Räumungsaufschub (§ 765 a ZPO) mit AO Sicherheitsleistung (§ 732 ZPO)?

  • Hallo in die Runde!

    Ich bin etwas ratlos...

    Schuldner begehrt Räumungsschutz für 2,5 Monate (Mietvertrag liegt vor).
    Gl.-V. beantragt, dass dieser nur gegen Sicherheitsleistung (§ 765 a Abs. 1 Satz 2 iVm § 732 Abs. 3 ZPO)
    gewährt wird, und zwar i. H. der nicht gezahlten Miete für den Zeitraum des Aufschubs. Grund: der Gl.-V. zweifelt an,
    dass der Sch. nach Fristablauf des Aufschubs ausziehen wird.

    Was haltet Ihr denn von sowas? Der RT ist übermorgen (07.06.).
    Der Schuldner wird diese SiLei nicht zahlen (können), die Mietrückstände sind enorm.

    Vielen Dank im Voraus!

    Gruß, Vollstrecki

  • i. H. der nicht gezahlten Miete für den Zeitraum des Aufschubs.
    Der Schuldner wird diese SiLei nicht zahlen (können), die Mietrückstände sind enorm.

    :gruebel:
    Also jetzt nur in Höhe der Miete für die 2,5 Monate, oder für die gesamten Rückstände?
    Also Rückstände würde ich wohl kaum verlangen, aber warum könne er die laufende Miete nicht zahlen?

  • Auflagen, deren Erfüllung vorher schon als unmöglich bekannt sind, sind unzulässig.

    Das muss aber zur Überzeugung des Gerichts dargelegt sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Als Auflage geben, dass der Schuldner die laufende Miete (Juni, Juli, August) pünktlich zahlt. Wobei er Juni jetzt schon gezahlt haben sollte und dies nachzuweisen hat, sofern Mietzahlung im Voraus- sonst ggf. kein Schutz. Der Gläubiger kann die Zahlung der Rückstände nicht verlangen, jedoch dass diese nicht größer werden- so hätte ich dessen Antrag auch ausgelegt. Eine Zahlung von 2,5 Mieten auf einen Rutsch als Auflage sehe ich ebenfalls nicht als möglich an, dies wäre eine wie von Araya erwähnte unmögliche Auflage. (Niemand muss auf eine solche Zahlung vorbereitet sein, Miete ist üblicherweise eine monatliche Zahlung)


    -Räumungsschutz wird gewährt unter der Auflage, dass die monatlich fällige Miete pünktlich zum XX. des jeweiligen Monats auf dem Konto des Vermieters eingeht.


    Mit Hinweis an den Schuldner, dass er die pünktliche Zahlung so zu veranlassen hat, dass die Zahlung nicht am bestimmten Datum erfolgt sondern früher, damit der Eingang beim Vermieter pünktlich erfolgt. Mache ich im Begleitschreiben, da es sonst immer Probleme damit gibt.

  • ...

    -Räumungsschutz wird gewährt unter der Auflage, dass die monatlich fällige Miete pünktlich zum XX. des jeweiligen Monats auf dem Konto des Vermieters eingeht

    .

    ...und dieses dem Gericht belegt wird. Ansonsten schnelle Aufhebung. Der halbe Monat kostet auch die volle Miete.

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