Kaufvertrag, A verkauft an B. Auflassungsvormerkung soll eingetragen werden.
A wird mit Vollmacht, die im Termin vorliegt von C vertreten und ist von § 181 BGB befreit. Außerdem handelt C im Termin auch für Käufer B als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Vollmachtsbestätigung / Genehmigung von B liegt vor, mit dem Inhalt, dass C bei Abgabe der Erklärungen von § 181 BGB befreit war.
Die Frage ist jetzt ob hier ein Fall von § 181 BGB überhaupt vorliegt. Wenn ja, hätte das Selbstkontrahieren von C schon stattgefunden, als er für B ohne Vollmacht gehandelt hat. Dann muss wohl in der Genehmigung die Erklärung zu § 181 BGB so gefasst sein, wie es bei mir der Fall ist!? Habe ich beim Nachlesen zumindest so verstanden.
Ich meine das müsste so gehen . Vielleicht sehe ich auch ein Problem wo gar keines ist .