Rn. 231-233 auch, wieso der h. M. und nicht der Gegenmeinung zu folgen ist. Insoweit machst Du Dir diese ja offenbar auch zueigen. Volpert in AnwK-RVG, 8. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 127 folgt ebenfalls der h. M. und weist darauf hin, daß § 15 III RVG voraussetze, daß für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden seien, also verschiedene Gebührentatbestände aufeinandertreffen müßten. Bei Entstehung der VG neben einer nach Nr. 1008 VV erhöhten VG treffen aber keine verschiedenen Gebührentatbestände mit unterschiedlichen Gebührensätzen zusammen. Vielmehr entsteht nur eine einzige Ausgangsgebühr für den gesamten Streitwert, die lediglich nur für einen Teilwert nach Nr. 1008 VV zu erhöhen ist.

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (4. Juni 2019 um 15:43) aus folgendem Grund: jfp war fixer. ;-)

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