Hinterlegung Scheck durch Betreuer

  • Hallo
    Hinterlegt werden soll ein Order(-Verrechnungs)scheck durch einen Betreuer. Namentlich als Berechtigter ist der Betreuer des verstorbenen Betreuten bezeichnet .
    Hinterlegt werden soll nun zugunsten des Scheckausstellers und zugunsten der unbekannten Erben des Betreuten.
    Mich macht stutzig, dass der Scheck zugunsten des Betreuers persönlich ausgestellt worden ist. Es wurde als Begünstigter ausschließlich der Name des Betreuers eingetragen.
    Sehr ihr hier (wie ich) Probleme dahingehend, dass der Empfänger nicht unbekannt ist, da der Betreuer den Scheck einlösen könnte und ggf. sodann das Geld hinterlegen könnte? Sofern ihr dahingehend keine Probleme seht, wen würdet ihr als Empfangsberechtigten ansehen?

    Liebe Grüße

  • einen Scheck kann man nicht hinterlegen.

    Ein reicher alter Mann liegt auf dem Sterbebett. Er möchte sein Vermögen mit ins Grab nehmen. In seiner letzten Stunde lässt er seinen Pfarrer, seinen Arzt und seinen Anwalt zu sich rufen. Jedem übergibt er 100.000 € und lässt sich versprechen, dass bei der Beerdigung alle drei das Geld in sein Grab legen.Bei der Beerdigung treten nacheinander der Pfarrer, der Arzt und der Anwalt an das Grab und werfen jeder einen Briefumschlag hinein.Auf dem Nachhauseweg bricht der Pfarrer in Tränen aus:
    „Ich habe gesündigt. Ich muss gestehen, dass ich nur 80.000 € in den Umschlag gesteckt habe. 20.000 € habe ich für einen neuen Altar in unserer alten Kirche und die Renovierung des Daches genommen.“Darauf sagt der Arzt:
    „Ich muss zugeben, dass ich sogar nur 60.000 € ins Grab geworfen habe. Unsere Klinik braucht dringend neue Geräte, dafür habe ich 40.000 € genommen.“Der Anwalt erwidert:
    „Meine Herren, ich bin erschüttert! Selbstverständlich habe ich dem Verstorbenen über die volle Summe einen Scheck ins Grab gelegt.“

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • einen Scheck kann man nicht hinterlegen.

    Ein reicher alter Mann liegt auf dem Sterbebett. Er möchte sein Vermögen mit ins Grab nehmen. In seiner letzten Stunde lässt er seinen Pfarrer, seinen Arzt und seinen Anwalt zu sich rufen. Jedem übergibt er 100.000 € und lässt sich versprechen, dass bei der Beerdigung alle drei das Geld in sein Grab legen.Bei der Beerdigung treten nacheinander der Pfarrer, der Arzt und der Anwalt an das Grab und werfen jeder einen Briefumschlag hinein.Auf dem Nachhauseweg bricht der Pfarrer in Tränen aus:
    „Ich habe gesündigt. Ich muss gestehen, dass ich nur 80.000 € in den Umschlag gesteckt habe. 20.000 € habe ich für einen neuen Altar in unserer alten Kirche und die Renovierung des Daches genommen.“Darauf sagt der Arzt:
    „Ich muss zugeben, dass ich sogar nur 60.000 € ins Grab geworfen habe. Unsere Klinik braucht dringend neue Geräte, dafür habe ich 40.000 € genommen.“Der Anwalt erwidert:
    „Meine Herren, ich bin erschüttert! Selbstverständlich habe ich dem Verstorbenen über die volle Summe einen Scheck ins Grab gelegt.“


    Warum sollte ein Scheck nicht hinterlegungsfähig sein? :gruebel:
    Meines Erachtens ist ein Scheck im Grundsatz eindeutig hinterlegungsfähig (§ 6 Hinterlegungsgesetz NRW)
    So ganz nebenbei: Es wurde hier sogar schon diskutiert, ob Scheckvordrucke hinterlegt werden können

  • Weil ein Scheck innerhalb 8 Tage nach der Ausstellung eingelöst werden muss. Danach besteht kein Einlösungsanspruch mehr, dann ist er im Ernstfall nur ein Stück wertloses Papier. Es kann eine Einzahlung mittels Scheck erfolgen, dieser wird dann durch die Hinterlegungskasse eingelöst und das Geld wird wie bei einer Barzahlung hinterlegt.

    Zitat

    So ganz nebenbei: Es wurde hier sogar schon diskutiert, ob Scheckvordrucke hinterlegt werden können

    nur wenn Einhörner drauf sind und sie dreilagig sind.....:teufel:
    Verzeihung, aber die Bewertung von Massenvordrucken als hinterlegungsfähige Gegenstände ist unterirdisch

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    2 Mal editiert, zuletzt von lupo (6. Juni 2019 um 11:12)

  • Der HL-Antrag ist doch eindeutig: Mögl. Empfangsberechtigte sind der Aussteller und die unbek. Erben des Betreuten. Praktischer Ablauf wie von lupo beschrieben. Dass der Betreuer selbst auf dem Scheck steht, liegt wohl daran, dass der Aussteller ihn als Ansprechpartner für den Betreuten angesehen hat.

  • Weil ein Scheck innerhalb 8 Tage nach der Ausstellung eingelöst werden muss. Danach besteht kein Einlösungsanspruch mehr, dann ist er im Ernstfall nur ein Stück wertloses Papier. Es kann eine Einzahlung mittels Scheck erfolgen, dieser wird dann durch die Hinterlegungskasse eingelöst und das Geld wird wie bei einer Barzahlung hinterlegt.

    Zitat

    So ganz nebenbei: Es wurde hier sogar schon diskutiert, ob Scheckvordrucke hinterlegt werden können

    nur wenn Einhörner drauf sind und sie dreilagig sind.....:teufel:
    Verzeihung, aber die Bewertung von Massenvordrucken als hinterlegungsfähige Gegenstände ist unterirdisch

    Kein Problem, ich sehe Scheckvordrucke auch nicht als hinterlegungsfähig an ;) Ist aber ein anderes Thema

    Das HinterlegungsgesetzNRW bezeichnet Wertpapiere und sonstige Urkunden als hinterlegungsfähig. Nur weil die Vorlagefrist abgelaufen ist und eine Zahlung nicht mehr geleistet werden muss, verliert der Scheck meines Erachtens doch nicht die Wertpapiereigenschaft bzw. die Eigenschaft als sonstige Urkunde.

    Zu der vorgeschlagenen praktischen Handhabung: Verzeih, aber irgendwie verstehe ich es nicht. Entweder der Scheck wird direkt als Wertpapier oder sonstige Urkunde hinterlegt oder eben Geld. Wenn Geld hinterlegt werden soll, dann müsste doch der Betreuer zunächst den Scheck einlösen und nach Annahmeanordnung die Zahlung an die Kasse vornehmen. Oder bin ich jetzt auf einer völlig falschen Spur? (Am Rande: Die Vorlagefrist ist jetzt sowieso abgelaufen)

  • Mit der gerichtlichen Hinterlegung kenne ich mich nicht aus, für unsere -anders gearteten- Verwahrungen gelten andere Vorschriften, aber mein Gedankengang zur praktischen Handhabung ist folgender (wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe):
    Jemand, der dem verstorbenen Betreuten Geld schuldet, hat einen Scheck auf den Betreuer ausgestellt; dieser hinterlegt den Scheck bei Euch. Irgendwann soll das Geld an die Erben ausgezahlt werden, klappt aber nicht, weil der Scheck nicht eingelöst wird. Jetzt wird von den Erben Schadenersatz gefordert – der Scheckausteller ist raus, er hat wahrscheinlich eine Quittung für seinen Scheck bekommen oder die Forderung ist verjährt. Bleiben nur noch der Betreuer und derjenige übrig, der die Hinterlegung akzeptiert hat….

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    2 Mal editiert, zuletzt von lupo (7. Juni 2019 um 11:16) aus folgendem Grund: Formulierung

  • Mit der gerichtlichen Hinterlegung kenne ich mich nicht aus, für unsere -anders gearteten- Verwahrungen gelten andere Vorschriften, aber mein Gedankengang zur praktischen Handhabung ist folgender (wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe):
    Jemand, der dem verstorbenen Betreuten Geld schuldet, hat einen Scheck auf den Betreuer ausgestellt; dieser hinterlegt den Scheck bei Euch. Irgendwann soll das Geld an die Erben ausgezahlt werden, klappt aber nicht, weil der Scheck nicht eingelöst wird. Jetzt wird von den Erben Schadenersatz gefordert – der Scheckausteller ist raus, er hat wahrscheinlich eine Quittung für seinen Scheck bekommen oder die Forderung ist verjährt. Bleiben nur noch der Betreuer und derjenige übrig, der die Hinterlegung akzeptiert hat….


    Ich verstehe nicht so ganz, warum die Hinterlegungsstelle zum Schadenersatz verpflichtet sein soll. Der Anspruch gegenüber den Scheckaussteller besteht weiterhin, da der Scheck nicht eingelöst worden ist. Auch wenn ich den Scheck jetzt dem Betreuer zurückschicke, wird er ihn im Zweifel auch nicht einlösen können und vor dem gleichen Problem wie jetzt stehen. Mag das Nachlassgericht notfalls einen Nachlasspfleger bestellen, um die Verjährung der Forderung der unbekannten Erben zu verhindern. Denn immerhin wird das Nachlassgericht von der Hinterlegung informiert.
    Ansonsten bedanke ich mich bei euch beiden für eure Meinungen. Hinsichtlich der Empfangsberechtigten werde ich - wie AKoehler zum Ausdruck gebracht hat - nicht rummeckern und den Scheck nunmehr annehmen.


    Eine Frage noch zu den Kosten der Hinterlegung:
    Wird die Gebühr Nr. 1 der Anlage zu Artikel 1, § 33 Absatz 2 Hinterlegungsgesetz NRW erst mit der Herausgabe fällig? Ich bin mir da nach dem Lesen des § 36 HintG NRW und des JVKostG etwas unsicher. Hier im Forum finde ich zu NRW keinerlei Infos. Oder muss ich die Gebühr direkt dem Betreuer in Rechnung stellen?

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