Fall von § 181 BGB?

  • Kaufvertrag, A verkauft an B. Auflassungsvormerkung soll eingetragen werden.

    A wird mit Vollmacht, die im Termin vorliegt von C vertreten und ist von § 181 BGB befreit. Außerdem handelt C im Termin auch für Käufer B als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Vollmachtsbestätigung / Genehmigung von B liegt vor, mit dem Inhalt, dass C bei Abgabe der Erklärungen von § 181 BGB befreit war.

    Die Frage ist jetzt ob hier ein Fall von § 181 BGB überhaupt vorliegt. Wenn ja, hätte das Selbstkontrahieren von C schon stattgefunden, als er für B ohne Vollmacht gehandelt hat. Dann muss wohl in der Genehmigung die Erklärung zu § 181 BGB so gefasst sein, wie es bei mir der Fall ist!? Habe ich beim Nachlesen zumindest so verstanden.

    Ich meine das müsste so gehen :gruebel: . Vielleicht sehe ich auch ein Problem wo gar keines ist :confused:.

  • Also ich sehe kein Problem. Bzgl. der Vertretung von A war C von § 181 BGB befreit und bzgl. der Vertretung von B hat dieser genehmigt. § 181 BGB spielt bei einer Genehmigung keine Rolle mehr, da der Vertretene ja mit dem Geschäft einverstanden ist, sonst darf er halt nicht genehmigen.

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