Amtsvormundschaft - Mündel nun im Ausland

  • Hallo zusammen,

    kurz vorab:
    Es ist Amtsvormundschaft gemäß § 1791 c BGB eingetreten, da die Mutter noch nicht volljährig ist. Außerdem wurde durch die Großmutter des Mündels ein Antrag auf Vormundwechsel gestellt.
    Bevor dieser nun entschieden werden konnte, ist die Familie nach Rumänien gezogen.

    Was wird nun gemacht? Hebe ich die Vormundschaft auf? Weiterlaufen lassen macht natürlich auch keinen Sinn.


    Ich freue mich auf eure Ideen :)

  • Uns wurde gesagt, dass das Land zuständig ist, wo sich das Mündel nun befindet, aber nur wenn es sich um das Heimatland handelt.
    Vorliegend ist ja gerade nicht das Heimatland.

    Die Vormundschaft einfach laufen zu lassen wäre doch auch Quatsch oder? Die würde noch über 2 Jahre laufen und das Jugendamt könnte ja gar nichts mehr machen.
    Ich tendiere daher eher dazu die Vormundschaft aufzuheben.

    Hat niemand eine Idee oder wenigstens einen Gedanken? :)

  • Aufheben? Wie soll das bei einer gesetzlichen AV gehen?

    Wenn der AV es hinnimmt, dass die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Mutter diese und deren Kind in ein anderes Land bringt, dann sollte er dem Aufenthalt zustimmen und seine Entlassung beantragen. Was dann der Richter veranlasst, um die gesetzliche Vertretung des Kindes sich zu stellen, bleibt abzuwarten.

    Meines Wissens kann in sorgerechtlichen Fragen nur ein Richter den Antrag auf (Rechts-)Hilfe im Ausland stellen.

  • Naja, die Familie ist wohl erstmal ohne Zustimmung des Vormunds ins Ausland. Und wie soll bitte die Vormundschaft weitergeführt werden? Und seit wann ist der Richter für den Vormundschaftswechsel zuständig?

  • Es ist egal, wie das gelaufen ist: Der Vormund muss eine Entscheidung zur aktuellen Situation treffen. Aussitzen oder Schmollen geht nicht.

    Wie das neue Aufenthaltsland die rechtliche Vertretung des Kindes sicherstellt, richtet sich nach seiner Rechtsordnung und nach internationalem Recht.

    Die Richterzuständigkeit kann der Rechtspfleger erreichen, wenn er denn will, weil ausländisches Recht tangiert wird.

    Zwischenstaatliche Amtshilfe in Sorgerechtsfragen scheint mir nur auf Richterebene zu laufen. Wo das steht, weiß ich nicht. AUch die Frage beantwortet Dir das Justizamt.
    Für GB habe ich kürzlich gelernt, dass auch in Unterhaltssachen nur das richterliche Ersuchen zählt. Alles andere wird einfach nicht bearbeitet.

  • ...
    Für GB habe ich kürzlich gelernt, dass auch in Unterhaltssachen nur das richterliche Ersuchen zählt. Alles andere wird einfach nicht bearbeitet.

    Das würde mich außerhalb dieses Themas aber mal brennend interessieren. Vlt. als PN?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es ist egal, wie das gelaufen ist: Der Vormund muss eine Entscheidung zur aktuellen Situation treffen. Aussitzen oder Schmollen geht nicht.

    Wie das neue Aufenthaltsland die rechtliche Vertretung des Kindes sicherstellt, richtet sich nach seiner Rechtsordnung und nach internationalem Recht.

    Die Richterzuständigkeit kann der Rechtspfleger erreichen, wenn er denn will, weil ausländisches Recht tangiert wird.

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    :daumenrau

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